VwGH 87/01/0144

VwGH87/01/01449.9.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Draxler und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Seyfried, in der Beschwerdesache des Ing. RH in V, vertreten durch Dr. Georg Willenig, Rechtsanwalt in Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 21. April 1987, Zl. Wa‑972‑2/86, betreffend Waffenbesitzkarte und Entzug eines Waffenpasses, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §13 Abs3
VwGG §34 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987010144.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1987 wurde dem Beschwerdeführer die gegen den oben angeführten Bescheid in dreifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von einer Woche zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:

„1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

2. Es ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).“

Hiebei wurde darauf hingewiesen, daß die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird und weiters, daß die Versäumung dieser Frist (von einer Woche) als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer gab mit dem einfach vorgelegten Schriftsatz vom 13. Juli 1987 den Beschwerdepunkt bekannt und legte den angefochtenen Bescheid in dreifacher Ausfertigung vor, verabsäumte es jedoch, auch die ursprünglich eingebrachte und zurückgestellte Beschwerde samt Ausfertigungen und Vollmacht dem Gerichtshof wieder vorzulegen. Durch diese dem ausdrücklichen diesbezüglichen Hinweis in der hg. Verfügung vom 17. Juni 1987 nicht Rechnung tragende Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nur zum Teil entsprochen.

Da eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, Wien 1979 auf Seite 406 angeführte Judikatur), war die Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen zu betrachten. Zufolge des § 33 Abs. 1 leg. cit. war die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 9. September 1987

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