VwGH Ra 2018/19/0138

VwGHRa 2018/19/013828.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des A A A in W, vertreten durch Mag. Elke Weidinger, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2018, W264 2150511-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190138.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 24. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen von Amts wegen nicht erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr bekämpften Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zunächst ist zu den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision festzuhalten, dass diesen über weite Strecken die Prämisse zugrunde gelegt wird, dass dem Revisionswerber eine asylrelevante individuelle Verfolgung durch Mitglieder der Taliban drohe. Damit entfernt sich der Revisionswerber aber von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sein Vorbringen zu einer Bedrohung durch diese nichtstaatlichen Akteure als unglaubwürdig eingestuft wurde. Sohin ist aber dem darauf aufbauenden Revisionsvorbringen der Boden entzogen, zumal es der Revision auch nicht gelingt darzulegen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an einem vom Verwaltungsgerichtsgerichtshof wahrzunehmenden Mangel leiden würde. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0136). Dies ist hier - insbesondere auch in Bezug auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Tätigkeit des Revisionswerbers in Afghanistan und die damit in Zusammenhang stehende Einschätzung, dass er im Unternehmen keine "high-level-Position bekleidet" habe - nicht der Fall. Entgegen dem (unsubstantiiert gebliebenen) Vorbringen in der Revision hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch ausreichend mit der Frage befasst, ob dem Revisionswerber im Heimatland allein wegen seiner Tätigkeit für das Unternehmen "Waterlink Afghanistan" eine asylrelevante Verfolgung drohe.

8 Soweit der Revisionswerber in der Zulassungsbegründung rügt, der Sachverhalt sei in Bezug auf seine in Amerika lebenden Verwandten ungenügend erhoben worden, legt er nicht dar, welche konkreten Feststellungen im Fall weitergehender Ermittlungen zu treffen gewesen wären. Zudem erweist sich das Vorbringen, ihm würde wegen der (aber nicht näher konkretisierten) "westlichen Lebensweise" seiner Verwandten Verfolgung im Heimatland drohen, als im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG).

9 Die Revision enthält des Weiteren - erkennbar im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - allgemeine Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative und bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage der individuellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer solchen in Kabul auseinandergesetzt. In der Revision wird aber nicht dargelegt, weshalb dem Revisionswerber der Aufenthalt in diesem Teil seines Heimatlandes nicht zugemutet werden könnte. Derartiges ist schon vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts vor seiner Ausreise in Kabul über mehrere Jahre hinweg gearbeitet und gelebt hat, nicht zu sehen. Auf das im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes erstattete Revisionsvorbringen, bei Berücksichtigung eines - näher bezeichneten und von einem deutschen Verwaltungsgericht eingeholten - Gutachtens vom 28. März 2018 hätte das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Feststellungen betreffend die allgemeine Lage im Heimatland des Revisionswerbers kommen können, war nicht weiter einzugehen. Das angefochtene Erkenntnis wurde nämlich bereits vor Erstellung dieses Gutachtens erlassen. Dem auf dieses Gutachten gestützte Revisionsvorbringen steht, soweit es überhaupt sachverhaltsbezogene Ausführungen enthält, sohin das nach § 41 VwGG im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

10 Es trifft aber auch der in der Revision erhobene Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der konkreten Situation des Revisionswerbers nicht befasst, am Boden des Inhalts der angefochtenen Entscheidung - mögen ausgehend von der Gliederung der Begründung manche Aussagen auch disloziert getroffen worden sein - nicht zu.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2018

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