Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090162.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. November 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH mit Sitz in C zu verantworten zu haben, dass im Zeitraum vom 18. September 2017 bis 8. Jänner 2018 eine näher genannte kroatische Staatsangehörige beschäftigt worden sei, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt wurde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, nach "alter Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes habe eine interne Geschäftsverteilung keine Auswirkungen auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gehabt. Diese Rechtsprechung sei jedoch aufgegeben worden, nach einer aktuellen Entscheidung sei auch eine interne (nicht statutenmäßige) Geschäftsverteilung von Relevanz. Konkret beschränke sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines nach der internen Geschäftsverteilung unzuständigen Geschäftsführers auf bloß begleitende Überwachungsplichten. Bei Vorliegen einer internen Geschäftsverteilung seien daher ressortunzuständige Geschäftsführer nur dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn sie ihren begleitenden Überwachungspflichten nicht nachkämen (Verweis auf VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185, VwSlg. 18129 A). Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass die Überwachungspflichten des ressortunzuständigen Vertretungsorgans nur auf stichprobenartige Überwachungen beschränkt seien, da einem ressortunzuständigen Mitglied des Vertretungsorgans nicht dieselbe Überwachungsintensität zugemutet werden könne wie einem ressortzuständigen Mitglied (Verweis auf VwGH 24.4.2014, 2014/02/0017). Das Verwaltungsgericht sei "von der neuen ständigen Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es ausgeführt habe, dass eine interne Geschäftsverteilung von vornherein keine Auswirkungen auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit habe. Für den Fall, dass mit der neuen Rechtsprechung die alte Rechtsprechung "nicht (endgültig) aufgegeben" worden sei, sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich.
5 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorliegt, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/09/0060; 7.7.2016, Ro 2016/09/0006; 14.12.2015, Ra 2015/09/0076).
6 Dem wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision allerdings nicht entsprochen, hat sich der Revisionswerber im behördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht doch bloß darauf berufen, dass für Personalangelegenheiten nicht er, sondern ein anderer Geschäftsführer zuständig gewesen sei. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung für sich nicht geeignet ist, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0105). Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt nach dieser Rechtsprechung kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar (vgl. VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485; 21.8.2014, 2011/17/0069; 16.5.2011, 2009/17/0186). Auch in dem vom Revisionswerber genannten Erkenntnis vom 16. Mai 2011, 2009/17/0185, VwSlg. 18129 A, wurde darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bloß interne Aufgabenverteilung ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten vermag. Dass vom Revisionswerber im behördlichen Verfahren bzw. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aber Behauptungen zu einer (stichprobenartigen) Kontrolltätigkeit im hier relevanten Bereich aufgestellt worden wären, wird in der Revision nicht behauptet. Der Revisionswerber zeigt daher nicht auf, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. 7 Im Übrigen ist der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Übertretungen nach § 28 Abs. 1 AuslBG Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG sind, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche strafbar, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbildes der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0037; 13.12.2016, Ra 2016/09/0099; 25.6.2013, 2013/09/0022).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2020
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