Normen
AVG §56
SHG OÖ 1998 §17 Abs5
SHG Wr 1973
SHG Wr 1973 §11 Abs1 Z2
SHG Wr 1973 §15
SHG Wr 1973 §15 Abs1
SHG Wr 1973 §34
SHG Wr 1973 §34 Abs1
SHG Wr 1973 §34 Abs2
SHG Wr 1973 §34 Abs3
SHG Wr 1973 §36 Abs1
SHG Wr 1973 §37 Abs2a
SHG Wr 1973 §7
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 lita
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 lita idF 2009/129
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 litc
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 litc idF 2009/129
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WrÜbk über das Recht der Verträge Art70
WrÜbk über das Recht der Verträge Art70 Abs1 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100085.L00
Spruch:
Der Revision wird insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zu lauten hat:
„In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
Die Landeshauptstadt Linz ist verpflichtet dem Fonds Soziales Wien die nicht gedeckten Kosten zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Unterbringung von Frau G B im Pflegewohnhaus B in W, welche erstmalig am 24. April 2015 faktisch und mit Förderbewilligung vom 2. Oktober 2014 für die Leistung ‚Allgemeine stationäre Pflege und Betreuung‘ sozialrechtlich zuerkannt wurde, für den Zeitraum bis 31. Dezember 2017 zu ersetzen.“
Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 beantragte die mitbeteiligte Partei die bescheidmäßige Absprache über den Kostenersatz für die Unterbringung der Sozialhilfeempfängerin B G in einem stationären Pflegehaus mit ärztlicher Betreuung (Allgemeine Pflege und Betreuung) in Wien gemäß Art. 7 der Vereinbarung der Länder über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (in der Folge: Ländervereinbarung).
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2016 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit Beschluss vom 9. Juni 2017, LVwG‑350336/3/KLi/MR, „ersatzlos“ behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
3 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 sprach die belangte Behörde aus, die revisionswerbende Partei sei verpflichtet, der mitbeteiligten Partei die nicht gedeckten Kosten zur Sicherung des Lebensbedarfs in Form der Unterbringung von B G im Pflegewohnhaus B in Wien, welche erstmalig mit 24. April 2015 faktisch und mit Förderbewilligung vom 2. Oktober 2014 für die Leistung „Allgemeine stationäre Pflege und Betreuung“ sozialrechtlich zuerkannt worden sei, zu ersetzen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. April 2019 wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass B G in der Zeit von 24. Oktober 2014 bis 24. April 2015 in einem Pflegeheim in Linz hauptwohnsitzgemeldet und aufhältig gewesen sei. Bei dieser Unterkunft habe es sich um ein Pflegeheim im Sinne des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998) gehandelt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. November 2014 sei ihr Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen durch Unterbringung im Seniorenzentrum S ab 13. Oktober 2014 gewährt worden. Die Übernahme der nicht gedeckten Verpflegskosten sei ab 1. November 2014 gewährt worden. Eine vollmedizinische Betreuung sei im Heim nicht gegeben gewesen, sondern es sei eine hausärztliche Versorgung erfolgt.
6 Seit 24. April 2015 sei B G im Pflegewohnhaus B in Wien hauptwohnsitzgemeldet und aufhältig. Die Zuteilung in das Pflegewohnhaus B sei durch die mitbeteiligte Partei erfolgt. Beim Pflegeheim in Wien handle es sich um ein Pflegewohnhaus mit sozialmedizinischer Betreuung. Im Pflegeheim stünden Ärzte für Allgemeinmedizin mit diversen Spezialausbildungen zur Verfügung. B G erhalte eine Alters- sowie eine Witwenpension und Pflegegeld der Stufe 5. Mit Heimaufnahmevertrag vom 24. April 2015 sei B G in die Betreuungseinrichtung Pflegewohnhaus B aufgenommen worden. Der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 22. Juni 2015 sei B G eine „Fördermittelfreigabe und Kosteninformation für stationäre Pflege und Betreuung“ übermittelt worden. Darin anerkenne die mitbeteiligte Partei Kosten in der Höhe von (damals) täglich € 239,89.
7 Die mitbeteiligte Partei habe der revisionswerbenden Partei die Kostenersatzpflicht nach der Ländervereinbarung angezeigt. Die revisionswerbende Partei habe am 8. September 2014 ein Schreiben mit der Bezeichnung „Anerkennung der endg. Kostentragung“ übermittelt.
