VwGH Ra 2017/02/0263

VwGHRa 2017/02/02639.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in H, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. Oktober 2017, Zl. 405- 4/1006/1/6-2017, betreffend Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

VStG §45 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §2 Z1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020263.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 10. Jänner 2017 einer Übertretung des § 102 Abs. 2 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage, 14 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision zunächst vor, das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg sei nicht seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter, sondern ihm persönlich zugestellt worden, weshalb keine rechtswirksame Zustellung stattgefunden habe. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um eine unzulässige Neuerung handelt (vgl. etwa VwGH 23.10.2014, 2012/07/0288), übersieht der Revisionswerber, dass gemäß der Rechtslage des § 9 Abs. 3 Zustellgesetz in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 die Heilung eines Zustellmangels vorgesehen ist, sofern das Schriftstück dem Rechtsvertreter tatsächlich zugekommen ist (vgl. hierzu etwa VwGH 18.12.2012, 2009/07/0095). Davon kann hier ausgegangen werden, weil der Revisionswerber durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben hat; dass eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist erfolgt sei bzw. dem Revisionswerber kein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels zur Verfügung stand, wurde im Verfahren auch nicht dargetan. Mit diesem Vorbringen wird somit die Zulässigkeit der Revision nicht begründet.

6 Insoweit der Revisionswerber weiters rügt, das Verwaltungsgericht habe über seinen Antrag gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zu Unrecht nicht abgesprochen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte gemäß der hg. Judikatur kein subjektives Recht darauf hat, dass über diesen Antrag ausdrücklich abgesprochen wird (vgl. VwGH 19.1.1983, 82/03/0043 zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1 VStG; siehe zur weiterhin anwendbaren Rechtsprechung zu § 21 Abs. 1 VStG u.a. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245). Auch das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung dargelegt, dass in Anbetracht der Verletzung bereits schwerwiegender Schutzinteressen, wie der Ladungssicherung, nicht von einem bloß unbedeutenden Unrechtsgehalt ausgegangen werden könne und ist demnach erkennbar davon ausgegangen, dass zumindest eine der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht erfüllt sei.

7 Zuletzt wird zur Zulässigkeit ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die aktenwidrige Feststellung getroffen, dass vom Messbeamten vor der Verwendung der Geräte Probemessungen durchgeführt worden seien, obwohl sich aus den Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung ergeben hätte, dass vor Verwendung der Geräte Probemessungen nicht durchgeführt worden seien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind. Für die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist weiters darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte (siehe u.a. VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091). Mit der nicht näher substantiierten Behauptung, dass "im Falle einer den Beweisergebnissen entsprechenden Feststellung, dass vor der gegenständlichen Verwendung der vier Radlastmesser keine Probemessung durchgeführt wurde, die mangelnde Verwertbarkeit des mit diesen gewonnenen Messergebnisses dargelegt werden könnte", wird den Anforderungen der Rechtsprechung an die Relevanz der Aktenwidrigkeit nicht entsprochen, und zwar schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt wurde, aus welchem Grund der Revisionswerber zu der Annahme gelangt, dass die (unterlassenen) Probemessungen einen Einfluss auf das im konkreten Fall erzielte Messergebnis gehabt hätten.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. März 2018

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