VwGH Ra 2022/03/0272

VwGHRa 2022/03/027215.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A C in W, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. September 2022, Zl. 405‑8/1143/1/12‑2022, betreffend Übertretung des COVID‑19‑MG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 §8 Abs2
MeldeG 1991 §1 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030272.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, in Bestätigung bzw. Ergänzung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 14. Oktober 2021 ergangenen Erkenntnis legte das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) dem Revisionswerber zur Last, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der F GmbH zu verantworten, dass diese als Betreiberin den an einer näher konkretisierten Adresse in S gelegenen Campingplatz/Reisemobilstellplatz am 5. Mai 2021, 9.52 Uhr, geöffnet gehalten und Gästen das Übernachten im Wohnmobil zu touristischen Zwecken (Urlaub) ermöglicht habe. Es seien zum Tatzeitpunkt sechs Personen mit drei Camping‑/Wohnmobilen angetroffen worden. Dadurch habe der Revisionswerber als Inhaber der Betriebsstätte nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte, deren Betreten untersagt gewesen sei, nicht betreten werde.

Der Revisionswerber habe dadurch § 8 Abs. 1 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID‑19‑SchuMaV) iVm § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 COVID‑19‑Maßnahmengesetz (COVID‑19‑MG) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 8 Abs. 3 COVID‑19‑MG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage 16 Stunden) verhängt wurde. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH, die zusammen mit der P GmbH zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt einen Reisemobilstellplatz an einer näher bezeichneten Adresse in S betrieben habe. Zum Tatzeitpunkt am 5. Mai 2021, 9.52 Uhr, hätten sich sechs Personen mit drei Camping‑/Wohnmobilen auf dem Reisemobilstellplatz befunden, die dort zu touristischen Zwecken gegen Entrichtung eines Entgelts übernachtet hätten. Der Reisemobilstellplatz sei laut Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg als Grünland mit der Widmung „Campingplatz“ ausgewiesen. Er sei zudem mit (nach Verfahrenszahlen näher konkretisierten) Bescheiden der belangten Behörde aus dem Jahr 2018 nach dem Salzburger Campingplatzgesetz und aus dem Jahr 2017 nach dem Salzburger Baupolizeigesetz genehmigt worden.

3 In der Folge traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Ausstattung der Örtlichkeit (Anzahl der Stellplätze für Reisemobile, Duschen, Toiletten, Handwaschbecken, Haarföhngelegenheit, Müllcontainer, Ver‑ und Entsorgungsstation für gebrauchtes und frisches Wasser, Stromanschluss der einzelnen Stellplätze), zum Betrieb des Stellplatzes sowie zum Personal und dessen Einsatz auf dem Stellplatz (eine Stellplatzordnung sei auf der Homepage kundgemacht worden; es sei ein Tagsatz verrechnet worden; das Entgelt sei von den Nutzern des Stellplatzes in einen Postkasten eingeworfen worden, der von einem Mitarbeiter einmal in der Woche entleert worden sei; die Sanitärbereiche seien in größeren Abständen gereinigt und der Müll entleert worden; Reparaturarbeiten seien im Bedarfsfall in Auftrag gegeben worden).

4 Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, verfahrensgegenständlich sei strittig, ob es sich bei dem vorliegenden Reisemobilstellplatz um einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 4. COVID‑19‑SchuMaV handle. Die in dieser Bestimmung normierte Legaldefinition decke sich inhaltlich mit der Definition des Beherbergungsbetriebes gemäß § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 (MeldeG), weshalb auf die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden könne. Demnach sei der Begriff „beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz“ dahin auszulegen, dass er folgende Kriterien erfüllen müsse: 1. Leitung und Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten; 2. Unterbringung von „Gästen“; und 3. Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt. Darüber hinaus sei zur näheren Abgrenzung auf die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen betreffend Campingplätze zurückzugreifen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sei ‑ auch wenn vor Ort kein weiteres Personal eingesetzt worden sei und keine weiteren Dienstleistungen erbracht worden seien ‑ von der „Leitung oder Aufsicht“ des Unterkunftgebers im Sinne der Definition des § 8 Abs. 2 4. COVID‑19‑SchuMaV auszugehen, sodass der in Rede stehende Reisemobilstellplatz als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren sei. Gegen dieses Ergebnis sprächen auch nicht die landesgesetzlichen Regelungen betreffend Campingplätze.