8 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Frage der Kostenersatzpflicht abstrakt auf den jeweiligen Leistungstypus abzustellen bzw. komme es nicht auf das Vorliegen eines konkreten Leistungsanspruchs nach den gesetzlichen Bestimmungen des zum Kostenersatz verpflichteten Landes an. Vielmehr sei entscheidend, dass der abstrakte Leistungstypus in beiden Ländern vorhanden sei. Die Höhe der zu erbringenden Leistung richte sich dann aber nach den Vorschriften des Landes, das die Leistung erbringe.
9 In Hinblick auf die Unterbringung in einem Pflegeheim sei die Frage, ob die abstrakte Leistung, nämlich der Leistungstypus der Art nach sowohl in Oberösterreich als auch in Wien im jeweiligen Sozialhilfegesetz enthalten sei, nicht strittig. B G habe bereits in L in einem Pflegeheim gelebt und lebe auch jetzt in Wien in einem Pflegeheim. Darüber hinaus sei auf die Anerkennung der revisionswerbenden Partei zu verweisen. Es ergebe sich aus dem Sachverhalt, dass die zu erbringende Leistung der Art nach im jeweiligen Leistungstypus nach den Oberösterreichischen und Wiener Sozialhilfegesetzen enthalten sei.
10 Für B G sei aufgrund ihrer festgestellten Leiden eine medizinische Betreuung auch geboten. Diese medizinische Versorgung wäre auch in einem Pflegeheim in Oberösterreich gegeben gewesen, wobei dort eine hausärztliche Versorgung vorgenommen worden wäre. Dass die konkrete medizinische Versorgung im nunmehrigen Pflegeheim abweiche, stelle keine Änderung des abstrakten Leistungstypus (Unterbringung in einem Pflegeheim) dar. Schließlich sei in § 17 Abs. 2 Z 3 Oö. SHG 1998 der abstrakte Leistungstypus der Art nach vorgegeben. Außerdem habe die revisionswerbende Partei selbst im Anerkennungsschreiben ausgeführt, dass B G nach erfolgter Objektivierung heimwürdig sei und aufgenommen werden könne. Zusammenfassend wurde geschlussfolgert, dass der abstrakte Leistungstypus „Unterbringung in einem Pflegeheim“ in beiden Sozialhilfegesetzen im Leistungskatalog vorgesehen sei, wobei sich die konkrete Höhe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) richte.
11 Abschließend führte das Verwaltungsgericht aus, die Ländervereinbarung sei zum 31. Dezember 2017 gekündigt worden. Gemäß Art. 70 Abs. 1 lit. b Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK) blieben bei Vertragsbeendigung, sofern nichts anderes vereinbart sei, vor Beendigung des Vertrages entstandene Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und die dadurch zwischen ihnen geschaffene Rechtslage von der Beendigung des Vertrages unberührt. Da sich der vorliegende Sachverhalt bereits vor der Kündigung der Ländervereinbarung verwirklicht habe, sei diese weiterhin anwendbar.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem durch den Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstatteten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei jeweils eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Zur Zulässigkeit wird in der Revision im Wesentlichen vorgebracht, die im Pflegeheim B in Wien angebotenen Leistungen seien in Oberösterreich nicht in der Art vorgesehen. Die Unterbringung in Linz sei in einem „gewöhnlichen“ Senioren- und Pflegeheim vorgesehen, in Wien umfasse die Unterbringung eine vollmedizinische Betreuung gleich einem Krankenhaus. Die Unterbringung in einem Seniorenzentrum mit hausärztlicher Betreuung (der Bewohner müsse sich an seinen eigenen Hausarzt wenden) sei etwas völlig anderes als eine krankenhausgleiche Unterbringung. In Oberösterreich existierten keine „in der Art“ gleiche Leistungen, es würde keine krankenhausähnliche vollmedizinische Pflegeversorgung angeboten. Das Oö. SHG 1998 kenne bloß eine gewöhnliche Unterbringung in einem Pflegeheim. Außerdem fehle deutliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was eine „in der Art“ gleiche Leistung darstelle und nach welchen Kriterien zu beurteilen sei, ob der gleiche abstrakte Leistungstypus vorliege. Die Tarifstruktur der Pflegeeinrichtungen sei völlig unterschiedlich, was ein Indiz dafür sei, dass diese Leistungen (in Wien) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden würden. Es handle sich beim Pflegewohnhaus B um eine privatrechtlich eingerichtete Krankenanstalt. Das Verwaltungsgericht weiche daher von der Rechtsprechung ab, wonach in der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachte Leistungen nicht ersatzfähig seien.
