Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
BFA-VG 2014 §11 Abs3 idF 2015/I/070;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §59 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;
ZustG §13 Abs4;
ZustG §2 Z1;
ZustG §2 Z4;
ZustG §5;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;
ZustG §9 Abs3;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210254.L00
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 24. Juli 2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Februar 2010 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Mitbeteiligte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 30. Juli 2014 in Bezug auf die Punkte Asyl und subsidiärer Schutz als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurück. Dieses Erkenntnis wurde Rechtsanwalt E. D., der eine vom Mitbeteiligten unterfertigte Vollmacht vom 30. Oktober 2013 vorgelegt hatte, am 4. August 2014 zugestellt.
2 Im fortgesetzten Verfahren wurde der Mitbeteiligte am 3. Dezember 2014 durch das BFA ergänzend einvernommen, wobei im Protokoll festgehalten wurde, der Mitbeteiligte sei (weiterhin) durch den genannten Rechtsanwalt vertreten. In der Folge gewährte das BFA dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 31. August 2015 und vom 15. Jänner 2016 zu seinem Privat- und Familienleben und zu Länderberichten betreffend Nigeria ergänzend Parteiengehör, wozu der Mitbeteiligte durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter, dem die genannten Schreiben zugestellt worden waren, mit am 4. September 2015 und am 1. Februar 2016 beim BFA eingelangten Schreiben jeweils Stellungnahmen abgab.
3 Mittlerweile war der Mitbeteiligte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 9. April 2015 gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich auf einer paranoiden Schizophrenie, am 1. Jänner 2015 in seiner Asylwerberunterkunft in Grünbach eine Feuersbrunst verursacht hatte.
4 Mit Bescheid des BFA vom 3. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und damit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria zulässig sei. Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch dieser Bescheid wurde dem rechtsanwaltlichen Vertreter des Mitbeteiligten, und zwar am 5. Oktober 2016, sowie am 6. Oktober 2016 überdies dem Mitbeteiligten persönlich zugestellt.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Beschwerde, wobei er dabei von der ARGE R., die eine entsprechende, vom Mitbeteiligten unterfertigte Vollmacht vorlegte, vertreten wurde. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens holte das BVwG eine am 1. März 2017 eingelangte Stellungnahme einer in der Anstalt, in der der Mitbeteiligte angehalten wurde, tätigen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ein. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner psychischen Erkrankung - er leide an einer paranoiden Schizophrenie mit wahnhaftem Störungsbild - nicht in der Lage gewesen sei, selbst gegen den Bescheid des BFA vorzugehen, weshalb die "Prozessführung" von der ARGE R. übernommen worden sei. Der Mitbeteiligte sei aus fachärztlicher Sicht "nicht dazu in der Lage, einer Gerichtsverhandlung in ihrer Komplexität zu folgen". Im Hinblick darauf regte das BVwG aufgrund von Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Mitbeteiligten die Bestellung eines Sachwalters an. Dem entsprach das Bezirksgericht Steyr, das mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 Rechtsanwalt Mag. Martin Wakolbinger zum Sachwalter, unter anderem zur Vertretung des Mitbeteiligten vor Gerichten und Behörden, bestellte.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 6. November 2017 wies das BVwG die genannte Beschwerde, der mit Beschluss vom 11. November 2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, als unzulässig zurück, weil der bekämpfte Bescheid des BFA vom 3. Oktober 2016 nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Zum Spruch in der Hauptsache stellte das BVwG fest, der Mitbeteiligte "war im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten". Aus Sicht des BVwG sei - auf Basis des im Strafverfahren erstatteten psychiatrisch-neurologischem Sachverständigengutachtens vom 6. Februar 2015 und der fachärztlichen Stellungnahme vom 1. März 2017 - davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte, bei dem bereits Anfang 2015 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei und der sich "seither" in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befinde, auch zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Bescheides des BFA nicht prozessfähig gewesen sei. Diese Ansicht werde auch durch die nunmehr erfolgte Bestellung eines Sachwalters für den Mitbeteiligten gestützt.
