§ 1.
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10000036
Dokumentnummer
NOR12000678
alte Dokumentnummer
N1191910751S
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