Normen
AVG §46;
AVG §56;
AVG §64;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
ObjektivierungsG OÖ 1994 §12 Abs6 Z3 idF 2001/024;
ObjektivierungsG OÖ 1994 §12 Abs7 idF 2001/024;
ObjektivierungsG OÖ 1994 §12 Abs7 Z2 idF 2001/024;
ObjektivierungsG OÖ 1994 §12 idF 2001/024;
ObjektivierungsG OÖ 1994 §21 idF 2010/060;
ObjektivierungsG OÖ 1994 §35 Abs1 idF 2014/121;
StGdBG OÖ 2002 §19;
StGdBG OÖ 2002 §20 Abs2;
StGdBG OÖ 2002 §20 Abs4;
StGdBG OÖ 2002 §20;
StGdBG OÖ 2002 §21;
StGdBG OÖ 2002 §22;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120011.J00
Spruch:
1. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 5. Juli 2016 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahin abgeändert, dass der Bescheid des Magistrats der Stadt Wels vom 7. Juni 2016, mit dem die Abberufung von der Funktion als Magistratsdirektorin erfolgte, ersatzlos aufgehoben wird (Ro 2017/12/0011).
2. Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31. Mai 2017 wird aus Anlass der Revision der drittrevisionswerbenden Partei wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben (Ro 2017/12/0018).
3. Die zweitrevisionswerbende Partei wird mit ihrer Revision auf Spruchpunkt 2. verwiesen (Ro 2017/12/0017).
4. Die Stadt Wels hat der drittrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Drittrevisionswerberin wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2012 zur definitiven Beamtin der Stadt W ernannt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde sie mit Wirkung vom 1. Mai 2012 befristet zum 30. April 2017 im Sinne des § 13 Abs. 4 iVm § 21 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 zur Magistratsdirektorin bestellt. Zuvor befand sich die Drittrevisionswerberin weder in einem privat- noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt W.
2 Mit Schreiben vom 14. März 2016, der Drittrevisionswerberin am selben Tag zugestellt, teilte der Bürgermeister der Stadt W der Drittrevisionswerberin gemäß § 12 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 iVm § 37 Abs. 2 Statut für die Stadt W 1992 (StW 1992) und § 21 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion als Magistratsdirektorin eingeholt werde.
3 Mit Gutachten der Begutachtungskommission vom 11. Mai 2016 wurde empfohlen, die Drittrevisionswerberin 1. vorzeitig von der befristeten Funktion als Magistratsdirektorin abzuberufen und 2. nach Ablauf der fünfjährigen Bestellungsdauer nicht mehr mit der Funktion als Magistratsdirektorin zu betrauen.
4 Mit Schreiben vom 12. Mai 2016, der Drittrevisionswerberin am 17. Mai 2016 zugestellt, teilte der Bürgermeister der Stadt W der Drittrevisionswerberin gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit, dass sie mit Wirksamkeit ab 21. August 2016 vorzeitig von ihrer befristeten Funktion als Magistratsdirektorin abberufen werde und dass über diese Abberufung ein gesonderter Bescheid erlassen werde.
5 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt W vom 7. Juni 2016 wurde die Drittrevisionswerberin mit Wirkung des Ablaufes des 21. August 2016 von ihrer Funktion als Magistratsdirektorin der Stadt W abberufen. Der Bescheid wurde auf die §§ 10, 12, 21 erster Satz Oö. Objektivierungsgesetz 1994 iVm § 37 Abs. 2 vierter Satz StW 1992 sowie die §§ 37 Abs. 2, 41 und 51 Abs. 2 StW 1992, § 41 Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (StGBG 20002) und die §§ 7, 52 und 53 AVG gestützt.
6 Aufgrund eines Beschlusses des Stadtsenates W vom 5. Juli 2016 wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt W die Berufung der Drittrevisionswerberin gegen den erstinstanzlichen Abberufungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie der erstinstanzliche Bescheid unter Hinzufügen der Bestimmung des § 64 Abs. 1 StW 1992 gestützt.
7 Mit weiterem Bescheid des Magistrats der Stadt W vom 7. Juni 2016 wurde die Drittrevisionswerberin 1. in die Funktionslaufbahn FL 11 Z 1 der Einreihungsverordnung eingereiht und 2. in die Abteilung BZ auf den Arbeitsplatz Dienstposten 003 Dienststelle Verwaltungspolizei versetzt. Gestützt wurde der Bescheid auf § 20 iVm § 22 StGBG 2002, die Einreihungsverordnung und § 51 Abs. 2 StW 1992.
8 Aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates der Stadt W vom 5. Juli 2016 wurde mit Bescheid des Stadtsenats der Stadt W die gegen den zuletzt genannten Bescheid von der Drittrevisionswerberin erhobene Berufung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie der erstinstanzliche Bescheid unter Hinzufügen der Bestimmung des § 64 Abs. 1 StW 1992 gestützt.
9 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Dezember 2016 wurde der Bescheid des Stadtsenates der Stadt W betreffend die Abberufung der Drittrevisionswerberin über deren Beschwerde ersatzlos aufgehoben und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
10 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht gestützt auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, entgegen dem Vorbringen der Drittrevisionswerberin liege keine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Dem Stadtsenat sei bei seiner Beschlussfassung am 5. Juli 2016 ein Bescheidentwurf vorgelegen. Im Kopf der Erledigung scheine der Schriftzug "Stadt W Rechtsmittelbüro" auf. Die Erledigung enthalte als Fertigungsklausel: "Im Auftrag: Mag. X" und sei von diesem eigenhändig unterschrieben. Neben der Fertigungsklausel finde sich eine Stampiglie mit dem Schriftzug "Magistrat der Stadt W". Mag. X sei aufgrund der Namhaftmachung durch den Magistratsdirektor-Stellvertreter durch den Leiter des Rechtsmittelbüros mit der Bearbeitung der Berufung betraut worden. Es sei für die Zurechnung eines Bescheides nicht ausschlaggebend, dass die Fertigungsklausel jeden Zweifel ausschließend z.B. "für den Gemeinderat, der Bürgermeister" laute, sofern nur aus dem Bescheid sonst ersichtlich sei, dass er auf der Willensbildung im Gemeinderat beruhe (Hinweis auf VwGH 3.10.1996, 96/06/0111 und 31.7.2006, 2005/05/0370). In der Präambel des bekämpften Bescheides laute es:
"Es ergeht auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates vom 5. Juli 2016 als Behörde zweiter Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt W nachstehender Spruch ...". Weiters sei im Begründungsteil eine die Zuständigkeit des Stadtsenates ausdrücklich betonende Passage enthalten. Es sei daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar die Intention erkennbar, dass der Bescheid dem Stadtsenat, der auch tatsächlich den behördlichen Willen gebildet habe, zuzurechnen sein solle. Im Übrigen entspreche die Fertigung auch den Anforderungen der geltenden Geschäftsordnung für den Magistrat W 2005. Nach der Rechtsprechung sei es auch unproblematisch, wenn an einer Stelle die Behörde und an einer anderen Stelle (etwa im Kopf) der Hilfsapparat (z.B. Magistrat) der Behörde, dessen sie sich bei der Ausfertigung des Bescheides bediene, genannt sei (Hinweis auf VwGH 18.2.1992, 90/07/0168; 15.3.1994, 93/11/0277; 17.10.2008, 2007/12/0049). Der Magistrat, dessen Stampiglie neben der Fertigung der Erledigung aufscheine, sei lediglich als Hilfsorgan der Organe der Stadt, deren Geschäfte der Magistrat besorge, eingeschritten (Hinweis auf VwGH 6.5.1996, 91/10/0131).
11 Im Übrigen habe der Stadtsenat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der unterfertigte Organwalter zum damaligen Zeitpunkt für ihn approbationsbefugt gewesen sei.