Zusammengefasst habe der Revisionswerber dadurch, dass er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F GmbH nicht dafür Sorge getragen habe, dass der verfahrensgegenständliche Reisemobilstellplatz nicht betreten worden sei, den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv (was näher begründet wird) erfüllt.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst Folgendes vor:

Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Definition des „beaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenplatzes“ im Sinne des COVID‑19‑MG bzw. der 4. COVID‑19‑SchuMaV und zum Ausnahmetatbestand des privaten Wohnbereichs sowie der Zulässigkeit des Betretens eines Beherbergungsbetriebes zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen. Zudem sei das Verwaltungsgericht von der (nicht näher konkretisierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, wonach sich das Verwaltungsgericht mit dem relevanten Bestreitungsvorbringen inhaltlich auseinandersetzen müsse.

10 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.

11 Zwar trifft es zu, dass sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht zum Verständnis des Begriffes des „beaufsichtigten Campingplatzes“ im Sinne des § 8 Abs. 2 der 4. COVID‑19‑SchuMaV geäußert hat.

Dennoch liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vor: Wurde die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nämlich bereits beantwortet, wenngleich diese Rechtsprechung zu einer anderen Norm ergangen ist, die sich in den maßgeblichen Teilen nicht von der im konkreten Fall anzuwendenden unterscheidet, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (mehr) vor (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005, mwN).

12 Eine derartige Situation ist im vorliegenden Fall gegeben:

13 § 8 der 4. COVID‑19‑SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, lautete auszugsweise:

„§ 8. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

...

5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

...

für die unbedingt erforderliche Dauer.“

14 § 1 Abs. 3 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, lautet:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. ...

(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.“

15 Die Legaldefinition des Begriffes des Beherbergungsbetriebes nach § 8 Abs. 2 der 4. COVID‑19‑SchuMaV entspricht also ‑ abgesehen von der im Revisionsfall nicht zum Tagen kommenden Ausnahme für „Dauerstellplätze“ ‑ der nach § 1 Abs. 3 MeldeG.

16 Zur Auslegung des Begriffes des „Beherbergungsbetriebs“ und des „beaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenplatzes“ im Sinne des MeldeG besteht bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Im ‑ den verfahrensgegenständlichen Stellplatz betreffenden ‑ Erkenntnis vom 30. September 2019, Ra 2019/01/0312, 0313, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Begriff des „beaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenplatzes“ dahin auszulegen ist, dass er zunächst die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten drei Kriterien für den Begriff des Beherbergungsbetriebes nach § 1 Abs. 3 MeldeG erfüllen muss, nämlich Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten, Unterbringung von „Gästen“ und Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt. Darüber hinaus ist zur näheren Abgrenzung auf die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen betreffend Campingplätze zurückzugreifen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung darüber hinaus auch zum Ausdruck gebracht, dass das MeldeG keine besondere Intensität der Leitung verlangt und es keiner Aufsicht „rund‑um‑die‑Uhr“ bedarf, um das Kriterium der Leitung oder Aufsicht im Sinne des § 1 Abs. 3 MeldeG zu erfüllen.

17 Der Verwaltungsgerichtshof war zudem erst jüngst in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2022, Ra 2022/01/0350, 0351, wieder mit der Frage befasst, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Stellplatz ‑ auch nach den „coronabedingten Änderungen“ ‑ um einen beaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenplatz im Sinne des § 1 Abs. 3 MeldeG handelt. In dem diesem Revisionsverfahren zu Grunde liegenden Erkenntnis vom 26. September 2022 hatte das Verwaltungsgericht ‑ auf Basis der Feststellungen zur Ausstattung der videoüberwachten Örtlichkeit sowie zum Betrieb des Stellplatzes ‑ festgestellt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Reisemobilstellplatz (auch) zum damaligen Entscheidungszeitpunkt um einen Beherbergungsbetrieb nach dem MeldeG gehandelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgehalten, dass das Verwaltungsgericht bei seiner diesbezüglichen Beurteilung die Leitlinien der hg. Rechtsprechung beachtet hat und eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalls nicht zu erkennen ist; demgemäß wurde die Revision zurückgewiesen.

18 Die im vorliegenden Revisionsfall in Rede stehende Legaldefinition des Beherbergungsbetriebes gemäß § 8 Abs. 2 4. COVID‑19‑SchuMaV unterscheidet sich in den maßgebenden Teilen nicht von der im MeldeG enthaltenen Bestimmung. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist prinzipiell davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl. etwa VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069, mwN).

