VwGH Ra 2017/08/0083

VwGHRa 2017/08/008330.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017, G305 2005166-1/10E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: H Z in K), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) sprach mit Bescheid vom 2. Mai 2012 aus, dass der Mitbeteiligte mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, sonstige Nebentätigkeiten gemäß § 5 Abs. 5 lit. g LAG (Leitung freischneiden) und Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.); weiters stellte sie für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2010 die Beitragsgrundlagen auf Grund des Flächenbetriebs und auf Grund der Nebentätigkeit sowie die insgesamt zu leistenden monatlichen Beiträge fest (Spruchpunkt 2.).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht dem dagegen erhobenen, als Beschwerde zu behandelnden Einspruch teilweise statt, indem es Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 2. Mai 2012 betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung sowie Spruchpunkt 2. hinsichtlich der Beitragsgrundlagen für die Nebentätigkeiten und der auf dieser Basis zu entrichtenden Beiträge aufhob.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Die revisionswerbende SVB erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn der genannten Verfassungsbestimmung zunächst darin, dass zu klären sei, ob die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unabhängig von der Bildung einer weiteren Beitragsgrundlage für diese Tätigkeit bestehe. Dieses Vorbringen gleicht jenem, das auch in der zu Ra 2017/08/0092 protokollierten Revision erstattet wurde. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung des zur genannten Zahl ergangenen Beschlusses vom 7. September 2017 verwiesen werden.

7 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bringt die revisionswerbende SVB weiters vor, die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Mitbeteiligte nicht aufgrund der genannten Nebentätigkeiten der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege, stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Dienstleistungen, bei denen die eigene Arbeitskraft verrechnet werde, unabhängig davon, ob im Übrigen lediglich Selbstkosten verrechnet würden, "jedenfalls von der Aufzeichnungspflicht" (gemeint: nach § 20a BSVG) "betroffen" seien. Das erstrecke sich auch auf "sonstige Nebentätigkeiten" gemäß § 5 Abs. 5 lit. g LAG (Leitung freischneiden).

8 Damit entfernt sich die revisionswerbende SVB jedoch von den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Mitbeteiligte im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit ausschließlich Betriebsmittel vermietet, diese Betriebsmittel aber nicht selbst betrieben und daher auch nicht seine eigene Arbeitskraft verrechnet hat.

9 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist aber der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. November 2016, Ra 2016/19/0260, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. März 2016, Ra 2016/02/0011, mwN).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. November 2017

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