14 Die Revision erweist sich im Hinblick auf die Frage der Leistungsgewährung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als zulässig.
15 § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 1974 über den Beitritt des Bundeslandes Wien zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 21/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 129/2009 (im Folgenden: Kostenersatzverordnung), lautet:
„§ 2
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, dem Bundesland Wien als Sozialhilfeträger die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.
(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen ist.“
16 Die Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage zur Verordnung LGBl. Nr. 83/1973, im Folgenden: Ländervereinbarung) lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Kosten der Sozialhilfe
Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder
b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung BGBl. Nr. 54/1946 erwachsen.
[...]
Artikel 5
Umfang der Kostenersatzpflicht
(1) Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Art. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(2) Nicht zu ersetzen sind:
a) die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Art. 2 lit. b handelt;
b) [...]
c) die Kosten für Leistungen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der Art nicht vorgesehen sind;
[...]
Artikel 7
Streitfälle, Verfahren
Über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden.
[...]
Artikel 9
Beitritt
(1) Diese Vereinbarung steht zum vorbehaltlosen Beitritt durch andere Länder offen.
(2) Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird drei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem gegenüber allen Vertragsländern die Erklärung abgegeben ist.
Artikel 10
Kündigung
(1) Die Vereinbarung kann von jedem Vertragsland unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Der Art. 9 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.“
17 Art. II der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnungen zur Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe aufgehoben werden, LGBl. Nr. 42/2018, lautet:
„Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 eingetretenen Sachverhalte anzuwenden, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist und nicht zwischen den betroffenen Sozialhilfeträgern Abweichendes vereinbart wird.“
18 Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998 (§ 63 idF LGBl. Nr. 41/2008) lauten auszugsweise:
„§ 15
Hilfe in stationären Einrichtungen
Soziale Hilfe kann mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.
[...]
§ 17
Hilfe zur Pflege
(1) Die Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.
(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
[...]
2. Hilfe in stationären Einrichtungen;
[...]
(5) Sofern der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt, besteht auf folgende Hilfen zur Pflege ein Rechtsanspruch:
1. Hilfe in stationären Einrichtungen,
2. Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke.
[...]
§ 63
Stationäre Einrichtungen (Heime)
[...]
(2) Heime im Sinn des Abs. 1 sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime).
[...]
(7) Für die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. [...]
[...]
§ 70
Schluß- und Übergangsbestimmungen
[...]
(11) Die auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Landesgesetz geschlossen.“
19 Das Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG), LGBl. Nr. 11/1973 idF LGBl. Nr. 29/2013, lautet auszugsweise:
„Rechtsanspruch
§ 7. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch.
[...]
Lebensbedarf
§ 11. (1) Zum Lebensbedarf gehören [...]
2. Pflege,
[...].
Pflege
§ 15. (1) Die Pflege umfaßt die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.
[...]
Sozialhilfeträger
§ 34. (1) Sozialhilfeträger ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 Wien als Land.
(2) Träger der im § 22 Abs. 2 genannten sozialen Dienste ist der Fonds Soziales Wien.
(3) Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (§ 14) und von Pflege (§ 15) ist der Fonds Soziales Wien.
[...]
Pflegeeinrichtungen der Stadt Wien ‑ Wiener Krankenanstaltenverbund
§ 36. (1) Pflegeeinrichtungen, die nicht dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen und von der Stadt Wien ‑ Wiener Krankenanstaltenverbund betrieben werden, werden im Auftrag des Landes Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geführt. [...]
Sachliche Zuständigkeit
§ 37. (1) Für die von Wien als Land zu besorgenden behördlichen Aufgaben dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist.
(2) Die Besorgung der Wien als Gemeinde zukommenden Aufgaben obliegt den nach der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien zuständigen Gemeindeorganen.