12 Soweit sich die Drittrevisionswerberin zur Begründung der Unzulässigkeit der Abberufung einer Magistratsdirektorin auf die "Bestandsgarantie" nach Art. 117 Abs. 7 B-VG berufe, wonach "zum
Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ... ein rechtskundiger
Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen" sei und nach ihrer Ansicht insofern schon die Befristung auf eine fünfjährige Amtszeit unzulässig sei, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Bestandsgarantie die Organfunktion als solche, nicht jedoch einen bestimmten Organwalter als Person schütze. Außerdem sähen auch die allgemein für Beamte geltenden §§ 19 ff Oö. StGBG 2002 die Möglichkeit vor, einen Beamten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. wichtiges dienstliches Interesse) einer anderen Organisationseinheit und/oder Verwendung zuzuweisen. Dass davon die Magistratsdirektorin ausgenommen wäre, sei im Gesetz nicht belegt. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einbeziehung des Inhabers der Funktion des Magistratsdirektors in das allgemeine Versetzungs-/ Verwendungsänderungs- und Dienstzuteilungsregime, weil eben nur die Organfunktion geschützt sei und die rechtsstaatlichen Garantien - insbesondere der Schutz vor politischer Willkür - im Zuge der zu führenden dienstrechtlichen Verfahren sichergestellt werde.
13 Aus § 8 Abs. 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ergebe sich, dass § 12 leg.cit. über die (Nicht‑)Weiterbestellung und vorzeitige Abberufung von Inhabern leitender Positionen zunächst nur auf Leiter von Abteilungsgruppen, Abteilungsleiter, vergleichbare Funktionsträger sowie Leiter von Unterabteilungen bzw. sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung und auf Bezirkshauptleute anwendbar sei. Eine direkte Anwendung des § 12 leg.cit. auf Magistratsdirektoren komme daher nicht in Betracht. Eine Anwendung der Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 auf Magistratsdirektoren könne auch nicht aus dessen § 21 leg.cit. abgeleitet werden: Lege man § 8 Abs. 1 leg.cit. auf den Bereich der Städte mit eigenem Statut um, so ergebe sich, dass Leiter von Abteilungsgruppen, Abteilungsleiter, vergleichbare Funktionsträger sowie Leiter von Unterabteilungen bzw. sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Magistrats zu objektivieren seien. Zumal die Besetzung der Funktion des Landesamtsdirektors nach § 8 leg.cit. nicht dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 unterliege, könne aus § 21 leg.cit. nicht die Unterwerfung des Magistratsdirektors - der dem Landesamtsdirektor auf Ebene einer Statutarstadt entspreche - abgeleitet werden. Dem Magistratsdirektor kämen nach dieser Bestimmung vielmehr Kompetenzen im Rahmen der Objektivierung der übrigen leitenden Funktionen des Magistrats zu.
14 Eine Einbeziehung eines nach § 37 Abs. 2 StW 1992 bestellten Magistratsdirektors komme jedoch aufgrund des Verweises des letzten Satzes dieser Bestimmung in Betracht: Dort sei nämlich vorgesehen, dass der Magistratsdirektor (die Magistratsdirektorin) über Vorschlag des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) durch den Stadtsenat befristet auf fünf Jahre zu bestellen sei. Der Magistratsdirektor (die Magistratsdirektorin) müsse ein (eine) rechtskundige(r) Verwaltungsbeamter (Verwaltungsbeamtin) sein. Die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 seien sinngemäß anzuwenden. Schon der Wortlaut des § 37 Abs. 2 vierter Satz StW 1992, wonach die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden seien, gebe eine umfassende Anwendbarkeit und keine zwingende Einschränkung auf die (erstmalige) Bestellung vor. Das Landesverwaltungsgericht stützte seine Rechtsansicht, dass die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 nicht bloß auf die erstmalige Bestellung des Magistratsdirektors beschränkt sei, sondern sich auf das gesamte Befristungs-, (Nicht‑)Weiterbestellungs- und Abberufungsregime erstrecke, weiters auf die Normgenesis und die Gesetzesmaterialien zur Novelle der Stadtstatute, LGBl. 1/2005.
15 Im Weiteren ging das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der Mitteilung nach § 12 Abs. 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 um eine öffentlichrechtliche Erklärung ohne Bescheidwirkung handle. Nach den §§ 8 ff Oö. Objektivierungsgesetz 1994 kämen die dort geregelten Entscheidungskompetenzen bzw. Mitteilungspflichten grundsätzlich dem Landeshauptmann bzw. dem Landesamtsdirektor im Rahmen des inneren Dienstbetriebes zu. Aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte (Hinweis auf VwGH 1.10.2004, 99/12/0167; 28.4.2008, 2005/12/0268, sowie VfGH 27.6.1997, G 226/96, mwN) folge, dass sich der Landeshauptmann und der Landesamtsdirektor - in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen - bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen des inneren Dienstes der Handlungsform des Dienstbefehls (Weisung, innerer Verwaltungsakt) zu bedienen hätten, ihnen in diesem Bereich jedoch keine Bescheidkompetenz zukomme. Die Erlassung von Bescheiden als Vollzug des Dienstrechts falle demgemäß in die alleinige Kompetenz der Landesregierung (bzw. deren Mitglieder) als oberstes Organ (vgl. Art. 21 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 B-VG).
16 Unter Zugrundlegung dieser höchstgerichtlichen Judikatur seien diese Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 dahin verfassungskonform zu interpretieren, dass den Handlungen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausdrücklich der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor vorzunehmen habe, keine Bescheidwirkung zukomme, sondern es sich dabei um eine - nicht mit Bescheid zu regelnde - Angelegenheit des inneren Dienstes handle. Wenn nun § 12 Abs. 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 dahin auszulegen sei, dass es sich bei der Mitteilung nicht um einen Bescheid handle, müsse für den Bereich der Städte mit eigenem Statut, der über Verweis des § 37 Abs. 2 StW 1992 bzw. § 21 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 einbezogen werde, selbiges gelten. Ein Rechtsformwechsel für den Bereich der Städte mit eigenem Statut weg vom bloßen "Dienstbefehl" hin zum Bescheid komme mangels einer darauf abzielenden Anordnung nicht in Betracht. Zutreffend sei die belangte Behörde sohin davon ausgegangen, dass es sich bei der gemäß § 12 Abs. 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 erfolgten Mitteilung um eine (öffentlich-rechtliche) Erklärung, nicht jedoch um einen Bescheid handle.
17 In weiterer Folge sei zu klären, ob diese Mitteilung in einen gesonderten Abberufungsbescheid nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 zu münden habe. Zunächst sei zu betonen, dass das genannte Gesetz selbst keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine bescheidmäßige Abberufung enthalte. Der Verweis des Stadtsenates auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Gemeindedienstrecht gehe ins Leere, weil für die "sonstigen Gemeinden" (siehe die dort geltenden Objektivierungsbestimmungen des § 139 Abs. 5 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 und des § 88 Abs. 5 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001) die Erlassung eines Abberufungsbescheides ausdrücklich vorgesehen sei. Selbiges gelte betreffend das Kärntner Objektivierungsrecht, wonach der damals gültige § 24 Abs. 2 Kärntner Objektivierungsgesetz ebenfalls ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides über die Abberufung fordere (Hinweis auf VfGH 26.2.2009, G 165/07, wonach es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, für die Betrauung mit (und folgerichtig auch für die Abberufung von) einer Leitungsfunktion die Rechtsform des Bescheides vorzusehen, wenngleich der VfGH solchen Erledigungen im Allgemeinen keine Bescheidqualität zumesse).
