Normen
MedStrSchV 2005 §2 Z16;
MedStrSchV 2005 §6 Abs1 Z1;
MedStrSchV 2005 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
MedStrSchV 2005 §2 Z16;
MedStrSchV 2005 §6 Abs1 Z1;
MedStrSchV 2005 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 1. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, den Antrag auf Anerkennung als Medizinphysiker und legte diverse Zeugnisse und Bestätigungen bei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 2005 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit der erfolgreichen Absolvierung eines Universitätslehrganges zur postgraduellen Fortbildung in "Medizinischer Physik" an einer österreichischen Universität im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 der Medizinischen Strahlenschutzverordnung - MedStrSchV, BGBl. II Nr. 409/2004, gemäß § 6 Abs. 2 der genannten Verordnung keine Folge gegeben werde. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, als einschlägige Ausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 MedStrSchV werde ausschließlich der an der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik und der Medizinischen Fakultät der Universität Wien eingerichtete Universitätslehrgang zur postgraduellen Fortbildung in "Medizinischer Physik" geführt. Der Lehrgang umfasse Lehrveranstaltungen in folgenden Pflichtfächern im Gesamtausmaß von 40 Semesterstunden: Allgemeine Grundlagen:
Anatomie, Physiologie, Biophysik, Biomathematik, Biomedizinische Technik, Krankenhausorganisation, Physikalische Messtechnik, Strahlenbiologie; Medizinische Physik: Strahlentherapie, Nuklearmedizin, Röntgendiagnostik, Medizinischer Strahlenschutz, Laser und medizinische Optik, Ultraschall, Digitale Bildverarbeitung, Magnetresonanz. Der Beschwerdeführer habe die erfolgreiche Absolvierung der nachstehenden Lehrveranstaltungen des Hochschullehrgangs zur postgraduellen Ausbildung in Medizinischer Physik urkundlich belegt: Biomathematik, Biomathematik und Informatik, Krankenhausorganisation, Elektromagnetische Felder und magnetische Kernspinresonanz, Einführung in die Strahlentherapie sowie gerätetechnische Grundlagen und praktische Dosimetrie, Röntgendiagnostik, Strahlentherapie II. Weiterhin seien Urkunden über einschlägige berufliche Tätigkeiten - vorwiegend im Rahmen der Kundenbetreuung von Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzten durch die Firma E. Medizintechnik GmbH, mit nachstehend angeführten Tätigkeitsgebieten vorgelegt worden: Qualitätssicherung (Konstanzprüfung an radiologischen Geräten), Einschulungen, Betreuung von Anwendern radiologischer Geräte sowie verkaufsunterstützende Demonstration von Produkten, Erstellung des Abfallkonzepts in nuklearmedizinischen Einrichtungen einschließlich Überwachung der korrekten Durchführung der Abfallentsorgung, Übergabe bzw. technische Abnahme von Anlagen sowie Applikation und Einstellung an diesen, Anpassung der physikalischen Berechnungs-Aligorithmen der Geräte an aktuelle medizinische Forschungsergebnisse, Lieferung und Implementierung nuklearmedizinischer Messgeräte für den Strahlenschutz bzw. von Kamerateilen sowie Errichtung eines Netzwerks zur Speicherung nuklearmedizinischer sowie radiologischer Mess- und Bilddaten einschließlich Wartung und Erweiterungsmaßnahmen, Beratung in allgemeinen Fragen betreffend Medizinphysik (Funktionalität von Geräten, Strahlenschutz etc.), Entwicklung von Softwarelösungen für die Organisation und Daten-Archivierung im Rahmen nuklearmedizinischer Einrichtungen. Darüber hinaus seien Teilnahmebestätigungen über ein- bis mehrtätige berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahmen in den Fachbereichen Qualitätssicherung, Zertifizierung, Strahlentherapie, Radiologie, Biomathematik, aktuelle Fragen der Röntgendiagnostik, Brachytherapie, Dosimetrie, Aspekte neuer Bestrahlungstechniken in der Teletherapie, PET-CT, Laser in der Medizin, Medizinische Physik in der Nuklearmedizin, Strahlenschutz-Rechtsnormen, vorgelegt worden.
Der Kernbereich des Aufgabengebietes eines Medizinphysikers liege überwiegend in dessen Einbeziehung und Mitwirkung bei medizinischen Expositionen in Diagnose und Therapie. Die nachgewiesene bisherige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers liege dem gegenüber überwiegend in der gerätetechnischen Betreuung von radiologischen Anlagen und der diesbezüglichen Beratung der Bewilligungsinhaber. Der Beschwerdeführer habe einzelne Lehrveranstaltungen des postgraduellen Hochschullehrgangs "Medizinische Physik" einschließlich der vorgesehenen Praktika erfolgreich absolviert. Bezüglich der für die Tätigkeit eines Medizinphysikers erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten:
Anatomie, Physiologie, Biophysik, Laser und medizinische Optik, Biomedizinische Technik, Physikalische Messtechnik, Strahlenbiologie, Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin, Digitale Bildverarbeitung, Magnetresonanz, Strahlentherapie und Ultraschall, sei ein entsprechender Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden. Die im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung nachgewiesenen Schulungen erfüllen in Art und Umfang nicht die an den Inhalten des Universitätslehrgangs zur postgraduellen Fortbildung in "Medizinischer Physik" zu messenden fachlichen Anforderungen. Es liege daher keine Gleichwertigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers mit den Anforderungen des Universitätslehrgangs zur postgraduellen Fortbildung in "Medizinischer Physik" vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der auf der Grundlage des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung - MedStrSchV), BGBl. II Nr. 409/2004, lauten (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
16. 'Medizinphysiker' einen Experten für die auf medizinische Expositionen angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung, einschließlich Qualitätskontrolle, sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät;
...
Aus- und Fortbildung sowie Anerkennung von Medizinphysikern
§ 6. (1) Als Medizinphysiker tätig werden dürfen Personen, die
1. einen Universitätslehrgang zur postgraduellen Fortbildung in medizinischer Physik an einer österreichischen Universität oder
2. eine anerkannte vergleichbare in- oder ausländische Ausbildung
erfolgreich abgeschlossen haben. Das Tätigwerden als Medizinphysiker ist dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden.
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 obliegt dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, wobei die Anerkennung auch auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden kann.
(3) Medizinphysiker müssen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen jeweils in Zeiträumen von sechs Jahren die erfolgreiche Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden nachweisen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann, wenn der Nachweis hierüber nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Tätigkeit als Medizinphysiker untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen versehen."
Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Abweisung seines Antrages sei rechtswidrig, weil er bereits zuvor einen positiven Bescheid gestützt auf den Erlass vom 3. Juli 2001 (Erlass über die Vereinheitlichung der Durchführung der Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle auf dem Gebiet des Strahlenschutzes in der Humanmedizin vom 3. Juli 2001, GZ: 32.240/2-IX/2001) ausgestellt erhalten habe.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ergibt, stellte die E. Medizintechnik GmbH, bei der der Beschwerdeführer beschäftigt war, mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 (in welchem eine Rücksprache des Beschwerdeführers mit einem näher genannten Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen erwähnt wird) beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die Anfrage, ob im Falle einer Beauftragung durch das Landeskrankenhaus Steyr die genannte GmbH berechtigt sei, die regelmäßige Durchführung aller per Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in den Abteilungen für Nuklearmedizin wahrzunehmen.
Im Antwortschreiben der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht, vom 29. Jänner 2002 heißt es:
"Sehr geehrter Herr (Beschwerdeführer)!
Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 8. Oktober 2001 teilen wir Ihnen auf Grund des Erlasses des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 3. Juli 2001 nach Einholung einer Stellungnahme der Unterabteilung Lärm- und Strahlenschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung mit, dass gegen ihre Tätigkeit als Medizinphysiker im A.ö. Landeskrankenhaus Steyr kein Einwand besteht.
Mit freundlichen Grüßen! ..."
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 wurde daher seitens des Beschwerdeführers gar kein Antrag auf Anerkennung als Medizinphysiker gestellt, sondern lediglich von der E. Medizintechnik GmbH angefragt, ob sie im Sinne des Erlasses vom 3. Juli 2001 berechtigt ist, Maßnahmen zur Qualitätssicherung vorzunehmen. Auch aus dem Antwortschreiben, das schon vom äußeren Erscheinungsbild nicht als Bescheid zu qualifizieren war (weder war dieses Schreiben als Bescheid bezeichnet, noch gibt es eine Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung), geht hervor, dass lediglich die Rechtsmeinung mitgeteilt wird, dass Einwände gegen die Tätigkeit des Beschwerdeführers im A.