(2a) Die Erbringung der im § 34 Abs. 3 angeführten Leistungen kann beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 oder beim Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien gestellt, ist der Antrag unverzüglich an den Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 weiterzuleiten. Der Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 erledigt den Antrag als Träger von Privatrechten. Ist der Antragsteller mit der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 nicht einverstanden, kann die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Auf die Möglichkeit, einen Bescheid beim Magistrat der Stadt Wien zu beantragen, ist in der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 ausdrücklich hinzuweisen. Langt beim Magistrat ein solcher Antrag auf Bescheiderlassung ein, beginnt die Frist nach § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, bereits mit dem Einlangen des Antrags im Sinne des ersten Satzes beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 zu laufen.
(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“
20 Art. 70 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK), BGBl. Nr. 40/1980, lautet:
„Artikel 70
Folgen der Beendigung eines Vertrags
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen eingetretene Beendigung des Vertrags folgende Wirkungen:
a) Sie befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu erfüllen;
b) sie berührt nicht die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage.
(2) Kündigt ein Staat einen mehrseitigen Vertrag oder tritt er von ihm zurück, so gilt Absatz 1 in den Beziehungen zwischen diesem Staat und jeder anderen Vertragspartei vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder des Rücktritts an.“
21 Vorweg wird zur Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 9. Juni 2017 verwiesen, mit dem der belangten Behörde die Fortsetzung des von der mitbeteiligten Partei angestrengten Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der fehlenden Antragslegitimation aufgetragen wurde (zur Bindungswirkung einer solchen Entscheidung vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2015/06/0103 und 0104; 19.12.2012, 2009/10/0132).
22 Die Revision bringt vor, die erbrachte Leistung sei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt und führt hierfür die völlig unterschiedliche Tarifstruktur sowie den Umstand ins Treffen, dass hinsichtlich des Pflegewohnhauses, in dem B G untergebracht worden sei, kein öffentlich‑rechtlicher Anerkennungsbescheid vorliege.
23 Die in der Revision vertretene Ansicht, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachte Leistungen seien von der revisionswerbenden Partei nicht zu erstatten, ist vor dem Hintergrund der eindeutigen Regelung des Art. 5 Abs. 2 lit. a) der Ländervereinbarung, wonach die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, nicht zu ersetzen sind, zutreffend. Die Ersatzpflicht der revisionswerbenden Partei hängt diesbezüglich daher davon ab, ob die Leistung an B G seitens der mitbeteiligten Partei aufgrund eines Rechtsanspruches ‑ und nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ‑ erbracht wurde und diese Leistung nach den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften „in der Art“ vorgesehen ist (vgl. VwGH 8.9.1998, 97/08/0590).
24 Die zu beurteilende Leistung ist jene, die der Sozialhilfeträger erbringt, nicht aber die von der Pflegeeinrichtung erbrachte Leistung an B G. Fallbezogen handelt es sich um die Unterbringung der B G in einer stationären Pflegeeinrichtung durch (teilweise) Übernahme der Kosten durch die mitbeteiligte Partei (s. Rz 6). Daher geht die Berufung auf § 36 Abs. 1 WSHG, welcher normiert, dass Pflegeeinrichtungen, die nicht dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 unterliegen und von der Stadt Wien ‑ Wiener Krankenanstaltenverbund betrieben werden, im Auftrag des Landes Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geführt werden, ins Leere, weil es nicht auf die Rechtsform der Leistungserbringung seitens des Pflegeheimes ankommt.
25 Gemäß § 7 WSHG hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes. Zum Lebensbedarf gehört nach § 11 Z 2 WSHG die Pflege. Pflege umfasst nach § 15 WSHG die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden. Es besteht daher in Wien ‑ bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ‑ ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einem Pflegeheim.
26 Daran ändert auch nichts, dass § 37 Abs. 2a WSHG vorsieht, dass der Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 ‑ also der Fonds Soziales Wien (die mitbeteiligte Partei) ‑ einen Antrag auf Gewährung von Pflege als Träger von Privatrechten zu erledigen hat, weil in dieser Norm ebenso festgelegt ist, dass der Antragsteller, wenn er mit der Erledigung des Fonds Soziales Wien nicht einverstanden ist, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragen kann. Wien als Land bleibt unbeschadet der Installierung des Fonds Soziales Wien als Träger der Sozialhilfe im Bereich der Pflegegewährung gemäß § 34 Abs. 1 WSHG Träger der Sozialhilfe. Letztlich ist daher der durch § 7 WSHG eingeräumte Rechtsanspruch im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchsetzbar, sodass es nicht darauf ankommt, ob dieser Durchsetzungsmöglichkeit ein privatrechtlicher Akt vorgeschaltet ist. Die Kostenersatzpflicht ist ‑ bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ‑ schon dann zu bejahen, wenn eine Leistung gewährt wird, auf die nach den Rechtsvorschriften ein Rechtsanspruch besteht.
