VwGH Ra 2015/16/0104

VwGHRa 2015/16/010425.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der H GmbH & Co KG in L, vertreten durch die Blum, Hagen und Partner Rechtsanwälte GmbH, in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 7. September 2015, Zl. LVwG-328-008/R10-2014, betreffend Festsetzung eines vorläufigen Schmutzbeiwertes nach § 21 des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenkommission der Marktgemeinde L über die Festsetzung eines vorläufigen Schmutzbeiwertes nach § 21 des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes - KanalG für das Jahr 2014 und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Begründend führte das Gericht unter Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, die Vorarlberger Landesregierung habe keine Verordnung im Sinn des § 21 Abs. 1 KanalG erlassen. Der von der belangten Behörde in Ansatz gebrachte Schmutzbeiwert von 1,5 liege unter den Werten, die der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige ermittelt habe. Die Festsetzung eines Schmutzbeiwertes von 1,5 für die Abwässer der Revisionswerberin sei daher gerechtfertigt gewesen. Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision begründet ihre Zulässigkeit folgendermaßen:

"Das Verwaltungsgericht hat die Revision für unzulässig erklärt. Dies wird damit begründet, dass es sich um keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Das Verwaltungsgericht meint, dass die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Auch könne die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen sein.

Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Die in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des § 21 KanalisationsG wurden bisher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nicht beantwortet. Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, dass eine einheitliche und ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 21 KanalisationsG vorliege, ist grob unrichtig. In Wahrheit handelt es sich hier um Rechtsfragen des Vorarlberger Landesrechts, zu der keine Rechtsprechung vorliegt, weshalb es sich im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Es wird daher beantragt, die außerordentliche Revision zuzulassen."

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa den Beschluss vom 25. September 2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Ein Verweis auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vermag die erforderliche gesonderte Darlegung in der Revision nicht zu ersetzen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Juli 2015, Ra 2014/13/0006, mwN).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes genügt der Hinweis der Revision auf in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfragen ebenso wenig einer gesonderten Darlegung ihrer Zulässigkeit wie die unsubstantiierte Bestreitung der Begründung des Verwaltungsgerichtes für seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision.

Auf die weiteren unter Punkt "3. Sachverhalt (§ 82 Abs. 4 Z. 2 VfGG)" enthaltenen Ausführungen war somit kein Bedacht zu nehmen.

Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2016

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