18 Der oberösterreichische Landesgesetzgeber verfolge im Bereich des Landes und der Statutargemeinden jedoch eine andere Systematik: Anstatt im Oö. Objektivierungsgesetz 1994 eine Grundlage für eine (bescheidmäßige) Abberufung zu konstruieren, die sämtliche Konstellationen (Vertragsbedienstete wie Beamte) abdecke, knüpfe er in den jeweiligen Dienstrechtsgesetzen unmittelbar an die - noch dem Bereich des inneren Dienstbetriebes zuzurechnende und daher nicht in Bescheidform ergehende - Mitteilung der "beabsichtigten vorzeitigen Abberufung" durch das jeweils dazu berufene Organ an (vgl. z.B. § 22 Oö. StGBG 2002 sowie § 60 Abs. 3 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, § 93a Oö. Landesbeamtengesetz 1993). Diese Bestimmungen sähen vor, dass im Falle einer vorzeitigen Abberufung nach § 12 Abs. 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit Dienstzuteilung, Verwendungsänderung oder Versetzung vorzugehen sei. Der im konkreten Fall einschlägige § 22 Oö. StGBG 2002 ordne an, dass bei vorzeitiger Abberufung von einer befristeten Funktion, wenn der Beamte im Dienststand verbleibe, die §§ 19 bis 21 leg. cit. anzuwenden seien.
19 Erst damit schafften die Dienstrechtsgesetze die gesetzlichen Grundlagen für die - Außenwirkung entfaltende und im Rechtsmittelweg anfechtbare - Enthebung von der leitenden Funktion durch die Dienstbehörde. Dies verdeutliche auch § 10 Abs. 1 Z 2 lit. c Oö Landes-Gehaltsgesetz, auf den auch das Oö. StGBG 2002 in § 2 Abs. 2 verweise, wonach die Vorrückung aufgrund einer Abberufung von einer leitenden Funktion nach § 93a Oö. Landesbeamtengesetz gehemmt werde.
20 Zusammenfassend gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass an eine Mitteilung nach § 12 Abs. 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 somit kein förmlich die Abberufung aussprechender Bescheid anknüpfe, sondern das in § 22 StGBG vorgesehene dienstrechtliche, bescheidförmig zu erledigende Verfahren. Im Zuge dieses dienstrechtlichen Verfahrens nach § 22 Oö. StBGB 2002, das die eigentliche formell-rechtliche Grundlage für die Funktionsenthebung darstelle und nicht mehr dem inneren Dienstbetrieb zuzurechnen sei, bilde das Vorliegen einer Mitteilung nach § 12 Abs. 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 eine Tatbestandsvoraussetzung.
21 Der Verwaltungsgerichtshof habe auch bereits ausgesprochen, dass die Versetzung eines dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 unterliegenden Bezirkshauptmannes bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig sei. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sei der Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen, sondern habe die Versetzung ausschließlich auf § 92 Oö. Landesbeamtengesetz gestützt (Hinweis auf VwGH 21.11.2001, 95/12/0058).
22 Durch das Fehlen eines gesonderten Abberufungsbescheides werde der Rechtsschutz keineswegs geschmälert, habe doch das Landesverwaltungsgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid nach § 20 iVm § 22 Oö. StGBG 2002 die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versetzung zu prüfen. Sei Grund für die Versetzung (ausschließlich) der mangelnde Erfolg der Verwendung, der im Wege eines Verfahrens nach § 12 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 zu beurteilen sei, habe das Landesverwaltungsgericht auch diese Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen.
23 Im Falle der Drittrevisionswerberin sei - neben der hier verfahrensgegenständlichen, gesondert verfügten bescheidmäßigen Abberufung - unter Berufung auf § 22 Oö. StGBG 2002 auch eine Versetzung nach § 20 leg.cit. mit Wirkung vom 22. August 2016 verfügt worden. Diese - in einem eigenen Bescheid verfügte - Versetzung sei Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit falle nicht in die Kompetenz des Einzelrichters, sondern in die Zuständigkeit des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates (§ 140b Abs. 1 StGBG 2002). Schon im Hinblick darauf sei es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht möglich, unter Austausch der Rechtsgrundlagen über die Rechtmäßigkeit der Versetzung zu befinden.
24 Im Ergebnis habe die belangte Behörde durch die Erlassung eines auf die Bestimmung des Oö. Objektivierungsgesetz 1994 gestützten Abberufungsbescheides eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die von Gesetzes wegen weder ihr noch einer anderen Behörde zukomme, sodass der bekämpfte Bescheid aus Anlass der Beschwerde ersatzlos aufzuheben sei. Ob eine rechtmäßige Versetzung (die eine Abberufung einschließe) vorliege, sei im angeführten weiteren Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über den die Versetzung aussprechenden Bescheid zu prüfen. Es könne daher dem Antrag der belangten Behörde auf Verbindung der Verfahren über die Abberufung und über die Versetzung mangels gesetzlicher Möglichkeit, über die nach der Geschäftsverteilung gegebene richterliche Zuständigkeit zu disponieren, nicht gefolgt werden.
25 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im Falle der Abberufung einer nach § 37 Abs. 2 StW 1992 bestellten Magistratsdirektorin nicht vorliege. Ebenso fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob eine Mitteilung nach § 12 Abs. 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 in Bescheidform zu ergehen habe.
26 Mit dem zweitangefochtenen, in Senatsbesetzung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Mai 2017 betreffend Neueinreihung und Versetzung wurde die Beschwerde der Drittrevisionswerberin als unbegründet abgewiesen und der Spruch des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchpunkt 1. betreffend die Einreihung dahin zu lauten habe, dass die Drittrevisionswerberin mit Wirkung vom 22. August 2016 in die Funktionslaufbahn FL 11 Z 1 der Einreihungsverordnung eingereiht werde. Gemäß § 20 Abs. 2 letzter Halbsatz Oö. StGBG 2002 gebühre ihr bisheriger Monatsbezug (FL 2 Gehaltsstufe 7) solange weiter, bis dieser durch den Monatsbezug, welcher ihr nach der neuen Funktionslaufbahn (FL 11) zustünde, erreicht werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
27 Zur Frage des Vorliegens eines Nichtbescheides, Zurechnung des bekämpften Bescheides dem Stadtsenat der Stadt W und zur Notwendigkeit der Erlassung eines gesonderten Abberufungsbescheides wurde im Wesentlichen dasselbe ausgeführt wie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2016 betreffend die Abberufung von der Funktion der Magistratsdirektorin.
28 Weiters wurde dargelegt, es sei zunächst zu untersuchen, ob ein Umschwenken auf eine "normale" Versetzung nach § 20 Oö. StGBG 2002 in Betracht komme. Die Drittrevisionswerberin vermute eine Exklusivität des § 22 im Verhältnis zu den §§ 19 bis 21 Oö. StGBG 2002 in dem Sinne, dass bei nach den Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetze 1994 objektivierten Inhabern von Leitungsfunktionen die genannten Personalmaßnahmen nur nach Durchführung eines Abberufungsbzw. Nichtweiterbestellungsverfahrens in Betracht komme. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass die Möglichkeit zur vorzeitigen Abberufung bzw. Nichtweiterbestellung eines Inhabers einer leitenden Funktion nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 die Möglichkeit der Dienstbehörde, einen Funktionsinhaber zu versetzen, nicht einschränken sollte, sondern über das "normale" Versetzungsregime hinaus Möglichkeiten schaffe, einen Funktionsinhaber zu entheben, wenn sich ergebe, dass sich dieser nicht bewährt habe. Ein höheres Schutzniveau sei dadurch nicht intendiert gewesen. Die Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sei durch LGBl. 2001/24 geschaffen worden. Die hiezu ergangenen Materialien (Blg 991/2001 XXV. GP) führten als Beispiele für die Abberufungsgründe deutliche Verfehlung oder Nichterreichung der Ziele, Nichtwahrnehmung von Führungsaufgaben und die Missachtung von Ressourcen- und Fachzielen an. Dass durch die Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung die Möglichkeit einer Versetzung eingeschränkt werden sollte, ergebe sich aus den Materialien jedoch nicht. Auch sonstige (allgemeine) Dienstpflichtverletzungen seien in den Gesetzesmaterialien nicht genannt, sodass davon auszugehen sei, dass diese weiterhin (wie auch wohl im Falle einer bis dahin vorgesehenen unbefristeten Bestellung) von den "normalen" Versetzungsgründen erfasst seien.
