VwGH Ra 2018/09/0041

VwGHRa 2018/09/004127.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und Hofrat Dr. Doblinger sowie Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der J GmbH in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. September 2017, LVwG 41.17-345/2017-8, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090041.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10. November 2016 wurde die Beschlagnahme von fünf Glücksspielgeräten und einem Schlüsselbund gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Die revisionswerbende Partei sei Inhaberin dieser Geräte.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. Dezember 2017, E 3678/2017-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, es liege "keine Rechtsprechung zur Frage der Auswirkung der Anmeldung der gegenständlichen Geräte" nach dem Steiermärkischen Glücksspiel- und Spielapparategesetz (StGSG) vor,so vermag sie damit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, zumal sie nicht darlegt, dass eine solche Anmeldung hier vorgelegen hätte, und außerdem auch mit einer bloßen Anmeldung eines Glücksspielgerätes nach landesgesetzlichen Vorschriften noch nicht auszuschließen ist, dass mit diesem Gerät gegen das Glücksspielgesetz verstoßen werden kann (vgl. dazu VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0043).

8 Die Revision weist überdies darauf hin, die Entscheidung weiche von der Rechtsprechung zur Unterscheidung von Zufall und Geschick ab, sodass die Beschlagnahme unzulässig gewesen wäre. Die Qualifikation der angebotenen Spiele hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; eine diesbezügliche Feststellung obliegt dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat fallbezogen Feststellungen zum Spielablauf getroffen.

Haben sowohl Spielerfähigkeiten als auch Zufall auf den Spielausgang Einfluss, ist entscheidend, ob die abstrakte Steuerbarkeit kausaler Gegebenheiten rationale Gewinnerwartungen begründen kann. Demnach liegt kein Glücksspiel vor, wenn es der Spieler "in der Hand" hat, ob der Zufall oder seine Geschicklichkeit entscheidet, sich also kausale Umstände soweit zunutze machen könnte, dass er den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern oder prognostizieren kann. Alleine aus der Tatsache, dass der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis ungenutzt lässt und somit ein zufallsabhängiges Spielergebnis realisiert wird, kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein Glücksspielgerät vorliegt (vgl. VwGH 4.1.2017, Ra 2015/17/0145). Die revisionswerbende Partei konnte jedoch nicht darlegen, inwieweit die Geschicklichkeit des Spielers den Spielverlauf derart beeinflusst, dass ein vorwiegendes Abhängen vom Zufall ausgeschlossen werden kann. Insofern sich die Revisionsausführungen in der Folge vom festgestellten Sachverhalt entfernen, kann bereits schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 30.11.2017, Ra 2017/08/0083; 25.4.2018, Ra 2018/09/0005).

9 Mit dem Vorbringen einer behaupteten Aktenwidrigkeit dadurch, dass im Verwaltungsakt befindliche Sachverständigengutachten nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen worden seien und die dazugehörigen Feststellungen nicht getroffen hätten werden dürfen, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. In Entsprechung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Revisionsverfahren für die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte und ist im Zulassungsvorbringen auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0181; 25.4.2018, Ra 2018/09/0003).

10 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 27. Juni 2018

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