Spruch:
Zugunsten einer in einem vollstreckbaren Notariatsakt bedungenen Konventionalstrafe kann nur dann die Exekution bewilligt werden, wenn der Nachweis des Eintrittes der Zahlungspflicht durch öffentliche Urkunden erbracht wird.
Die Vereinbarung im Notariatsakt, daß dieser auch ohne den Nachweis des die eingetretene Fälligkeit begrundenden Umstandes sofort vollstreckbar sein soll, genügt nicht.
Entscheidung vom 7. Dezember 1949, 1 Ob 589/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Werfen; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.
Text
Laut Notariatsakt vom 20. Juni 1949 hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger bis einschließlich 18. Dezember 1949 das alleinige Recht eingeräumt, die ihm eigentümlich gehörige Liegenschaft EZ. 160 Grundbuch M. um das unterste Limit von 150.000 S zu verkaufen, und sich verpflichtet, bei Bruch dieses Alleinverkaufsauftrages eine Konventionalstrafe von 10.200 S zu bezahlen. Laut Punkt 4 verpflichtete er sich weiter, die vereinbarte Verkaufsprovision resp. Konventionalstrafe am Tage der Veräußerung der Liegenschaft, spätestens am 18. Dezember 1949, ohne jede Kündigung zu bezahlen. Im Punkt 6 erteilte er seine Einwilligung zur Einverleibung des Pfandrechtes auf der genannten Liegenschaft für die Verkaufsprovision bzw. die Konventionalstrafe von 10.200 S. Im Punkt 7 anerkannte der Verpflichtete und erteilte seine ausdrückliche Zustimmung, daß dieser Notariatsakt gemäß §§ 3 und 3a NotO., u. zw. auch ohne den Nachweis des die eingetretene Fälligkeit begrundenden Umstandes, sofort vollstreckbar sein soll und daß die Vollstreckbarkeit dieses Notariatsaktes bei der Einverleibung des Pfandrechtes ob der EZ. 160 Grundbuch M. angemerkt werden könne.
Das Pfandrecht für die Verkaufsprovision bzw. Konventionalstrafe im Betrage von 10.200 S zugunsten des betreibenden Gläubigers wurde einverleibt, die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes angemerkt.
Am 14. September 1949 beantragte der betreibende Gläubiger die Zwangsversteigerung der genannten Liegenschaft, weil der Verpflichtete dadurch, daß er rechtswidrig die Liegenschaft auf 10 Jahre verpachtet und dem betreibenden Gläubiger erklärt habe, er brauche ihm keine weiteren Interessenten mehr zu bringen, den Alleinverkaufsauftrag gebrochen habe, so daß die hiefür vorgesehene Konventionalstrafe fällig geworden sei.
Auf Grund dieses Vorbringens hat das Erstgericht die Zwangsversteigerung bewilligt, das Rekursgericht wies den Versteigerungsantrag ab.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei blieb ohne Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Der Verpflichtete hat sich im vollstreckbaren Notariatsakt vom 20. Juni 1949 zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 10.000 S für den Fall des Bruches des dem betreibenden Gläubiger eingeräumten Alleinverkaufsrechtes verpflichtet. Im Sinne des § 7 EO. und des § 3 Abs. 2 NotO. muß daher der betreibende Gläubiger mittels öffentlicher Urkunden den Nachweis erbringen (Entsch. vom 22. Februar 1906, GlUNF. 4048), daß die Voraussetzungen für die Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe eingetreten sind. Von diesem Nachweis ist der betreibende Gläubiger trotz der im Punkt 7 des Notariatsaktes enthaltenen Vereinbarung, wonach der Notariatsakt sofort auch ohne den Nachweis des die eingetretene Fälligkeit begrundenden Umstandes sofort vollstreckbar sein soll, nicht befreit. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein die Forderung begrundender Titel geeignet ist, die Einleitung der Exekution zu begrunden, unterliegt lediglich der gesetzlichen Regelung und ist der willkürlichen Vereinbarung der Parteien entzogen (Entsch. vom 12. August 1927, SZ. IX/124).
Es wäre daher Sache des betreibenden Gläubigers gewesen nicht nur zu behaupten, sondern auch im Sinne des § 3 Abs.2 NotO. nachzuweisen, daß der Anspruch auf die Konventionalstrafe gegeben ist. Der betreibende Gläubiger hat weder das eine noch das andere getan, da er nicht einmal behauptet, geschweige denn erwiesen hat, daß die Verpflichtete einen anderen Vermittler mit dem Verkauf beauftragt habe. Die Exekution durch Zwangsvollstreckung dürfte daher schon aus dieser Erwägung nicht bewilligt werden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes bei dem Pfandrecht für die Sicherstellung der Forderung auf Zahlung der Konventionalstrafe angemerkt worden ist, da die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines Notariatsaktes nach § 3a NotO. nur die Folge hat, daß die Vollstreckbarkeit auch gegen jeden Dritterwerber wirkt, aber den betreibenden Gläubiger nicht von dem ihm nach § 3 Abs. 2 NotO. obliegenden Nachweis befreit.
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