29 Eine Exklusivität des § 22 Oö StGBG 2002 hätte zudem zur Folge, dass bei objektivierten Funktionsinhabern eine Versetzung etwa auch aus organisatorischen Gründen (Stichwort "Umstrukturierung des Behördenapparates" bzw. im Hinblick auf die vergleichbaren Bestimmungen der §§ 92 und 93a Oö. Landesbeamtengesetz "Zusammenlegung von Bezirkshauptmannschaften") ausgeschlossen wäre, was jedoch insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2008, 2005/12/0062, nicht anzunehmen sei.
30 Letztlich sei daher jedenfalls nicht von einer Exklusivität des § 22 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 im Verhältnis zu § 20 Oö. StGBG 2002 bei objektivierten Funktionsinhabern auszugehen.
31 Bezogen auf das konkrete Verfahren sei zu berücksichtigen, dass "Sache" des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Versetzung der Drittrevisionswerberin aufgrund eines wichtigen dienstlichen Interesses sei, anders ausgedrückt jene Personalmaßnahme, mit welcher die Drittrevisionswerberin unter Abberufung von ihrer Funktion als Magistratsdirektorin ihrem neuen Arbeitsplatz, konkret in die Abteilung BZ auf den Arbeitsplatz Dienstposten 003 Dienststelle Verwaltungspolizei zugewiesen worden sei. Dabei seien die im Verwaltungsverfahren eingeschrittenen Behörden davon ausgegangen, dass das die Versetzung der Drittrevisionswerberin rechtfertigende wichtige dienstliche Interesse aufgrund der Anordnung des § 22 Oö. StGBG in deren Abberufung nach dem Oö. Objektivierungsverfahren gelegen sei.
32 Zumal das Abberufungsverfahren nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht rechtskonform durchgeführt worden sei, komme eine Versetzung der Drittrevisionswerberin infolge des wichtigen dienstlichen Interesses "Abberufung nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994" jedoch nicht in Betracht. Wenn jedoch der dem (misslungenen) Abberufungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt auch für sich genommen ein wichtiges dienstliches Interesse an der konkret vorgenommenen Versetzung darstelle, komme die verfügte Versetzung grundsätzlich nach wie vor in Betracht.
33 Zu beachten sei allerdings, dass § 22 Oö. StGBG 2002 dem Betroffenen grundsätzlich ein höheres Schutzniveau zubillige als § 20 leg.cit., weil der Beamte bzw. die Beamtin in den Fällen des § 22 leg.cit. in eine mindestens gleichwertige Verwendung einzusetzen sei, wie der, welche er (sie) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion innegehabt habe.
34 Bereits der Wortlaut des § 22 Oö. StGBG 2002 bedinge, dass für die Anwendbarkeit des "Verwendungsschutzes" der von der Personalmaßnahme Betroffene vor seiner Betrauung mit einer leitenden Funktion bei der Gebietskörperschaft verwendet worden sein müsse. Zumal sich die Drittrevisionswerberin vor ihrer Bestellung zur Magistratsdirektorin in keinem (weder öffentlichrechtlichen noch privatrechtlichen) Dienstverhältnis zur Stadt W befunden habe und sie damit auch keine Verwendung im Sinne des § 22 Oö. StGBG 2002 innegehabt habe, gebe es im konkreten Fall keinen Anknüpfungspunkt für den Verwendungsschutz, sodass die Drittrevisionswerberin durch die (bloße) Anwendung des § 20 Oö. StGBG 2002 nicht schlechter gestellt sei als durch eine Versetzung nach § 20 iVm § 22 Oö. StGBG 2002. Ein Anknüpfen an die Tätigkeit als Kabinettsmitarbeiterin des Sozialministers, die sie vor Betrauung mit der Funktion als Magistratsdirektorin ausgeübt habe, komme demnach entgegen den Ausführungen der Drittrevisionswerberin nicht in Betracht.
35 Folgte man der Argumentation der Drittrevisionswerberin, sie sei immer als Magistratsdirektorin verwendet worden und dürfe daher nicht geringerwertig verwendet werden, hätte dies zur Folge, dass "extern in leitende Funktionen Rekrutierte" nie geringerwertig verwendet werden könnten, als in der Funktion, die sie ausübten. Sie könnten also de facto nicht aus ihrer Funktion abberufen werden bzw. sie müssten immer mit einer gleichwertigen Position betraut werden, auch wenn ein Objektivierungsverfahren ergeben hätte, dass sie für diese Position (doch) nicht geeignet seien. Dies würde ein sachlich nicht zu begründendes höheres Schutzniveau gegenüber solchen Bediensteten bedeuten, die sich innerhalb der Organisation "hinaufgearbeitet" hätten. Zudem verbiete sich diese Auslegung bereits mit einem nochmaligen Hinweis auf den Wortlaut des § 22 Oö. StGBG 2002, der unmissverständlich daran anknüpfe, dass der Betreffende vor der Betrauung mit der leitenden Funktion eine bestimmte Verwendung bei derselben Gebietskörperschaft innegehabt habe.
36 Im Ergebnis komme daher im hier konkret vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mangels Anknüpfungspunkt für einen Verwendungsschutz nach § 22 Oö. StGBG 2002 eine Versetzung nach (ausschließlich) § 20 Oö. StGBG 2002 grundsätzlich in Betracht.
37 Es stelle sich daher die Frage, ob die Drittrevisionswerberin durch ihr Verhalten ein wichtiges dienstliches Interesse begründet habe, das die vorgenommene Versetzung trage. Ob ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung vorliege, sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt habe. Insbesondere könne auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, begründeten die aus dem Verhalten eines Vorgesetzten zu befürchtenden Beispielsfolgen bei Untergebenen ein wichtiges dienstliches Interesse.
38 Bereits ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beamten begründe für sich allein das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung, und zwar auch dann, wenn eine gesetzmäßige Besorgung der Aufgaben für die Zukunft zu erwarten sei. Ein wichtiges dienstliches Interesse liege demnach im Ansehen einer Behörde nach innen und nach außen. Das wichtige dienstliche Interesse brauche zudem nur am Abziehen vom früheren Dienstposten bestehen, nicht auch an der Zuweisung des neuen, denn ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhalte, sei es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an bloß einem der beiden Akte bestehe.
39 Im Folgenden setzte sich das Landesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Inhalt von Facebook-Postings der Drittrevisionswerberin auseinander. Insgesamt gesehen sei festzuhalten, dass die Drittrevisionswerberin durch ihre Postings über einen längeren Zeitraum hinweg Verhaltensweisen gesetzt habe, die geeignet gewesen seien, den Magistrat W samt seinen Betrieben und die Organe der Stadt in Misskredit zu bringen und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung deren dienstlicher Aufgaben zu beeinträchtigen. Zudem habe sie hoch sensible, vertrauliche Daten für eine breite Öffentlichkeit zugänglich bekannt gemacht, die ihr ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit als Magistratsdirektorin bekannt gewesen und die allein für den Amtsbetrieb bestimmt gewesen seien. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof als "dienstliches Interesse" für eine Versetzung anerkannten Gefahr von Beispielsfolgen des Verhaltens von Vorgesetzten sei der Social-Media-Auftritt der Drittrevisionswerberin in seiner Gesamtheit als kritisch zu beurteilen, weil an die öffentliche Äußerung von Kritik durch Vorgesetzte und den Umgang mit sensiblen Daten in sozialen Medien ein besonderer Maßstab anzulegen sei.
