OGH 3Ob800/54

OGH3Ob800/5429.12.1954

SZ 27/335

Normen

JN §1
JN §42
ZPO §240
ZPO §514
ZPO §520
JN §1
JN §42
ZPO §240
ZPO §514
ZPO §520

 

Spruch:

Judikat 61 SZ. XXVII/290. neu gilt auch bei Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges.

Entscheidung vom 29. Dezember 1954, 3 Ob 800/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück, weil die Sache nicht auf den Rechtsweg gehöre.

Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der klagenden Parteien auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die vorliegende Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In der Plenarentscheidung vom 13. November 1954, Präs. 488/1954 (Judikatenbuch Nr. 61 neu) hat der Oberste Gerichtshof folgende Rechtssätze ausgesprochen: 1. Dem Beklagten steht Rechtsmittel gegen den Beschluß nicht zu, womit das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt. 2. Dem Beschluß, durch den eine Klage von einem ordentlichen Gericht oder von einem Arbeitsgericht a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, kommt die bindende Wirkung des § 46 Abs. 1 JN. und des § 5 ArbGerG. nicht zu. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, daß die erste von Amts wegen vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung durch § 230 Abs. 2 ZPO. und §§ 41 Abs. 1 und 2 und 43 Abs. 1 JN. angeordnet sei und sich auf alle Zuständigkeitsvoraussetzungen beziehe. Das positive Ergebnis dieser Prüfung sei in keiner Weise bindend. Der Beklagte, dem die Klage mit der Ladung zur Tagsatzung zugestellt wird, sei weder bemüßigt noch berechtigt, in diesem Stadium seinen Widerspruch gegen die der Zuständigkeitsprüfung unterlegten Behauptungen des Klägers oder gegen die rechtliche Auffassung, die aus der verfügten Zustellung hervorgeht, geltend zu machen, insbesondere nicht durch Rekurs (§ 130 Abs. 2 ZPO.). Der § 43 Abs. 1 JN. verweise ihn vielmehr auf die einredeweise Geltendmachung der Unzuständigkeit. Wie der Beschluß des Erstgerichtes, eine Tagsatzung über die Klage anzuberaumen, nach § 130 Abs. 2 ZPO. unanfechtbar sei, müsse es auch der Auftrag des Rekursgerichtes sein. Wie der Beklagte an der Prüfung erster Instanz nicht beteiligt war, so sei ihm auch jetzt nach dem Eingreifen der zweiten Instanz eine Beteiligung an der vorläufigen Prüfung versagt. Sie spiele nur zwischen Kläger und Gericht. Der Beklagte sei auf die Erhebung der Einwende der Unzuständigkeit bei der ersten Tagsatzung oder zu Beginn der Streitverhandlung gewiesen. Über die Frage der Zuständigkeit sei durch den Beschluß der zweiten Instanz ebensowenig etwas Bindendes ausgesprochen wie durch den Beschluß des Erstgerichtes, wenn dieses von vornherein bedenkenlos die Zustellung der Klage verfügt hätte.

Das gleiche muß auch gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Erstgericht auf Grund der amtswegigen Prüfung zum Ergebnis gelangt ist, daß die bei ihm anhängig gewordene Rechtssache der Jurisdiktion der ordentlichen Gerichte überhaupt entzogen ist, das Rekursgericht auf Grund seiner Prüfung jedoch die Ansicht des Erstgerichtes nicht teilt und diesem die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens, also die Zustellung der Klage und die Anberaumung einer Tagsatzung hierüber (§§ 244, 437, 440 ZPO.) aufträgt. Auch in diesem Fall ist es dem Beklagten verwehrt, sich am Prüfungsverfahren zu beteiligen. Das Erstgericht, das zunächst an die Entscheidung des Rekursgerichtes gebunden bleibt, kann erst nach Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit (Unzulässigkeit des Rechtsweges) seitens des Beklagten die Frage der Zuständigkeit (Zulässigkeit des Rechtsweges) neuerlich aufgreifen und nach Anhören der Parteien zum Gegenstand einer zweiten Prüfung machen, wobei es bei seiner nunmehr auf Grund der Einrede der Unzuständigkeit ergehenden Entscheidung nicht im Sinne der im Rekursverfahren analog anzuwendenden Vorschrift des § 499 Abs. 2 ZPO. gebunden ist.

Aus den angeführten Gründen erweist sich somit der Rekurs der beklagten Partei als unzulässig; er mußte daher zurückgewiesen werden.

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