27 Dem Vorbringen, für das Vorliegen einer Leistung der Privatwirtschaftsverwaltung spreche auch die Höhe der (vollkostendeckenden) Tarife, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof mangels erkennbarer normativer Anhaltspunkte hierfür nicht anzuschließen.
28 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem auf der Grundlage der Ländervereinbarung dem Sozialhilfe leistenden Land zu erstattenden Kostenersatz wird dabei abstrakt auf den Leistungstypus abgestellt. Es ist daher vorerst zu prüfen, ob die vom Träger der Sozialhilfe eines anderen Bundeslandes gewährte Hilfe auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach dem Oö. SHG 1998 enthalten ist (vgl. VwGH 31.5.2006, 2002/10/0085). Für die Beurteilung, ob eine Leistung „der Art nach“ vorgesehen ist, kommt es nicht darauf an, unter welchen Oberbegriff das Landesgesetz jenes Landes, in dem die Hilfe gewährt wurde, eine Leistung subsumiert. Es kommt vielmehr darauf an, welche Leistungen der Art nach nach den Sozialhilfevorschriften des kostenersatzpflichtigen Landes zu erbringen sind (vgl. VwGH 26.8.2019, Ra 2018/10/0131).
29 Im Zusammenhang mit der „Unterbringung in einem Seniorenheim“ hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 5 Oö. SHG 1998 nicht zweifelhaft ist, dass diese Hilfe auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach dem Oö. SHG 1998 „der Art nach“ enthalten ist (vgl. VwGH 16.6.2009, 2004/10/0220). Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es nicht auf das Vorliegen eines konkreten Leistungsanspruches nach den gesetzlichen Bestimmungen des zum Kostenersatz verpflichteten Landes ankommt, sondern abstrakt auf den jeweiligen Leistungstypus abzustellen ist (vgl. VwGH 27.11.2012, 2009/10/0169). Es ist daher nicht entscheidend, ob die Sozialhilfeempfängerin einen Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung in Oberösterreich gehabt hat.
30 Die Revision führt aus, es handle sich im konkreten Fall nicht um eine Leistung „in der Art“ des Oö. SHG 1998, da die (gewöhnliche) Unterbringung in einem oberösterreichischen Seniorenzentrum (mit üblicher hausärztlicher Betreuung) einer Unterbringung in einem Wiener Pflegeheim mit vollmedizinischer Betreuung nicht gleichzusetzen sei. Bei letzterer Einrichtung handle es sich um eine krankenhausähnliche bzw. um ein Krankenhaus.
31 Gemäß § 15 Oö. SHG 1998 kann soziale Hilfe durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen geleistet werden. Nach § 63 Abs. 2 Oö. SHG 1998 sind Heime stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime). Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 Oö. SHG 1998 kommt als Hilfe zur Pflege insbesondere die Hilfe in stationären Einrichtungen in Betracht. Sofern der Pflegebedarf nicht durch persönliche Hilfe (§ 12 leg. cit.) abgedeckt werden kann und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt, besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 5 Z 1 Oö. SHG 1998 ein Rechtsanspruch.
32 Das Oö. SHG 1998 differenziert bei der Unterbringung in Alten- und Pflegeheime daher nicht nach der Art der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung. Bei der Einrichtung, in der B G untergebracht ist, handelt es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes um eine Pflegeeinrichtung mit sozialmedizinischer Betreuung. Wenngleich die revisionswerbende Partei diese Einrichtung als mit einem Krankenhaus vergleichbar bzw. als Krankenhaus bezeichnet, wird damit nicht konkret aufgezeigt, weshalb die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es handle sich um eine Pflegeeinrichtung mit sozialmedizinischer Betreuung, rechtswidrig wäre (vgl. zur Abgrenzung zwischen Pflegeheimen und Krankenanstalten VfSlg. 13.237/1992). Der abstrakte Leistungstypus (Unterbringung in einem Pflegeheim) ist im Leistungskatalog des Oö. SHG 1998 enthalten. Wenn das Verwaltungsgericht daher zu dem Schluss kommt, dass die in Wien erbrachte Leistung der „Unterbringung in einem Pflegeheim“ auch in Oberösterreich der Art nach im Sozialhilfegesetz enthalten ist, ist dieser Beurteilung nicht entgegenzutreten, zumal es auf die konkrete Ausgestaltung der Heimversorgung nicht ankommt. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt.
