Normen
B-VG Art133 Abs4
LKUFG OÖ 1983 §24
LKUFG OÖ 1983 §25 Abs1
LKUFG OÖ 1983 §25 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090060.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der im Jahr 1948 geborene Mitbeteiligte steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich.
2 Nach Dienstunfällen in den Jahren 1990 und 2002 wurde ihm mit Bescheid der revisionswerbenden Partei, des Verwaltungsrates der Oberösterreichischen Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge, vom 12. November 2003 - ausgehend von einer aufgrund einer Knieverletzung beim letztgenannten Unfall auf Dauer eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 Prozent - eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25 Prozent der Vollrente gewährt. Zur weiteren Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2017, Ra 2017/09/0042, sowie zuletzt vom 13. Dezember 2018, Ro 2018/09/0006, verwiesen.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei, mit dem aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse das Erlöschen des Anspruchs auf Versehrtenrente gemäß § 25 Abs. 1 und 3 des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes (OÖ LKUFG) ausgesprochen wurde, erhobenen Beschwerde im dritten Rechtsgang nach Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung und damit einhergehender Erörterung des Amtssachverständigengutachtens Folge gegeben und dieser Bescheid behoben. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 4 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass sich die ursprüngliche Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 25 Prozent im Jahr 2003 folgendermaßen zusammengesetzt habe: fünf Prozent Bewegungseinschränkung, zehn Prozent Knieinstabilität und zehn Prozent Arthrose. Im Vergleich dazu sei aktuell von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20 Prozent auszugehen, die sich aus fünf Prozent Bewegungseinschränkung und 15 Prozent Arthrose zusammensetze. Unter Verweis auf (näher genannte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - so auch auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2018 - und die Bestimmungen der § 24 und § 25 OÖ LKUFG kam das Verwaltungsgericht in weiterer Folge zum Ergebnis, dass vor diesem Hintergrund keine wesentliche Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (das bedeutet kein Unterschreiten von 20 Prozent bzw. keine Verbesserung in Höhe von zumindest zehn Prozent) eingetreten sei, weshalb die Entziehung der Versehrtenrente im Revisionsfall nicht zulässig gewesen sei. 5 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017).
8 Die revisionswerbende Partei wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zunächst gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes gründeten auf dem Aktengutachten des Amtssachverständigen sowie dessen "Annahmen" im Rahmen der Gutachtenserörterung und seien in wesentlichen Punkten unvollständig und in sich widersprüchlich. Dazu verweist die revisionswerbende Partei auf ihre Ausführungen in den Revisionsgründen.
9 Mit diesem Vorbringen wird allerdings im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, genügt ein Verweis auf sonstige Ausführungen in der Revision nicht dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0037).
10 Soweit die revisionswerbende Partei in diesem Zusammenhang moniert, es fehlten konkrete Feststellungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen des Mitbeteiligten im Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung der Versehrtenrente und im Vergleich dazu zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Neufestsetzung, so ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht eben diese Feststellungen in seinem Erkenntnis getroffen hat. Die Ansicht, dass diese Feststellungen nicht "konkret" genug seien, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen.
11 Die revisionswerbende Partei stützt sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung außerdem darauf, das Verwaltungsgericht habe abermals - entgegen der im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2018 vertretenen Rechtsansicht - die Auffassung vertreten, eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iSd § 24 Abs. 1 OÖ LKUFG liege nur vor, wenn eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Ausmaß von zumindest zehn Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei. Gleichzeitig räumt sie selbst ein, dass diese Frage für die Zulässigkeit der Revision "nicht unmittelbar" eine Rolle spiele. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorliegt, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004, mwN). Diese Relevanz zeigt die revisionswerbende Partei aber nicht auf; eine solche ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
12 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)