ö. Landeskrankenhaus Steyr als Medizinphysiker nicht bestehen, ein normativer Abspruch ist daraus aber nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die Ablehnung einer Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Ausbildung samt Praxis seitens der belangten Behörde verfehlt sei. Die Behörde habe festgestellt, dass er keinen Nachweis für Digitale Bildverarbeitung, Magnetresonanz und Strahlentherapie erbracht hätte. Hinsichtlich der Strahlentherapie habe die Behörde aber zuvor selbst festgestellt, dass der Nachweis hinsichtlich des Gegenstandes Strahlentherapie II erbracht worden sei. Der Stundenplan des Lehrgangs "Medizinische Physik", den die belangte Behörde ihrer Beurteilung zu Grunde lege, weise bei Strahlentherapie die höchste Punktezahl aus, sodass klar sei, dass auf diesem Gegenstand das Hauptgewicht liege. Gerade diesen Gegenstand als nicht erbracht anzusehen, bedeute daher eine rechtlich verfehlte Beurteilung. Magnetresonanz sei nach Ansicht der Behörde ebenfalls nicht nachgewiesen. Allerdings habe er einen Nachweis betreffend "Elektromagnetische Felder und magnetische Kernspinresonanz I" erbracht. Aus der Bezeichnung dieses Kurses ergebe sich schon, dass dieses Gebiet der Magnetresonanz zugeordnet werden könne. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass keinerlei Nachweis für Magnetresonanz erbracht worden sei, dann hätte sie sich genauer mit den Unterrichtsgegenständen beschäftigen und herausarbeiten müssen, welche Teile aus dem Gebiet der Magnetresonanz der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe. Dasselbe gelte für den Bereich Digitale Bildverarbeitung. Der Beschwerdeführer habe einen Nachweis betreffend Informatik gebracht, den die belangte Behörde auch anerkenne. Einen Gegenstand "Informatik" gebe es in dem von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Stundenplan nicht. Die Behörde hätte daher untersuchen müssen, ob der Gegenstand Informatik, für den der Nachweis erbracht worden sei, Elemente des Kurses "Digitale Bildverarbeitung" enthalte. Hinzu komme, dass aus der praktischen Tätigkeit der Bereich "Entwicklung von SW-Lösungen, für die Organisation und Archivierung" angerechnet werden müsse. Insgesamt falle auf, dass die Behörde einfach einen ganz konkreten Stundenplan mit den vom Beschwerdeführer abgelegten Kursen vergleiche, ohne zu kontrollieren, um welche Fächer es sich im Detail handle. Allein die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände zu vergleichen, könne bei einer Anerkennungsprüfung nicht ausreichen. Die Behörde übersehe völlig die langjährige Praxis des Beschwerdeführers, der im gegenständlichen Bereich über zehn Jahre tätig sei und daher jedenfalls über mehr Know How verfüge als ein Absolvent eines sechssemestrigen Lehrgangs.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer in- oder ausländischen Ausbildung sind die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Ausbildungsvorschriften als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Die Behörde hat als einschlägige Ausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 MedStrSchV den an der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik und an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien eingerichteten Universitätslehrgang zur postgraduellen Fortbildung in "Medizinischer Physik" als ausschließlich maßgebend herangezogen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist das Entscheidungskriterium für eine Anerkennung einer vergleichbaren in- oder ausländischen Ausbildung nicht allein eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahl oder die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, sondern insbesondere auch die vermittelten Inhalte der Ausbildung, die den Antragsteller befähigen, für die Berufsausübung in gleicher Weise vorgebildet zu sein, wie mit dem entsprechenden österreichischen Ausbildungsabschluss.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit den von ihm absolvierten Kursen und sonstigen Ausbildungen nicht inhaltlich auseinandergesetzt, sondern bloß die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände verglichen und ohne ins Detail gehende inhaltliche Gegenüberstellung festgestellt, dass für bestimmte Teilbereiche ein entsprechender Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammen zufassen. Nach dieser Bestimmung war es daher im vorliegenden Fall Aufgabe der Behörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, dass sie mit dem von der Behörde als Vergleichsmaßstab herangezogenen Universitätslehrgang zur postgraduellen Fortbildung in Medizinischer Physik im Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig oder annähernd gleichwertig anzusehen ist. Entsprechend nachvollziehbare Feststellungen fehlen in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Dieser Mangel ist wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, weil er den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes hindert. Dieser Mangel kann auch durch Darlegungen in der Gegenschrift nicht behoben werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I., 2. Auflage, E 140 ff zu § 60 AVG zitierte Rechtsprechung). Aus den von der belangten Behörde mit der Gegenschrift vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die belangte Behörde zur Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für die beantragte Anerkennung eine Amtssachverständige befasst hat. Wenn es die belangte Behörde - zutreffend - für erforderlich gehalten hat, als Grundlage für ihre Entscheidung ein Amtssachverständigengutachten einzuholen, hätte sie dies offenlegen und insbesondere auch zu den Ergebnissen der Ermittlungen dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Dass sie dies getan hätte, ist weder auf Grund des angefochtenen Bescheides noch aus dem Inhalt der von der Behörde vorgelegten Teile des Verwaltungsaktes erkennbar. Ferner ist zu erwähnen, dass auch - soweit die diesbezüglichen Unterlagen von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden - die Ausführungen der Amtssachverständigen nur äußerst kursorisch und nicht ins Detail gehend sind, sodass die belangte Behörde noch eine Ergänzung hinsichtlich der Gegenüberstellung der einzelnen verlangten Lehrinhalte einerseits und der absolvierten Ausbildungen andererseits hätte verlangen müssen.
Da somit die belangte Behörde den Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzen muss, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht - im Rahmen des verzeichneten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. März 2008
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