33 In der Revision wird außerdem vorgebracht, die Kostenersatzverordnung sei unanwendbar, da § 67 Oö. SHG idF LGBl. 66/1973, auf dessen Grundlage sie erlassen worden sei, mit 31. Dezember 1998 aufgehoben worden sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass § 70 Abs. 11 Oö. SHG 1998 vorsieht, dass die auf der Grundlage des Oö. SHG idF LGBl. Nr. 66/1973 geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern als nach diesem Landesgesetz geschlossen gelten. Auch mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt. Nach dem Gesagten erweist sich eine diesbezügliche Vorlage an den Verfassungsgerichtshof als nicht geboten.
34 Die Revisionsbegründung jedoch, wonach jedenfalls ab dem 1. Jänner 2018 keine Verpflichtung mehr zum Kostenersatz bestehe, erweist sich als zutreffend.
35 Das Verwaltungsgericht führte diesbezüglich im Ergebnis aus, dass eine Kostenersatzpflicht bei Sachverhalten, die sich bis zum 31. Dezember 2017 verwirklicht haben, weiter bestehe.
36 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass für den Fall eines Kostentragungsstreites zwischen zwei Sozialhilfeträgern die Verpflichtung zur Tragung der Kosten für Sozialhilfeleistungen nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die in jenem Zeitraum in Geltung standen, für den die Leistungen gewährt wurden (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120; 27.11.2012, 2011/10/0115, jeweils mwN).
37 Unzweifelhaft stand die Ländervereinbarung bis 31. Dezember 2017 in Geltung; bis zu diesem Zeitpunkt bestand die Kostenersatzverpflichtung der revisionswerbenden Partei jedenfalls. Ab dem 1. Jänner 2018 fiel jedoch die Ländervereinbarung, die selbst keine Bestimmungen über die Rechtsfolgen einer Vertragsbeendigung enthält, als Rechtsgrundlage für eine Kostenersatzpflicht der revisionswerbenden Partei weg. Anders als das Verwaltungsgericht vermeint, lässt sich aus Art. 70 WVK nicht ableiten, dass bei der Kündigung eines Vertrages auch nach dem Zeitpunkt der Kündigung finanzielle Verpflichtungen entstehen. Art. 70 Abs. 1 lit. b WVK betrifft lediglich Rechte und Pflichten, die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründet wurden. Diese sollen von der Vertragsauflösung unberührt bleiben, d.h. es wird insoweit eine Rückwirkung ausgeschlossen (vgl. Dörr/Schmalenbach, Vienna Convention on the Law of Treaties2, Art 70, 24). Dass auch nach der Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen im Sinne einer Fortwirkung des Vertrages ersetzt werden müssten, ist vor dem Hintergrund, dass der Kostenersatzanspruch ‑ ebenso wie die Sozialhilfeleistung selbst ‑ während des gesamten Leistungszeitraumes einer gültigen Rechtsgrundlage bedarf, und nicht etwa nur der Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung maßgeblich ist, daraus nicht abzuleiten. Es sind daher die vor der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen zu ersetzen, nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt liegende (vgl. in diesem Sinn Art. II der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnungen zur Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe aufgehoben werden, LGBl. Nr. 42/2018).
38 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
39 Aus den oben angeführten Gründen war das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass der angefochtene Bescheid damit insofern abgeändert wird, als die Revisionswerberin nur zum Ersatz für jene gegenständlichen Sozialhilfekosten verpflichtet wird, die bis zum 31. Dezember 2017 angefallen sind.
40 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
41 Von der von der revisionswerbenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal die Revisionswerberin schon Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt im Rahmen mehrerer mündlicher Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht vorzutragen (vgl. VwGH 27.3.2019, Ro 2018/10/0040; 28.2.2019, Ra 2019/07/0014 und 0015).
Wien, am 16. Februar 2021
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