40 Angesichts der der Drittrevisionswerberin zur Last gelegten Verhaltensweisen sei daher davon auszugehen, dass ein dringendes dienstliches Interesse an ihrem Abzug von der Funktion als Magistratsdirektorin und damit für eine Versetzung insgesamt vorliege. Ob die dargelegten Postings auch disziplinarrechtlich relevant seien/gewesen wären, könne nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingestellt bleiben.
41 Soweit die Drittrevisionswerberin eine mangelnde Relevanz einzelner Postings einwende, weil sie allenfalls verjährt seien, sei auszuführen, dass § 20 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 keine Frist vorschreibe, innerhalb derer die Dienstbehörde einen Versetzungsgrund, der im Verhalten des Betroffenen gelegen sei, bei sonstigem Ausschluss verwerten müsse. Ein von Beamten irgendwann in der Vergangenheit gesetztes Verhalten, das im Zeitpunkt seiner Verwirklichung als Versetzungsgrund in Betracht gekommen wäre, könne jedoch nicht unbefristet als wichtiges dienstliches Interesse eine Versetzung rechtfertigen, weil der Schutzzweck der Versetzungsregelung darin liege, willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen der Dienstbehörde zu verhindern und eine zeitlich unbefristete Verwertungsmöglichkeit eines Versetzungsgrundes dem offenkundig zuwiderliefe. Ausgehend von der Überlegung, dass § 20 Oö. StGBG 2002 in seiner Gesamtheit erkennbar darauf abstelle, einen Ausgleich zwischen der als schützenswert anerkannten Rechtssphäre des Beamten einerseits und dem aus qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten gebotenen Gestaltungsspielraum des Dienstgebers andererseits zu schaffen, sei dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Beamten als Grund für die später getroffene Personalmaßnahme und der Verfügung sowohl im Interesse des Beamten als auch der Dienstbehörde besondere Beachtung zu schenken.
42 Die der Drittrevisionswerberin vorgeworfenen Postings erstreckten sich über einen längeren Zeitraum. Konkret von Februar bis Oktober 2015. Die ersten Verfahrensschritte, die dieses Verhalten der Drittrevisionswerberin zum Gegenstand gehabt hätten, hätten im März 2016 stattgefunden. Vor dem Hintergrund, dass die Postings jedenfalls in ihrer Gesamtheit (und wohl auch das letzte Posting vom 31. Oktober 2016, in dem die Drittrevisionswerberin den Organen der Stadt W krasse Unfähigkeit und Bösartigkeit vorwerfe, und damit den Magistrat insgesamt in der Öffentlichkeit herabwürdige, für sich allein genommen) als das (inner-)dienstliche und behördliche Ansehen der Stadt W unvertretbar schädigendes Verhalten zu betrachten seien, sei der Zeitraum zwischen dem letzten Posting und der Verfahrenseinleitung von rund fünf Monaten jedenfalls nicht so lange, dass dadurch der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte enge zeitliche Zusammenhang aufgehoben wäre.
43 Bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses sei nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig. Unzulässig seien derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses vor allem dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des dortigen Personalbedarfes handle und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte.
44 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei auch der Einwand der Drittrevisionswerberin, die Versetzung von der höchsten Hierarchiestufe sei unverhältnismäßig und komme dem Charakter einer schweren Strafe gleich, zurückzuweisen. Zum einen entspreche der ihr nunmehr zugewiesene Dienstposten in der Abteilung BZ Dienststelle Verwaltungspolizei ihrer formalen Qualifikation als Juristin und zum anderen könne es im Hinblick auf die die Abberufung von der Funktion als Magistratsdirektorin tragenden Gründe nicht als rechtswidrig erachtet werden, der Drittrevisionswerberin keine Position mit Führungsfunktion zu verleihen, zumal von jedweden Führungskräften ein vorbildliches Verhalten im Umgang mit sozialen Netzwerken und vertraulichen Informationen erwartet werden können müsse. Eine Unverhältnismäßigkeit der Personalmaßnahme sei daher nicht zu erkennen.
45 Zudem könne eine den Bestimmungen des § 92 Abs. 3 Oö. Landesbeamtengesetz vergleichbare Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie unten noch näher auszuführen sei, in Hinblick auf § 20 Abs. 2 zweiter Satz Oö. StGBG 2002 bei einer Versetzung nach § 20 leg.cit. unterbleiben. Im Übrigen sei bloß darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführe, dass, wenn das wichtige dienstliche Interesse ausschließlich an der Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Dienststelle bestehe, sich eine Prüfung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse erübrige. Zudem stehe ein anderer geeigneter Beamter im Sinne des § 92 Abs. 3 Oö. LBG immer dann von vornherein nicht zur Verfügung, wenn das dienstliche Interesse ausschließlich daran bestehe, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen.
46 Auf das Vorbringen der Drittrevisionswerberin, wonach das Versetzungsdatum in Hinblick auf die Dreimonatsfrist des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 jedenfalls rechtswidrig sei, müsse aufgrund der obigen Ausführungen nicht eingegangen werden. Im Übrigen enthalte § 20 Oö. StGBG 2002 abgesehen von der zweiwöchigen Stellungnahmefrist keine besondere Wartefrist.
47 Weiters führte das Landesverwaltungsgericht aus, nach § 165 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, der nach § 138 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 anzuwenden sei, bestehe der Monatsbezug aus dem Gehalt und einer allfälligen Gehaltszulage. Der Gehalt wiederum werde durch die Funktionslaufbahn und die Gehaltsstufe bestimmt.
48 Nach § 188 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 gebühre dem Bediensteten im Falle einer Verwendungsänderung der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt sei. § 20 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 normiere, dass im Falle einer amtswegigen Versetzung aufgrund wichtiger dienstlicher Interessen eine Minderung der Bezüge nicht eintreten dürfe.
49 Die besoldungsrechtliche Stellung richte sich somit grundsätzlich nach der zugewiesenen Verwendung und hänge damit von der Einreihung der zugewiesenen Verwendung (des Arbeitsplatzes) in eine Funktionslaufbahn ab. Die Einreihung einer konkreten Verwendung bzw. eines Arbeitsplatzes hänge dabei ausschließlich von den Aufgaben ab, die dem Arbeitsplatz zugeordnet seien und sei damit vom konkreten Stelleninhaber unabhängig. Die gehaltsrechtliche Einreihung richte sich daher im Falle der Änderung der Verwendung grundsätzlich nach der Bewertung/Einreihung der neu zugewiesenen Verwendung. Das Vorbringen der Drittrevisionswerberin, wonach ihr Ausbildungsstandard und ihre bisherige Laufbahn eine höhere Bewertung geböten, gehe daher ins Leere.
50 Für einen allfälligen Verwendungsschutz im Sinne des § 22 Oö. StGBG 2002 gebe es mangels vorhergehender Tätigkeit bei der Stadt W keinen Anknüpfungspunkt.
51 Nach den Bestimmungen der Einreihungsverordnung seien juristische und betriebswirtschaftliche Referenten in FL 11 einzureihen. Verwendungsvoraussetzungen für diese Einreihung seien unter anderem die Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiums und mehrjährige Berufserfahrung. Zu den Aufgaben zähle etwa die Wahrnehmung der rechtlichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder technischen Aufgaben, für die ein der Verwendung entsprechendes Universitätsstudium oder ein der Verwendung entsprechendes Fachhochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung erforderlich seien.
52 Die Neueinreihung der Drittrevisionswerberin in die Funktionslaufbahn FL 1 Z 1 erfolge somit im Hinblick auf den neu zugewiesenen Dienstposten 003 Dienststelle Verwaltungspolizei in der Abteilung BZ (und unter Berücksichtigung ihrer formalen Qualifikation, die nach der Anlage zur Einreihungsverordnung Voraussetzung für diese Einreihung sei) nach den Bestimmungen der Einreihungsverordnung iVm den Bestimmungen des Oö. StGBG 2002 zu Recht.
