Normen
B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs2e;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Jänner 2017 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung von § 52 lit.a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von EUR 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 189 Stunden) verhängt. Der Revisionswerber habe die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 129 km/h (nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz) überschritten.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht in beweiswürdigender Hinsicht im Wesentlichen aus, dass aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h von der Kreuzung der B 121 mit der B 122 auf der B 122 wegführend bis zu deren Straßenkilometer 0,8 "am Tag der Verwaltungsübertretung" bestanden habe. Der Zeuge beschreibe die örtliche Situation sehr genau. Er kenne somit "die örtliche Situation gut". Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h befinde sich "auch heute noch" im beschwerdegegenständlichen Bereich. Die Aussage des Zeugen werde dadurch untermauert, dass - wie auf dem Foto, welches als Beilage ./B1 dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen sei, ersichtlich - eine "70er-Tafel zu sehen" sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit sich der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung wendet, indem er das Vorhandensein des Beschränkungszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" am Tatort bestreitet, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 15.1.2018, Ra 2018/02/0002, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein derartig krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, ist aber nicht zu erkennen.
8 Entgegen den weiteren Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers entspricht das angefochtene Erkenntnis auch den nach der Rechtsprechung erforderlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung.
9 Eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird den Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben. Zur Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung führt ein Begründungsmangel nur dann, wenn eine Entscheidung die Trennung der drei Begründungselemente in einer Weise vermissen lässt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (VwGH 5.12.2017, Ra 2016/02/0142, mwN). Im vorliegenden Fall ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gehindert, seine Rechtskontrollaufgabe iSd § 41 Abs. 1 VwGG wahrzunehemen.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2018
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