8 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiederholte das BVwG, aufgrund der Aktenlage - vor allem im Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen, das Strafurteil und den Beschluss zur Bestellung eines Sachwalters - sehe es als erwiesen an, dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt "des Erhalts" des Bescheides des BFA vom 3. Oktober 2016 nicht in der Lage gewesen sei, "Bedeutung und Tragweite eines Verwaltungsverfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen". Die an den Mitbeteiligten erfolgte Zustellung des genannten Bescheides sei daher aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit rechtsunwirksam gewesen, was zur Folge habe, dass dieser Bescheid des BFA rechtlich nicht existent geworden sei. Daran ändere auch nichts, dass sich der Mitbeteiligte im vorangegangenen Verfahren "verschiedener gewillkürter Vertreter bedient" habe. Die gegenständliche Beschwerde richte sich somit gegen eine Erledigung, die keinen tauglicher Anfechtungsgegenstand darstelle. Sie sei daher "wegen offenbarer Nichtzuständigkeit" des BVwG als unzulässig zurückzuweisen.
9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen hat:
10 In der Amtsrevision wird ins Treffen geführt, das BVwG verkenne bei seiner Argumentation, dass der Bescheid des BFA vom 3. Oktober 2016 nicht nur dem Mitbeteiligten, sondern auch seinem Vertreter zugestellt worden sei. Es komme daher nicht darauf an, ob der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides prozessfähig gewesen sei, sondern darauf, ob diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung vorgelegen sei. Der (nachträgliche) Verlust der Handlungsfähigkeit berühre nämlich ein gültig zustande gekommenes Vollmachtsverhältnis nicht. Dass der Mitbeteiligte jedoch bereits im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung - ca. vier Jahre vor der Sachwalterbestellung und ca. eineinhalb Jahre vor der Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher - nicht handlungsfähig gewesen sei, könne nicht ohne Weiteres angenommen werden.
11 Diesen Ausführungen ist beizupflichten, weshalb sich die Amtsrevision nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, sondern auch als berechtigt erweist.
12 Dem BVwG ist darin zu folgen, dass dann, wenn der Bescheid des BFA vom 3. Oktober 2016 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde vorgelegen und demzufolge die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 27.4.2011, 2008/23/1027, dessen diesbezügliche Aussagen auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten).
13 Das BVwG hat bei seiner demnach entscheidungswesentlichen Annahme, der Bescheid des BFA vom 3. Oktober 2016 sei nicht rechtswirksam erlassen worden, nur auf dessen Zustellung gegenüber dem Mitbeteiligten am 6. Oktober 2016 abgestellt. Der am 5. Oktober 2016 vorgenommenen Zustellung dieses Bescheides an den vom Mitbeteiligten - (bereits) Ende Oktober 2013 - bevollmächtigten Rechtsanwalt hat das BVwG insoweit keine Bedeutung zugemessen. Das BVwG beschränkte sich diesbezüglich auf die Begründung, der Umstand, dass sich der Mitbeteiligte im vorangegangenen Verfahren "verschiedener gewillkürter Vertreter bedient" habe, ändere nichts daran, dass der Bescheid des BFA rechtlich nicht existent geworden sei. Diese - nicht weiter begründete - Auffassung des BVwG ist in dieser Form nicht nachvollziehbar.
14 Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien - soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist - andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Von dieser Möglichkeit hat der Mitbeteiligte Gebrauch gemacht, indem er Ende Oktober 2013 Rechtsanwalt E. D. zur Vertretung im gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren bevollmächtigte und damit auch eine entsprechende Zustellvollmacht erteilte. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - diesen gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG als Empfänger zu bezeichnen. Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument gemäß § 13 Abs. 4 ZustG in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden. Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei somit ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233, mwN). Dem hat das BFA entsprochen, indem es seinen Bescheid vom 3. Oktober 2016 dem in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichneten, vom Mitbeteiligten bevollmächtigten Rechtsanwalt in dessen Kanzlei am 5. Oktober 2016 zustellte.