53 Die belangte Behörde scheine in ihrem Bescheid davon auszugehen, dass der Drittrevisionswerberin aufgrund der obigen Ausführungen nunmehr auch der der vorgenommenen Einreihung entsprechende Bezug zustehe, ziehe zur Begründung § 22 Oö. StGBG 2002 heran und verweise darauf, dass die Drittrevisionswerberin in Hinblick auf ihre formale Qualifikation "fiktiv" als juristische oder betriebswirtschaftliche Referentin in FL 11 Z 1 eingereiht worden sei und daher keine unzulässige Minderung der Bezüge eintrete.
54 Damit würden jedoch zwei (grundsätzlich zwar zusammenhängende, im konkreten Fall jedoch voneinander zu trennende) Aspekte vermischt: Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 26 Abs. 2 Oö. Gehaltsgesetz 2001 ausgesprochen habe, sei von der Einreihung eines Beamten in eine Funktionslaufbahn die Frage des ihm im Falle einer Versetzung zustehenden Bezuges zu unterscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof unterscheide (bei Verwendungsänderungen) folglich strikt zwischen Verwendung einerseits und Besoldung andererseits (Hinweis auf VwGH 13.3.2009, 2005/12/0175). Wie oben ausgeführt worden sei, richte sich der Gehalt - und damit auch der Bezug insgesamt - zwar grundsätzlich nach der Funktionslaufbahn, und damit nach der Bewertung der zugewiesenen Verwendung, § 20 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 treffe jedoch die Anordnung, dass durch eine Versetzung eine Minderung der Bezüge nicht eintreten dürfe.
55 Der "Verwendungsschutz" des § 22 Oö. StGBG 2002 beziehe sich auf den Einsatz in einer bestimmten Verwendungsgruppe, betreffe also hauptsächlich die dem jeweiligen Dienstposten zugeordneten Aufgaben.
56 Davon zu unterscheiden sei der "Bezugsschutz" nach § 20 Abs. 2 Oö. StGBG 2002. § 20 leg.cit. erlaube zwar eine verwendungsverschlechternde Versetzung, spreche für diesen Fall jedoch aus, dass eine Minderung der Bezüge dadurch nicht eintreten dürfe. Anknüpfungspunkt für diese Schutzbestimmung ist die besoldungsrechtliche Stellung und damit jene Bezugshöhe, die der von der Personalmaßnahme Betroffene im Zeitpunkt der Versetzung innehabe. Im Hinblick auf die oben dargelegten und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebotene Neueinreihung in eine der Verwendung entsprechende Funktionslaufbahn, folge aus § 20 Abs. 2 letzer Halbsatz Oö. StGBG 2002, wonach eine Minderung der Bezüge nicht eintreten dürfe, dass dem von einer verschlechternden Versetzung Betroffenen sein letzter (höherer) Monatsbezug so lange weitergebühre, bis er entsprechend seiner neuen Einreihung diesen Bezug infolge Vorrückungen erreicht habe ("Aufsaugung", vgl. wiederum VwGH 13.3.2009, 2005/12/0175). Dieser Schutz vor einer bei Versetzung drohenden Bezugsminderung komme - anders als der Verwendungsschutz nach § 22 Oö. StGBG 2002 - bei jeglicher Versetzung, bei der aufgrund der Verwendung in einer schlechter eingereihten Funktionslaufbahn eine Bezugsminderung eintreten würde, zum Tragen.
57 Werde ein Funktionsinhaber nach den Bestimmungen der §§ 20, 22 Oö. StGBG 2002 versetzt, komme ihm folglich sowohl der Verwendungsschutz des § 22, sofern ein Anknüpfungspunkt vorhanden sei, als auch der Bezugsschutz des § 20 leg.cit. zugute.
58 Mangels Anknüpfungspunkt für den Verwendungsschutz im hier vorliegenden Fall sowie aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 22 Oö StGBG 2002 aufgrund des nicht rechtskonform durchgeführten Objektivierungsverfahrens komme zwar dessen Anwendung nicht in Betracht, jedoch profitiere die Drittrevisionswerberin von der Schutzbestimmung des § 20 Abs. 2 Oö. StGBG 2002: Im Versetzungszeitpunkt (Ablauf des 21. August 2016) habe die Drittrevisionswerberin den Gehalt der Funktionslaufbahn FL 02 Gehaltsstufe 7 in Höhe von EUR 8.875,20 bezogen. Eine Gehaltszulage habe sie nicht bezogen, die Nebengebühren seien nicht berücksichtigt worden. Dieser ziffernmäßig festgelegte Betrag sei somit der Anknüpfungspunkt für den Bezugsschutz. Die Neueinreihung der Drittrevisionswerberin sei schon deshalb erforderlich, weil diese dafür maßgeblich sei, welcher Bezug ihr aufgrund der neuen Verwendung zustünde und somit als Maßstab dafür diene, wie lange der Drittrevisionswerberin der letzte Monatsbezug vor der Verwendungsänderung zustehe. Solange der Letztbezug in Höhe von EUR 8.875,20 über jenem Bezug liege, der ihr aufgrund der Neueinreihung zustünde, habe sie nach § 20 Abs. 2 letzter Satz Oö. StGBG 2002 Anspruch auf dessen Auszahlung. Sobald diese beiden Beträge zusammenfielen, gebühre ihr der der neuen Verwendung entsprechende Bezug. Eine befristete Aufsaugung bzw. sofortige Reduktion der Bezüge komme aufgrund der unbedingten und unbefristeten Ernennung auf einen Dienstposten der Funktionslaufbahn 2.1 und der entsprechenden gehaltsrechtlichen Einreihung in Hinblick auf die Schutzbestimmung des § 20 Abs. 2 Oö. StGBG nicht in Frage. Dies auch umso mehr, als die Ernennung auf den Dienstposten nicht mit der Funktion der Magistratsdirektorin verknüpft worden sei.
59 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehle, ob die Einhaltung der Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 betreffend die Abberufung im Versetzungsverfahren nach dem Oö StGBG 2002 zu prüfen sei und ob, im Falle, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelange, das Abberufungsverfahren sei nicht rechtskonform durchgeführt worden, eine Versetzung aufgrund eines sonstigen wichtigen dienstlichen Interesses in Betracht komme.
60 Gegen das erstangefochtene Erkenntnis richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Amtsrevision des Stadtsenats der Stadt W, in der beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben. Die Drittrevisionswerberin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen und ihr jedenfalls den gesetzlichen Aufwandersatz zuzuerkennen.
61 Gegen den Ausspruch im zweitangefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts, dass der Drittrevisionswerberin ihr bisheriger Monatsbezug (FL 2, Gehaltsstufe 7) gemäß § 20 Abs. 2 letzter Halbsatz Oö StGBG 2002 weitergebühre, richtet sich die Amtsrevision des Stadtsenats der Stadt W mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufheben. Die Drittrevisionswerberin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; in eventu kostenpflichtig abzuweisen.
62 Die Drittrevisionswerberin macht in ihrer Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie beantragt, das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig aufzuheben. Der Stadtsenat der Stadt W beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
63 § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen
Objektivierungsgesetzes 1994 LGBl. Nr. 102/1994 lautet:
"I. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
§ 1
Ziel
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände nach einheitlichen und objektiven Kriterien zu gestalten. Darüber hinaus soll auch die Besetzung leitender Funktionen mit dem Ziel miterfaßt werden, daß die Funktionszuteilung im Bereich des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände einheitlich und nach objektiven Kriterien erfolgt.
...
