VwGH Ra 2017/12/0076

VwGHRa 2017/12/00769.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Bundeskanzlers in 1014 Wien, Ballhausplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2017, W213 2106195-1/15E, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 137 BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: WT in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §7 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120076.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwei Bescheide des Bundeskanzlers betreffend die Bewertung des Arbeitsplatzes des Mitbeteiligten als Referent/Ressortbetreuer in der Sektion III (Kompetenzcenter A) aufgehoben (vgl. VwGH 2.7.2009, 2006/12/0026, und 4.9.2014, 2010/12/0123). Bezüglich des Verfahrensganges wird auf diese Erkenntnisse verwiesen.

2 Mit Bescheid vom 4. März 2015 bewertete der Bundeskanzler den Arbeitsplatz des Mitbeteiligten (neuerlich) mit A1/2.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerde des Mitbeteiligten in Abänderung dieses Bescheides des Bundeskanzlers festgestellt, dass der vom Revisionswerber ab 1. November 2002 besetzte Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, zugeordnet sei. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundeskanzlers als unbegründet abgewiesen werde.

5 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen

7 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.

8 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil offen bleibe, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen das Bundesverwaltungsgericht zu seiner Entscheidung gelangt sei, dass der Arbeitsplatz des Mitbeteiligten mit A1/3 zu bewerten sei. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher Beweismittel die Feststellungen getroffen worden seien. Die Beweiswürdigung sei in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und in Inhalt und Umfang unvertretbaren Weise vorgenommen worden. Sie erschöpfe sich nämlich in bloßem Wiedergeben der Äußerungen der Sachverständigen W. und G., ohne sich mit deren widersprechenden Äußerungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Gericht habe zu den Widersprüchen der Gutachten also nicht Stellung genommen und es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen allein den Aussagen des Sachverständigen W. gefolgt worden sei.

10 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen werden keine grundsätzlichen, sondern einzelfallbezogene Rechtsfragen aufgeworfen, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermögen, wenn das Verwaltungsgericht diese Fragen vertretbar gelöst hat.

11 Zunächst ist auszuführen, dass sich im angefochtenen Erkenntnis unter dem Titel "1. Feststellungen und Sachverhalt" (Seite 36f) die dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugrundeliegenden Feststellungen finden. Das Bundesverwaltungsgericht führte auf Seite 42 des Erkenntnisses aus, dass sich diese Feststellungen aus den Befunden, die den Gutachten der Sachverständigen W. und G. zugrunde liegen sowie den Angaben des Mitbeteiligten anlässlich seiner Vernehmung in der Verhandlung vom 20. April 2017 ergäben. Dass dort auch ausgeführt wird, dass sich die Feststellungen auch "aus dem vom 9.12.2016" ergäben, vermag dem keinen Abbruch zu tun. In der Revision wird nicht aufgezeigt, dass konkrete Feststellungen fehlten, sodass der Arbeitsplatzbewertung im angefochtenen Erkenntnis keine ausreichenden Feststellungen zugrunde lägen.

12 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis auch die einander widersprechenden Passagen der Gutachten der Sachverständigen W. und G. wiedergegeben (Seite 45 bis Seite 79). In der Folge hat es begründet, weshalb es dem Gutachten des Amtssachverständigen W. auf Grundlage der von ihm in der mündlichen Verhandlung erstatteten Ergänzungen gefolgt ist (Seite 82). Dass dies nicht unter der Überschrift "Beweiswürdigung", sondern im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgte, vermag nichts an dem Umstand zu ändern, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis - entgegen den Behauptungen in der Revision - begründet hat, weshalb es dem Gutachten des Amtssachverständigen W. und nicht dem Gutachten des Sachverständigen G. folgte. Es hat damit die maßgeblichen Erwägungen ausreichend klar offengelegt, diese sind auch soweit nachvollziehbar, sodass sowohl die Rechtsverfolgung durch die revisionswerbende Partei als auch die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in entscheidungswesentlichem Ausmaß beeinträchtigt wurden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, VwGH 9.9.2016, Ra 2015/12/0047).

13 Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (vgl. etwa VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0142, mwN, 15.1.2018, Ra 2017/12/0126). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhaltes und Umfanges der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. VwGH Ra 2015/12/0032 und 0033 = VwSlg 19382A/2016). Dass dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein derartig krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wurde in der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht zu erkennen.

14 Soweit eine Befangenheit des Sachverständigen W. in der Zulassungsbegründung behauptet wird, wird dazu nicht ausgeführt, dass eine Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorläge, die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, eine solche Rechtsprechung fehle oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werde.

15 Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass der Amtsgutachter W. zum Beschwerdeführer nie in einem Naheverhältnis gestanden sei. Es habe nie eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Abteilung, auch kein Verhältnis einer Über- oder Unterordnung gegeben und es bestünden auch keine Verwandtschafts- oder Freundschaftsverhältnisse. Darüber hinaus habe die revisionswerbende Amtspartei selbst Mag. W. als Gutachter zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Mitbeteiligten herangezogen. Das Gericht gehe daher nicht von einer Befangenheit des Amtssachverständigen aus.

16 Wenn nunmehr in der Zulassungsbegründung der Revision die Befangenheit begründende Unschlüssigkeiten des Gutachtens des Sachverständigen W. unter Hinweis auf zwei von der revisionswerbenden Partei in der gegenständlichen Angelegenheit erlassene Bescheide behauptet werden, ohne ein Vorbringen zu den angeblich vorliegenden Unschlüssigkeiten zu erstatten, wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt. Ebenso wenig würde der Umstand, dass in der Abteilung des Amtssachverständigen W. ein Amtssachverständiger mit gleicher Bewertung und Tätigkeit wie der Mitbeteiligte tätig sei, eine Befangenheit des Erstgenannten begründen. Auch das weitere Vorbringen, dass der Amtssachverständige W. auf der Personaltagung des Bundes 2017 einen Fachvortrag zum Thema "Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Arbeitsplatzbewertungen" gehalten habe, in dem er explizit darauf eingegangen sei, dass gutachterliche bzw. gerichtliche Entscheidungen in Bewertungsfragen "Folgewirkung auf andere Bedienstete" mit gleichartigen Arbeitsplätzen hätten, vermag eine Befangenheit keinesfalls aufzuzeigen.

17 Auch die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. VwGH 17.5.2017, Ra 2017/02/0095). Dass hier die Frage der Befangenheit des Amtssachverständigen W. in unvertretbarer Weise gelöst worden wäre, wird in der Revision nicht dargetan und ist nicht ersichtlich.

18 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Mai 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte