VwGH Ra 2018/01/0509

VwGHRa 2018/01/050928.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision der I M E in G, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. Juni 2018, Zl. LVwG-750547/2/BP/BD, betreffend eine Personenstandsangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister von Linz), den Beschluss gefasst:

Normen

62009CJ0208 Ilonka Sayn-Wittgenstein VORAB;
AdelsaufhG 1919 §1;
AdelsaufhG 1919 §2;
AdelsaufhV 1919 §1;
AdelsaufhV 1919 §2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010509.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die 1990 geborene Revisionswerberin ist österreichische Staatsbürgerin.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdeverfahren gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16 idF BGBl. I Nr. 32/2018 (PStG 2013), die Eintragung der Geburt der Revisionswerberin hinsichtlich des Familiennnamens auf "E." (statt "Freiherr von E.") berichtigt. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, bei der Namensbeifügung "Freiherr von" handle es sich um einen für österreichische Staatsbürger nach dem Adelsaufhebungsgesetz bzw. der dazu ergangenen Vollzugsanweisung unzulässigen Adelstitel. Dabei spiele es keine Rolle, dass der von den väterlichen Vorfahren der Revisionswerberin abgeleitete Adelstitel nach deutschem Recht als Teil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfe.

3 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 24. September 2018, E 2992/2018-6 ablehnte und die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 9. Oktober 2018, E 2992/2918-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 ("Berichtigung") ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

8 Gemäß § 2 Z 1 und 4 der Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919 idF BGBl. Nr. 50/1948, sind das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" bzw. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnung "Freiherr" durch § 1 des Adelsaufhebungsgesetzes, StGBl. Nr. 211/1919 idF BGBl. I Nr. 2/2008, aufgehoben.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das in Österreich im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, ausschließt, als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als nach österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (vgl. zuletzt VwGH 30.1.2018, Ra 2018/01/0003, 0004, und 27.2.2018, Ra 2018/01/0057, jeweils mwN).

10 Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

11 Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen vorbringt, die vorliegende Rechtssache sei - aus näheren Erwägungen - mit der durch Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2010, Rs C-208/09 (Sayn-Wittgenstein), beurteilten Rechtssache nicht vergleichbar, ist dem zu entgegnen, dass der EuGH im genannten Urteil die Untersagung der Führung einer Adelsbezeichnung durch die österreichischen Personenstandsbehörden im Hinblick auf das in Österreich im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz als verhältnismäßig und somit nicht dem Unionsrecht widersprechend erkannt hat. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sind dieselben Überlegungen auch für den vorliegenden Fall anwendbar:

Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde für die Revisionswerberin das im Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, die Adelsbezeichnung "Freiherr von" nach österreichischem Recht im Namen zu führen, wirksam (vgl. das erwähnte Erkenntnis VwGH 27.2.2018, Ra 2018/01/0057).

12 Soweit in den Zulässigkeitsgründen weiters auf das Urteil des EuGH vom 2. Juni 2016, Rs C-438/14 (Bogendorff von Wolffersdorff), Bezug genommen wird, lässt sich daraus für die Revisionswerberin schon deshalb nichts gewinnen, weil es dort um die Eintragung eines nach britischem Recht erlangten Nachnamens eines britisch-deutschen Doppelstaatsbürgers in ein deutsches Personenstandsregister ging (zumal der EuGH die Verpflichtung der deutschen Behörden, den Nachnamen anzuerkennen, unter gleichheitsrechtlichen Aspekten verneint hat).

13 Die vom Revisionswerber in den Raum gestellte Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht liegt sohin nicht vor.

14 Soweit in den Zulässigkeitsausführungen schließlich Verfahrensmängel behauptet werden, wird deren Relevanz nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0098).

15 Die auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 PStG 2013 vorgenommene Berichtigung der Eintragung begegnet keinen Bedenken.

16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2019

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