64 § 8 Abs. 1 des Oö Objektivierungsgesetzes 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 121/2014 lautet:
"ABSCHNITT B
Besetzung leitender Positionen im Bereich des Amtes der Landesregierung
und der Bezirkshauptmannschaften
§ 8
Ausschreibung; Bewerbung
(1) Der Bestellung der Leiterinnen oder Leiter von Abteilungsgruppen, der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, vergleichbarer Funktionsträger sowie der Leiterinnen oder Leiter von Unterabteilungen beziehungsweise sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, ferner der Bestellung der Bezirkshauptleute hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005, 108/2011, 121/2014)"
65 § 12 Oö Objektivierungsgesetz 1994 in der Fassung der wiedergegebenen Teile der Bestimmung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2001 lautet auszugsweise:
"§ 12
Weiterbestellung
(1) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat
spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber
der Funktion schriftlich mitzuteilen, dass
1. er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion
für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren betraut wird oder
2. ein Gutachten zur Frage der Weiterbestellung eingeholt
wird.
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor dem Inhaber der Funktion bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird.
(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.
(4) Im Fall des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 hat der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor die Begutachtungskommission mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung zu befassen.
(5) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion von der Begutachtungskommission zu hören.
(6) Das Gutachten der Begutachtungskommission hat die
begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion
1. mit dieser für weitere fünf Jahre befristet betraut wird,
2. mit dieser nicht mehr betraut wird oder
3. vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werden
soll. Ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr
vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann nur mit
einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
(7) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat dem
Inhaber der Funktion
1. spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer
endgültig mitzuteilen, dass er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit
dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut wird oder nicht oder
2. spätestens drei Monate vor der beabsichtigten
vorzeitigen Abberufung mitzuteilen, dass er vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen wird.
Dies gilt auch, wenn die Begutachtungskommission ihr
Gutachten nicht rechtzeitig abgibt.
..."
66 § 21 des Oberösterreichischen Objektivierungsgesetzes 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2010 lautet auszugsweise:
"ABSCHNITT B
Besetzung leitender Funktionen in Statutargemeinden
§ 21
Sinngemäße Anwendung des
II. Hauptstücks Abschnitte B und C
Das II. Hauptstück Abschnitte B und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Magistratsdirektor und an die Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt. § 10 Abs. 6a gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmanns der Gemeinderat tritt; ..."
67 § 35 Oberösterreichisches Objektivierungsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 121/2014 lautet:
"VI. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen
§ 35
Rechtsstellung der Bewerber; Verständigung
(1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes; ihm kommt außerdem keine Parteistellung zu. Dies gilt sinngemäß für die Besetzung von leitenden Funktionen einschließlich der Frage der Weiterbestellung. (Anm: LGBl. Nr. 121/2014)
(2) Nach der vorgenommenen Aufnahme beziehungsweise der Besetzung der leitenden Funktion sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen."
68 § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002 lautet auszugsweise:
"§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.
..."
69 § 20 Oö. StGBG 2002 in der Stammfassung lautet:
"§ 20
Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte (die Beamtin) einer anderen Organisationseinheit zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, doch darf dadurch eine Minderung der Bezüge nicht eintreten.
(3) Ist die Versetzung eines Beamten (einer Beamtin) von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er (sie) hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm (ihr) freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(4) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung."
70 § 22 Oö. StGBG 2002 in der Stammfassung lautet:
"§ 22
Abberufung von einer leitenden Funktion Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden
Funktion im Sinn des § 21 iVm § 8 oder § 13 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 21 iVm § 12 Abs. 7 Z 2 oder § 17 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte (die Beamtin) im Dienststand, ist er (sie) unter Anwendung der §§ 19 bis 21 in einer mindestens gleichwertigen Verwendung einzusetzen, wie der, welche er (sie) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte."
71 § 1 und § 37 des Statuts für die Stadt Wels 1992, § 1 in der Stammfassung LGBl. Nr. 8/1992, § 37 idF LGBl. Nr. 1/2005, lauten auszugsweise:
"...
(2) Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
..."
"Der Magistrat
§ 37
Zusammensetzung
(1) Der Magistrat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) als Vorstand, dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) und den übrigen Bediensteten.
(2) Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) ist über Vorschlag des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Stadtsenat befristet auf fünf Jahre zu bestellen. Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) muss ein(e) rechtskundige(r) Verwaltungsbeamter (Verwaltungsbeamtin) sein. Die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sind sinngemäß anzuwenden.
..."
Zutreffend und in den vorliegenden Revisionen unbestritten gelangte das Landesverwaltungsgericht in beiden angefochtenen Erkenntnissen zum Ergebnis, dass die zweitinstanzlichen Bescheide dem Stadtsenat der Stadt W zuzurechnen sind.
72 Zu Ro 2017/12/0011 (Abberufung):
Die Revision ist schon aus den vom Landesverwaltungsgericht im erstangefochtenen Erkenntnis genannten Gründen zulässig. Im erstangefochtenen Erkenntnis ging das Landesverwaltungsgericht zunächst davon aus, dass das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auf die Abberufung der Magistratsdirektorin anzuwenden sei. Dies wird von der vorliegenden Revision auch gar nicht bestritten. Zutreffend wies das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich dies aus § 37 Abs. 2 letzter Satz StW 1992 ergibt. Diese Bestimmung bezieht sich auf die in § 37 Abs. 2 zweiter Satz StW 1992 umschriebene befristete Bestellung des Magistratsdirektors einschließlich der für ihn damit verbundenen Rechtsfolgen betreffend Weiterbestellung und vorzeitige Abberufung.
73 Bestritten wird in der Amtsrevision umfangreich die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, dass ein Bescheid über die Abberufung der Magistratsdirektorin nicht zu erlassen gewesen wäre. Der Revision des Stadtsenats ist zwar zuzustimmen, dass es grundsätzlich rechtlich zulässig gewesen wäre, die Erlassung eines Bescheides allein über die Abberufung der Magistratsdirektorin gesetzlich anzuordnen, was sich auch aus den diesbezüglichen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts ergibt (s. Wiedergabe in Rz 17).
74 Es ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob im Oberösterreichischen Objektivierungsgesetz 1994 die Erlassung eines derartigen Bescheides über die Abberufung vorgesehen ist.
75 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass im Oberösterreichischen Objektivierungsgesetz 1994 die Erlassung eines Bescheides betreffend die Abberufung von leitenden Organen nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In § 21 iVm § 12 Abs. 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 wird angeordnet, dass der Bürgermeister aus wichtigen dienstlichen Gründen der Magistratsdirektorin vor Ablauf der Bestellungsdauer mitteilen kann, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird. Dieses Gutachten hat gemäß Abs. 6 Z 3 leg.cit. die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werden soll.
76 Gemäß Abs. 7 Z 2 leg.cit. hat der Bürgermeister dem Inhaber der Funktion spätestens drei Monate vor der beabsichtigten vorzeitigen Abberufung mitzuteilen, dass er vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen wird.
77 Beide oben genannten Mitteilungen sind mittels Schreiben des Bürgermeisters der Stadt W an die Drittrevisionswerberin ergangen. Ebenso wurde ein Gutachten der Begutachtungskommission eingeholt.
78 In § 12 Abs. 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist nach dem Gesetzeswortlaut lediglich eine Mitteilung über die vorzeitige Abberufung vorgesehen. Einer bloßen Mitteilung kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtsgestaltende Qualität zu (vgl. z.B. VwGH 21.1.2015, 2011/12/0073). Mit der gesetzlichen Anordnung, dem Funktionsinhaber etwas mitzuteilen, wird nicht angeordnet, einen Bescheid zu erlassen. Es liegt auch keine Anordnung vor, dem Beamten eine Weisung zu erteilen, weil keine normative Anordnung eines Verhaltens des Beamten vorgesehen ist (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Weitere Bestimmungen betreffend die Abberufung enthält das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht.
