Normen
AVG §13 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
UniversitätsG 2002 §90 Abs1;
UniversitätsG 2002 §90 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100113.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 25. Oktober 2017 auf Anerkennung des an der X.-Universität in Bagdad erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin gemäß § 90 Abs. 1 und 3 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) iVm § 21 Abs. 5 des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien und § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Juni 2018 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt A) und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt B).
3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, mwN).
7 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision zusammengefasst geltend, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege im gegenständlichen Fall deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungspflicht abgewichen sei und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz fehle. Trotz seiner Bemühungen sei es dem Revisionswerber nicht möglich gewesen, "ein Abschlussdiplom seines Humanmedizinstudiums zu erlangen". Zur Frage, wann ein Ermittlungsverfahren nach § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz "in geeigneter Weise" durchgeführt worden sei, und der daraus resultierenden Ermittlungspflicht der Behörden, gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege auch deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht sich über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 27.3.2008, 2006/11/0029) hinweggesetzt habe, wonach es auf die vermittelten Inhalte der Ausbildung ankomme. Weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht hätten sich mit der absolvierten Ausbildung inhaltlich auseinandergesetzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege im Weiteren deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Ansicht, dass der Revisionswerber nicht wegen seiner Fluchtsituation, sondern weil er die relevante dreijährige praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht absolviert habe, kein Abschlussdiplom des Studiums der Humanmedizin vorweisen könne, völlig außer Acht lasse, dass die dreijährige praktische Ausbildung in einem Krankenhaus "keine Voraussetzung für den Abschluss des Bachelor-Studiums, sondern bloß Voraussetzung für die Erlangung des Abschlussdiploms" sei. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass aufgrund der Flucht des Revisionswerbers dessen "Lebensplanung gänzlich umgeworfen" worden sei. Zu dem Zeitpunkt, als er sich dazu entschieden habe, vor der "dreijährigen praktischen Ausbildung" noch ein Zusatzstudium zu absolvieren und damit eine Spezialisierung zu erlangen, sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass er dieses Vorhaben aufgrund asylrelevanter Verfolgung nicht mehr realisieren könne. Daher sei ihm die Beibringung entsprechender Unterlagen aufgrund seiner Fluchtsituation nicht möglich. Das Verwaltungsgericht sei auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen. Der Revisionswerber hätte in der mündlichen Verhandlung ausführlich darlegen können, dass er aufgrund seiner Fluchtsituation keine Unterlagen über den Abschluss seines Bachelor-Studiums der Humanmedizin beibringen habe können und die dreijährige Praxisausbildung nicht "freiwillig nicht" absolviert habe.
8 Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, warum das Schicksal der Revision von den angesprochenen Fragen abhängen sollte, begründete das Verwaltungsgericht seine Ansicht, dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag sei nicht entsprochen worden, nicht nur damit, dass "das Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden Studiums" nicht vorgelegt worden sei, sondern auch damit, dass keine "Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen" vorgelegt worden seien. Diesbezüglich enthält das Zulässigkeitsvorbingen der vorliegenden Revision allerdings keine Ausführungen. Es trifft - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - aber zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzuhalten ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, 2012/07/0108; 24.11.1998, 98/05/0142; 21.9.1993, 91/04/0196; 11.6.1992, 92/06/0069; 9.9.1987, 87/01/0144).
9 Im Übrigen ist allerdings aufgrund der Ausführungen des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision auch nicht zu erkennen, dass im Revisionsfall überhaupt ein ausländischer Studienabschluss der X.-Universität in Bagdad im Sinne des § 90 UG 2002 vorliegt, der Grundlage einer Nostrifizierung sein könnte, führt der Revisionswerber doch selbst aus, dass die dreijährige praktische Ausbildung in einem Krankenhaus "Voraussetzung für die Erlangung des Abschlussdiploms" seitens der X.-Universität sei. Dies wird vom Revisionswerber dadurch bekräftigt, dass er vorgebracht und durch Urkunden untermauert hat, dass ein Studienkollege, der so wie er "im Sommer 2011 mit der Bachelorprüfung abgeschlossen" habe, nach einer Tätigkeit im Krankenhaus "nach mehr als drei Jahren sein Diplom übernehmen" habe können. Weshalb daher vor Absolvierung dieser praktischen Ausbildung ein ausländischer Studienabschluss der X.- Universität vorliegen sollte, wird vom Revisionswerber nicht dargelegt.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2018
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