Dass etwa vor dem Hintergrund des Regelungszweckes der 4. COVID‑19‑SchuMaV oder aus gesetzessystematischen Überlegungen ein anderes Auslegungsergebnis geboten wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Sofern § 8 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. normiert, dass „Dauerstellplätze“ vom Begriff des Beherbergungsbetriebes nicht umfasst sind, genügt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall kein derartiger Dauerstellplatz vorliegt.

19 Das Verwaltungsgericht hat daher zur Auslegung des § 8 Abs. 2 4. COVID‑19‑SchuMaV zu Recht die hg. Judikatur zu § 1 Abs. 3 MeldeG herangezogen. Die von der Revision aufgeworfene Frage kann somit auf Basis der bisherigen Rechtsprechung gelöst werden. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt auch nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung von den oben wiedergegebenen Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen wäre. Sie behauptet im Übrigen auch nicht, dass seit der (dem Revisionsfall zu Ra 2022/01/0350, 0351 zu Grunde liegenden) rechtskräftigen Feststellung, dass es sich bei dem im Rede stehenden Stellplatz um einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des MeldeG handelt, Änderungen in der Ausstattung oder des Betriebes des Stellplatzes eingetreten wären, die zur Folge hätten, dass keine „Leitung oder Aufsicht“ im Sinne der hg. Rechtsprechung mehr vorliegen würde.

20 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit weiters ausführt, es fehle Rechtsprechung dazu, dass bei der Nächtigung im eigenen Wohnmobil keinesfalls eine Dienstleistung eines Beherbergungsbetriebes in Anspruch genommen werde und das Betreten eines derartigen Beherbergungsbetriebes zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses zulässig sei (Verweis auf § 8 Abs. 3 Z 5 4. COVID‑19‑SchuMaV), entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach die auf dem Reisemobilstellplatz zum Tatzeitpunkt angetroffenen Personen dort zu touristischen Zwecken übernachtet hatten. Dass die angetroffenen Personen den Campingplatz zur Stillung ihres dringenden Wohnbedürfnisses aufgesucht hätten, ist dem angefochtenen Erkenntnis hingegen nicht zu entnehmen und wird von der Revision auch nicht behauptet. Schon deshalb wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.

21 Wenn die Revision darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von hg. Rechtsprechung moniert, dass Wohnmobile als „privater Wohnbereich“ von den COVID‑19‑Maßnahmen und daher von den Betretungsverboten ausgenommen seien, ist ihr bloß zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber nicht angelastet hat, dass die auf dem Campingplatz angetroffenen Personen ihr (eigenes) Wohnmobil betreten hätten. Vielmehr warf das Verwaltungsgericht ihm vor, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der von der F GmbH betriebene Beherbergungsbetrieb, für den aufgrund § 8 Abs. 1 4. COVID‑19‑SchuMaV ein Betretungsverbot zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Beherbergungsbetriebes galt, sofern nicht ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 3 leg. cit. vorlag, nicht betreten werde. Zwar wäre das Betreten eines Beherbergungsbetriebs zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses für die unbedingt erforderliche Dauer ein solcher Ausnahmefall (§ 8 Abs. 3 Z 5 leg. cit.), ein solcher ist im Revisionsfall aber nicht vorgelegen. Auch dieses Zulässigkeitsvorbringen ist daher nicht zielführend.

22 Die Revision führt schließlich ins Treffen, dass das Verwaltungsgericht sich abweichend von den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit dem vom Revisionswerber im Verfahren erstatteten Bestreitungsvorbringen (insbesondere, dass Wohnmobile als privater Wohnbereich von den COVID‑19-Maßnahmen ausgenommen seien, und das Betreten solcher Wohnmobile zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses zulässig sei) auseinandergesetzt habe. Abgesehen davon, dass die Revision mit diesem Vorbringen den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht genügt, weil keine näher ‑ nach Datum und Geschäftszahl ‑ bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes dargetan wird, von welcher das Verwaltungsgericht nach dem Dafürhalten des Revisionswerbers abgewichen sei (vgl. dazu etwa VwGH 11.4.2022, Ra 2022/03/0022, mwN), legt die Revision vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht vom Aufenthalt der angetroffenen Personen zu einem touristischen Zweck ausging, auch nicht die Relevanz des pauschal behaupteten Verfahrensmangels dar (vgl. in diesem Sinn VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0151, 0166, mwN).

23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2023

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