Normen
B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2d;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020136.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 23. November 2016 wurde über den Revisionswerber wegen einer am 17. April 2016 "um 16:47 Uhr" begangenen Übertretung von § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 11 Stunden) verhängt. Der Revisionswerber habe die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h (die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden) überschritten.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass die Tatzeit "gegen 16:47 Uhr" laute; eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht in beweiswürdigender Hinsicht im Wesentlichen aus, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen T und N vor der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Revisionswerber mit seinem Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort mit der angeführten Geschwindigkeit gefahren sei. Die gegenteilige Behauptung des nicht unter Wahrheitspflicht stehenden Revisionswerbers habe nicht zu überzeugen vermocht, weil die Angabe seines üblichen Verhaltens nicht auf den in Rede stehenden Vorfall schließen lasse, der von ihm geschilderte Kolonnenverkehr ein schnelleres Fahren nicht ausschließe und er die Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit wegen eines Verdachts auf einen Reifendefekt erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußert habe. Da die Geschwindigkeitsmessung im Zeitpunkt des Vorbeifahrens des Revisionswerbers am Zeugen T bereits abgeschlossen gewesen sei, könne auch seine Beobachtung über nach unten gehaltene Arme des Messorgans keine Bedenken über die ordnungsgemäße Geschwindigkeitskontrolle erwecken. Ebenso wenig sei dem vom Revisionswerber geschilderten Zeitablauf zu folgen, weil die seinem Freund ausgestellte Organstrafverfügung von einem anderen Polizeibeamten stamme, der die darin angegebene Zeit von einer anderen Uhr abgelesen habe. Darüber hinaus wurden Divergenzen zur Zeitschätzung der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Revisionswerbers aufgezeigt. Dies führte das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Revisionswerber die Tat zu der im Straferkenntnis vorgeworfenen Zeit begangen habe. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht u.a., durch die vorgenommene Spruchkorrektur sei die dem Revisionswerber zur Last gelegte Tat ausreichend konkret umschrieben und nicht geändert worden, weil es um die Fahrt gehe, die am 17. April 2016 an dem angegebenen Tatort stattgefunden habe.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, mit dem angefochtenen Erkenntnis werde dem Revisionswerber eine Tat vorgeworfen, die er nach seinen plausibel begründeten Angaben nicht begangen haben könne. Der dem Revisionswerber zur Last gelegte Sachverhalt sei willkürlich geändert worden, indem die Tatzeit erweitert worden sei, was dem Grundsatz "ne bis in idem" widerspreche, weil sich der Revisionswerber damit rechtfertige, dass offenbar ein anderes Fahrzeug gemessen worden sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaß von der der ursprünglichen Verfolgungshandlung zu Grunde gelegten Tatzeit letztlich zu Lasten des Beschuldigten abgegangen werden dürfe.
8 Soweit sich der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 13.2.2018, Ra 2018/02/0061, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein derartig krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, ist aber nicht zu erkennen.
9 Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers gibt es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zulässigen Korrektur der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen. So wird der Art des Deliktes entsprechend die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt am Tatort begangen wurde, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG gerecht und es erfolgt durch die Annahme der Tatzeit mit "ca 11.50 Uhr" durch die Berufungsbehörde (anstatt "11.51 Uhr" im Straferkenntnis) keine Auswechslung der Tat (VwGH 17.6.1987, 86/03/0223). Nichts anderes kann für die hier vorgenommene Korrektur von "um 16:47 Uhr" auf "gegen 16:47 Uhr" gelten.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Mai 2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)