OGH 2Ob764/51

OGH2Ob764/5120.12.1951

SZ 24/343

Normen

ABGB §1304
ABGB §1325
ABGB §1327
ABGB §1304
ABGB §1325
ABGB §1327

 

Spruch:

Die Invalidenrente ist im Falle einer Schadensteilung vom Gesamtschaden und nicht von dem vom Beschädiger zu ersetzenden Teil des Schadens abzuziehen.

Entscheidung vom 20. Dezember 1951, 2 Ob 764/51.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Auf Grund eines Zwischenurteiles stand der Klägerin gegen die beklagte Partei ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte des Schadens zu, der der Klägerin durch die Tötung ihres Gatten entstanden war. Bei der ziffernmäßigen Berechnung des Anspruches der Klägerin haben beide Untergerichte die gesamten der Klägerin von der Invalidenversicherungsanstalt infolge des Todes ihres Gatten zugeflossenen Beträge nicht vom Gesamtschaden, sondern von den die beklagte Partei betreffenden Anteil des Schadens abgezogen.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Klägerin in diesem Belange Folge gegeben und die Urteile der Untergerichte in dem Sinn abgeändert, daß bei Anspruchsberechtigung die der Klägerin von der Invalidenversicherungsanstalt zugeflossenen Beträge vom Gesamtschaden abgezogen und erst die verbleibenden Schadensbeträge der beklagten Partei zum Ersatz auferlegt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Berechtigt ist die Revision insoweit, als sie die von den Untergerichten vorgenommene Lösung der Frage der Anrechnung der der Klägerin von der Invalidenversicherungsanstalt zur Auszahlung gelangenden Witwenrente als verfehlt aufzeigt. Die Untergerichte wollen die der Klägerin von der Invalidenversicherungsanstalt zukommenden Beträge nicht vom Gesamtschaden, sondern von dem die Beklagten treffenden Anteil des Schadens abziehen. Allein der der Klägerin durch den Unfall zugefügte Schaden besteht in dem Unterschied zwischen den Einkommensbezügen vor dem Unfall und nach ihm, so daß, um den Schaden festzustellen, von den Einkommensbezügen die Beträge abzuziehen sind, die sie nun zur teilweisen Deckung des ihr verursachten Schadens erhält. Der der Klägerin durch die Invalidenversicherungsanstalt zu entrichtende Rentenbetrag wurde durch dasselbe Ereignis herbeigeführt, wie der Schaden der Klägerin. Dieser entstand mithin nur insoweit, als er durch die Rente nicht gedeckt war, somit nur in dem durch diese Rente verminderten Ausmaße. Wenn daher das Zwischenurteil eine Schadensteilung zwischen den Streitteilen vornahm, konnte es als Rechnungsgrundlage für den Schaden nur die um die Rente verminderte Einkommenseinbuße ansehen. Es entzöge die zur Deckung des Schadens in seiner Gesamtheit bestimmte Leistung der Invalidenversicherungsanstalt ihrer gesetzlichen Widmung, wenn sie von der Hälfte des Schadenersatzes, der der Klägerin zuerkannt wurde, in Abrechnung gebracht und die Klägerin mit ihr allein belastet werden würde. Für einen solchen Vorgang fehlt es an jeder gesetzlichen Handhabe (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Oktober 1934, 2 Ob 530/34, 20. Juni 1933, 2 Ob 572/33).

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