Normen
AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090003.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Österreichischen Apothekerkammer Aufwendungen in der Höhe von 553,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. März 2020 wurde der Revisionswerber eines Disziplinarvergehens nach § 39 Abs. 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 schuldig erkannt, über ihn gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt und der Revisionswerber gemäß § 54 Abs. 3 leg. cit. zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von 600,‑ ‑ Euro verpflichtet (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 21. September 2020, E 1894/2020‑5, deren Behandlung ablehnte und diese mit weiterem Beschluss vom 27. Oktober 2020, E 1894/2020‑7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG zur Entscheidung abtrat.
3 Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene und sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtende Revision erweist sich als unzulässig:
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324‑0326; 29.1.2021, Ra 2020/05/0249; 24.8.2020, Ro 2020/10/0008‑0009; 22.7.2020, Ra 2019/03/0163; 29.1.2020, Ra 2019/09/0118).
6 Der Revisionswerber bringt unter Punkt „III. Revisionspunkt“ vor, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf die im gesundheitspolitischen Interesse gelegene, [bloß] erforderliche Beschränkung der Arzneimittelwerbung (§ 25 Z 3 ApKG 2001) und auf ordnungsgemäße Preisauszeichnung (§ 18 Abs 3 Z 5 Berufsordnung)“ verletzt.
7 Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0032; 13.9.2017, Ra 2016/12/0053; 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257). Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses stellen die vom Revisionswerber ins Treffen geführten einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar. Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 mangels Vorliegens des genannten Disziplinarstraftatbestandes hat der Revisionswerber nicht geltend gemacht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.9.2019, Ro 2019/07/0010; 28.8.2019, Ra 2019/11/0111; 24.10.2017, Ra 2016/10/0097; 11.11.2015, Ra 2015/11/0081; 4.11.2015, Ra 2015/11/0078). Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet nach dem Gesagten jedoch aus.
8 Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. März 2021
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