Für die meisten Fälle, in denen sich die Anberaumung einer Tagsatzung ergibt, ordnet allerdings die ZPO abweichend von Abs. 1 erster Satz die amtswegige Anberaumung an.
Tagsatzungen.
§. 130.
(1) Die Anberaumung von Tagsatzungen erfolgt, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet, auf Antrag einer Partei. Vorbehaltlich besonderer in diesem Gesetze enthaltener Bestimmungen obliegt die Anberaumung der Tagsatzung einschließlich der Festsetzung von Ort, Tag und Stunde der Tagsatzung dem Gerichte.
(2) Die Anberaumung einer Tagsatzung, sowie jede Ladung zu einer Tagsatzung kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Für die meisten Fälle, in denen sich die Anberaumung einer Tagsatzung ergibt, ordnet allerdings die ZPO abweichend von Abs. 1 erster Satz die amtswegige Anberaumung an.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020263
alte Dokumentnummer
N2189517300T
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