15 Vor diesem rechtlichen Hintergrund kam es - entgegen der Meinung des BVwG - auf die Wirksamkeit der gegenüber dem Mitbeteiligten selbst vorgenommenen Zustellung nicht an. In diesem Zusammenhang wird zwar in der Amtsrevision die (von § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG abweichende) Bestimmung des § 11 Abs. 3 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2017, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Bestehen eines Zustellungsbevollmächtigten - mit der Konsequenz der wirksamen Erlassung des Bescheides (vgl. zur Vorgängerregelung des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 VwGH 11.11.2010, 2007/20/0369 bis 0372) - dem Fremden selbst zuzustellen ist, ins Spiel gebracht. Die Anwendung dieser Norm setzte aber jedenfalls voraus, dass der Bescheid eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme enthält. Das trifft in Bezug auf den Bescheid vom 3. Oktober 2016, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde, jedoch nicht zu, weil der Eintritt der Durchsetzbarkeit der damit verfügten Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die im Rahmen des gegen den Mitbeteiligten geführten Strafverfahrens verfügte Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 59 Abs. 4 FPG aufgeschoben ist. Auf § 11 Abs. 3 BFA-VG in der genannten Fassung ist daher in der vorliegenden Konstellation nicht weiter einzugehen. Allerdings ist zur gegenteiligen Ansicht in der Amtsrevision schon noch anzumerken, dass auch die Wirksamkeit einer Zustellung nach § 11 Abs. 3 BFA-VG das Bestehen einer ausreichenden Prozessfähigkeit vorausgesetzt hätte.
16 Die vom BVwG unterstellte Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides des BFA vom 3. Oktober 2016 wäre somit - wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt - nur dann gegeben, wenn die Handlungsfähigkeit des Mitbeteiligten bereits im Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes E. D. Ende Oktober 2013 dahin eingeschränkt gewesen wäre, dass er das Wesen einer solchen Bevollmächtigung, somit deren Bedeutung und Tragweite, nicht zu verstehen vermochte (siehe zur Prozessfähigkeit im Allgemeinen und dazu, dass es dabei vor dem Hintergrund des § 9 AVG grundsätzlich auf die diesbezüglichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ankommt, zuletzt VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162, Rn. 14 ff, u. a. mit dem Hinweis auf VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; siehe in diesem Zusammenhang auch OGH 17.10.2012, 3 Ob 175/12z, wonach die Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf RIS-Justiz RS0008539) voraussetzt, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen; vgl. idS zuletzt auch OGH 29.8.2017, 6 Ob 135/17x). Zu Recht wurde in der Amtsrevision nämlich darauf verwiesen, dass der (nachträgliche) Verlust der Handlungsfähigkeit ein gültig zustande gekommenes Vollmachtsverhältnis nicht berührt (vgl. VwGH 26.6.2002, 2000/04/0071, mit dem Hinweis auf VwGH 26.4.1982, 82/07/0176, VwSlg. 11.042; siehe in diesem Sinn aus dessen ständiger Rechtsprechung auch OGH 27.4.2016, 8 ObA 89/15v, mit dem Hinweis auf RIS-Justiz RS0019873). Zutreffendenfalls hätte dies aber - wie zur Vollständigkeit anzumerken ist - auch Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 30. Juli 2014.
17 Dazu hat das BVwG jedoch ausgehend von einer anderen Rechtsauffassung entsprechende Ermittlungen und darauf beruhende Feststellungen unterlassen. Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Für das weitere Verfahren wird aber noch darauf hingewiesen, dass - ausgehend von einer im Oktober 2016 vorliegenden Prozessunfähigkeit des Mitbeteiligten - die Vollmachtserteilung an die ARGE R. (siehe Rn. 5) nicht wirksam und daher die Beschwerde vom BVwG einem Verbesserungsverfahren (Einholung einer nachträglichen Genehmigung des Sachwalters) zu unterziehen gewesen wäre.
Wien, am 15. März 2018
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