79 In § 35 Abs. 1 Oö Objektivierungsgesetz 1994 wird zudem normiert, dass in Verfahren nach diesem Gesetz - auch über die Weiterbestellung - dem Bewerber und dem Funktionsinhaber - keine Parteistellung zukommt. In dem mit "Weiterbestellung" überschriebenen § 12 Oö Objektivierungsgesetz 1994 wird auch die vorzeitige Abberufung von einer befristeten Funktion geregelt, sodass auch in diesem Verfahren eine Parteistellung des Funktionsinhabers nicht vorgesehen ist. Es korrespondiert daher die Anordnung in § 12 Abs. 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, dass lediglich eine formlose Mitteilung über die vorzeitige Abberufung vorgesehen ist, mit der mangelnden Parteistellung des Funktionsinhabers im Verfahren betreffend die vorzeitige Abberufung.
80 Mit der gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs. 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, dem Funktionsinhaber mitzuteilen, dass er vorzeitig vor Ablauf der Bestellungsdauer von seiner Funktion abberufen wird, wird daher der Behörde keine Befugnis eingeräumt, rechtsgestaltend in Bescheidform zu entscheiden. Auch sonst gibt es keine Bestimmung in diesem Gesetz, die eine derartige Befugnis einräumen würde.
81 Entgegen den Ausführungen in der Amtsrevision bestehen gegen das Ergebnis, dass über die Abberufung kein Bescheid zu erlassen ist, auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des der Drittrevisionswerberin zu gewährenden Rechtsschutzes. Gemäß § 22 Oö. StGBG 2002 ist im Falle der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion, bei Verbleiben der Beamtin im Dienststand, diese unter Anwendung der §§ 19 bis 21 in einer mindestens gleichwertigen Verwendung einzusetzen wie der, welche sie vor ihrer Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte. Es ist daher gemäß § 22 Oö. StGBG 2002 im vorliegenden Fall mit Versetzung nach § 20 Oö. StGBG 2002 vorzugehen, die rechtens sowohl die Abziehung von der bisherigen Funktion als auch die Neuzuweisung der Beamtin zu umfassen hat (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044, 13.11.2013, 2013/12/0004). Im Versetzungsverfahren ist auch das für die vorzeitige Abziehung erforderliche wichtige dienstliche Interesse darzutun. Dabei dürfen gemäß § 46 AVG die Verfahrensergebnisse des nach dem Oö Objektivierungsgesetz 1994 der Mitteilung der Abberufung vorangegangenen Verfahrens verwertet werden (Gutachten der Begutachtungskommission, etc). Gemäß § 20 Abs. 4 Oö. StGBG 2002 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen, eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung. Der Drittrevisionswerberin kommt daher im Versetzungsverfahren umfassender Rechtsschutz zu.
82 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Bescheid über die Abberufung der Drittrevisionswerberin nicht zu erlassen gewesen wäre.
83 Das Landesverwaltungsgericht hat allerdings im erstangefochtenen Erkenntnis den Bescheid des Stadtsenates der Stadt W betreffend die Abberufung der Drittrevisionswerberin ersatzlos aufgehoben. Aufgrund dieser Entscheidung gehört daher der erstinstanzliche Bescheid über deren Abberufung weiterhin dem Rechtsbestand an. Das Landesverwaltungsgericht hätte im Sinne seiner Rechtsausführungen allerdings über Beschwerde der Drittrevisionswerberin den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wels betreffend die Abberufung der Drittrevisionswerberin ersatzlos zu beheben gehabt.
84 Da die Sache entscheidungsreif ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in Spruchpunkt 1. des vorliegenden Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden und den erstinstanzlichen Bescheid über die Abberufung der Magistratsdirektorin ersatzlos behoben.
85 Zu Ro 2017/12/0017 und 0018 (Neueinreihung und Versetzung):
86 Die Revision der drittrevisionswerbenden Partei ist aus den im zweitangefochtenen Erkenntnis genannten Gründen zulässig. Konkret begründet die durch Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zu beantwortende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wie bei Versetzung nach den Bestimmungen des Öo StGBG 2002 nach vorangehender vorzeitiger Abberufung von einer befristeten Funktion nach § 12 Oö Objektivierungsgesetz 1994 vorzugehen ist, die Zulässigkeit der Revision der Drittrevisionswerberin.
87 Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 wurden die Versetzung und die Neueinreihung der Drittrevisionswerberin durch den Stadtsenat bestätigt und um den Ausspruch ergänzt, dass der Drittrevisionswerberin gemäß § 20 Abs. 2 letzter Halbsatz Oö StGBG 2002 ihr bisheriger Monatsbezug (FL 2 Gehaltsstufe 7) solange weitergebühre, bis dieser durch den Monatsbezug, welcher ihr nach der neuen Funktionslaufbahn (FL 11) zustünde, erreicht werde.
88 Wie oben bereits in Rz 81 ausgeführt, hätte die Versetzung nach § 22 iVm § 20 OöStGBG 2002 rechtens sowohl die Abziehung der Beamtin als auch die Neuzuweisung einer Verwendung zu umfassen gehabt.
89 Zu beachten wäre vom Landesverwaltungsgericht gewesen, dass die Verwaltungsbehörden im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht in dieser Form, sondern mit gesondertem, auf das Oö Objektivierungsgesetz 1994 gestütztem Bescheid und einer als "Versetzung" bezeichneten, bloßen Zuweisung einer neuen Verwendung vorgegangen sind. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes im hier vorliegenden Verfahren war allerdings der Bescheid des Stadtsenates über die Abberufung der Drittrevisionswerberin bereits zuvor ersatzlos behoben worden. Dem Rechtsbestand gehörte somit im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nur noch der erstinstanzliche Bescheid über die Abberufung an. Dagegen hatte die Drittrevisionswerberin Berufung erhoben, der gemäß § 64 AVG mangels gesetzlichen oder mittels Bescheides erfolgten Ausschlusses aufschiebende Wirkung zukam. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren lag daher - jedenfalls in Ermangelung eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung - ein rechtswirksamer Bescheid über die Abberufung der Drittrevisionswerberin nicht vor. Eine Versetzung der Drittrevisionswerberin hätte daher jedenfalls nicht auf den - rechtswidrigerweise - unter Berufung auf das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 erlassenen Abberufungsbescheid gestützt werden dürfen.
90 Das Landesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung betreffend die Versetzung aber ohnehin nicht auf eine bereits erfolgte Abberufung der Drittrevisionswerberin. Es nahm vielmehr in seinem Verfahren erstmals eine Abziehung der Drittrevisionswerberin wegen Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung im Sinne des § 20 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 vor. Diese Abziehung war aber gerade nicht "Sache" des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Berufungsbescheides, welcher ja - wie bereits ausgeführt - ausgehend vom Vorliegen einer bereits erfolgten Abberufung nach dem Oö Objektivierungsgesetz 1994 lediglich eine Neuzuweisung einer Verwendung vorgenommen hatte. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist aber ausschließlich die von der Behörde im bekämpften Berufungsbescheid verfügte Personalmaßnahme (hier also die bloße Zuweisung einer neuen Verwendung, vgl. neuerlich VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Das Landesverwaltungsgericht hat daher, indem es eine in dem bei ihm bekämpften Bescheid nicht erfolgte Abziehung erstmals verfügte, die Sache des von ihm zu überprüfenden Verwaltungsverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam.
91 Mit Wegfall der Entscheidung betreffend die Versetzung der Drittrevisionswerberin besteht keine Grundlage mehr für eine Neueinreihung der Drittrevisionswerberin und eine Entscheidung gemäß § 20 Abs. 2 letzter Halbsatz Oö StGBG 2002.
92 Das zweitangefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben (Spruchpunkt 2. des vorliegenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs).
93 Die Amtsrevision ist auf diese Entscheidung über die Revision der Drittrevisionswerberin, welche im Ergebnis auch zu einem Erfolg der Amtsrevision zufolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, zu verweisen.
94 Die in Spruchpunkt 4. erfolgte Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Juli 2018
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