VwGH Ra 2018/09/0008

VwGHRa 2018/09/000812.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die außerordentliche Revision des Dipl.-Päd. C L in L, vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Juni 2017, Zl. LVwG-950093/8/BP/BD, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem LDG 1984 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090008.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. August 2017, Ra 2017/09/0025, verwiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde - in Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (in der Folge: DK) vom 27. März 2017 - der im Jahr 1960 geborene Revisionswerber, der bis zu seiner Entlassung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stand, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, (1.) er sei der ihm beim Gespräch am 12. Juli 2016 vom Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Oberösterreich erteilten Weisung, sich am 13. Juli 2016 um 8.00 Uhr in der Volksschule X (Anonymisierung und Anmerkung durch den Verwaltungsgerichtshof: zu deren Leiter er seit 1. September 2010 ernannt war), zwecks Schlüsselübergabe einzufinden, nicht nachgekommen, (2.) er sei - nachdem er von 29. Februar 2016 bis einschließlich 8. Juli 2016 aus Krankheitsgründen an der Dienstleistung gehindert gewesen sei - den schriftlichen Aufforderungen des Landesschulrates für Oberösterreich vom 6. und 21. Juli 2016 sowie vom 30. August 2016 dem zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit bzw. des Krankenstandes beauftragten amtssachverständigen Arzt aktuelle medizinische Befunde seines Hausarztes Dr. Y innerhalb von zwei Wochen - auch nach zweimaliger weiterer Fristerstreckung bis 9. September 2016 - vorzulegen, nicht nachgekommen, (3.) er sei seit 12. September 2016, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, vom Dienst abwesend, ohne den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich gemeldet und seine Abwesenheit gerechtfertigt zu haben, sowie (4.) er habe an der Leiterdienstbesprechung am 8. September 2016 unentschuldigt nicht teilgenommen.

3 Der Revisionswerber habe dadurch gegen Dienstpflichten nach § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) verstoßen, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

4 In seiner Begründung hat sich das Verwaltungsgericht mit den in der Beschwerde dargelegten Bedenken des Revisionswerbers auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, dass der Revisionswerber die gegenständlichen vier Dienstpflichtverletzungen begangen habe; die unter Punkt 3. inkriminierte Verfehlung, nämlich die ungerechtfertigte und unentschuldigte Dienstabwesenheit über einen längeren Zeitraum und somit regelrechte Dienstverweigerung des Revisionswerbers stelle nicht nur die schwerste der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen dar, sondern sei, da es sich um die Verweigerung der elementarsten Dienstpflicht, zumindest physisch präsent zu sein, handle, per se als das Maximum der Nichterfüllung von Dienstpflichten zu werten. Darauf aufbauend hat das Verwaltungsgericht eine Würdigung der spezial- und generalpräventiven Erwägungen vorgenommen und ist letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der belangten Behörde gewählte Disziplinarstrafe der Entlassung als ultima ratio aufgrund der Dauer, der Vehemenz, des hohen Grades des Verschuldens, der mangelnden Einsicht des Revisionswerbers im Rahmen der als gegeben festgestellten Dienstpflichtverletzungen, wie auch aufgrund des Überwiegens der öffentlichen Interessen an der Maßnahme den privaten und wirtschaftlichen Interessen des Revisionswerbers gegenüber, erforderlich sei.

5 Mit Beschluss vom 22. September 2017, E 2660/2017-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat diese mit Beschluss vom 2. November 2017, E 2660/2017- 11 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6 Die daraufhin erhobene Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis.

7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Hat das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0071; 25.1.2016, Ra 2015/09/0144).

10 Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115).

11 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092; 25.2.2016, Ra 2015/16/0104; 16.12.2014, Ra 2014/11/0095). Soweit der Revisionswerber daher in der Zulässigkeitsbegründung unter Verweis auf zwei zitierte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes pauschal und ohne nähere Konkretisierung darauf hinweist, die "Vorgangsweise" der belangten Behörde, aber auch des Verwaltungsgerichtes, widerspreche der hg. Rechtsprechung, wird damit nach dem Vorgesagten eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001).

12 Überhaupt listet der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung mehrere lediglich allgemein formulierte Fragen auf, ohne darzulegen, inwieweit diesbezüglich das angefochtene Erkenntnis von einer (konkret zu bezeichnenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, eine solche fehle oder die Rechtsprechung uneinheitlich wäre (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0047); dies trifft insbesondere auch auf die behauptete Befangenheit eines Mitglieds des Disziplinarsenates (wohl gemeint: DK) zu. Zudem fehlt bei den aufgeworfenen Fragen eine Verknüpfung zwischen einer individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst rechtlich in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2016/02/0187). Es wird in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht aufgezeigt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von den behaupteten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte (vgl. noch einmal VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0095). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aber aufgrund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (zu alldem noch einmal VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092).

13 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 12. März 2018

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