Normen
31985L0337 UVP-RL AnhII;
31985L0337 UVP-RL;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 Anh1 Z42;
UVPG 2000;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41;
ZustG §13 Abs4;
ZustG §2 Z1;
ZustG §2 Z4;
ZustG §5;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2012:2009070095.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,75 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. August 2003 bewilligte die belangte Behörde gemäß "§§ 26, 30 ff, 41 ff, 101 Abs. 2, 105 und 111 WRG 1959" die Durchführung von Maßnahmen und Anlagen des Projekts "Regulierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse auf der Donau stromab des KW F". Diese Bewilligung wurde nach Maßgabe der im Abschnitt A des Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt.
In der im Abschnitt A dieses Bewilligungsbescheides enthaltenen Projektsbeschreibung wird das Vorhaben wie folgt dargestellt:
"Grundlage für den Ausbau der Schifffahrtsrinne in der Donau zwischen W und der österreichisch-slowakischen Staatsgrenze sind die Empfehlungen der Donaukommission, welche bei Regulierungsniederwasser (RNW) im gegenständlichen Abschnitt mit freier Strömung eine Fahrwassertiefe von 25 dm sowie eine Fahrwasserbreite von 120 m vorsehen.
Die in den bestehenden Schwachstellen der Schifffahrtsrinne (Furten) vorhandenen Überbreiten des Stromes sollen durch die Errichtung von Buhnen bzw. Leitwerken abgebaut werden. Mit dieser Maßnahme soll die selbständige Einstellung der Flusssohle auf die gewünschten Fahrwasserabmessungen erreicht werden."
Unter "Baumaßnahmen" wurde die Regulierung von zehn näher genannten Streckenabschnitten insbesondere mittels Baggerungen und der Errichtung von Buhnen vorgesehen.
Die in Bezug auf den Beschwerdefall wesentlichen Auflagen 3, 5, 6, 10 und 11 lauten:
"3. Im gesamten Projektsbereich vom unteren Ende der Erhaltungsstrecke … (Strom-km 1910) bis zur Staatsgrenze - sind nach Hochwässern angelandete Furtstrecken raschestmöglich auf eine Breite der Schifffahrtsrinne von 80/100 m (je nach den besonderen Fahrwasserverhältnissen: gerade Strecke/enge Kurven) zu baggern. Der gebaggerte Schotter kann zu max. 50 % für die Strukturierungsmaßnahmen verwendet werden, sobald diese wasserrechtlich bewilligt sind. Der übrige Schotter ist der Donau zum kontinuierlichen Abtransport zuzugeben. Die Wasserrechtsbehörde ist über Sofortmaßnahmen zu informieren. Für Baggerungen, die über die unbedingt erforderliche Sofortmaßnahme hinausgehen, ist um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.
…
- 5. Die Baggerungen sind auf ein Minimum zu beschränken.
- 6. Die Detailplanungen sind jeweils mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung Schifffahrtspolizei und Wasserstraßen, abzustimmen. Die Durchführung von Wasserbauarbeiten hat im engen Einvernehmen mit der jeweils örtlich zuständigen Stromaufsicht zu erfolgen.
...
10. Falls sich nach Durchführung der Regulierungsmaßnahmen signifikante Veränderungen des Geschiebetriebes und der Stromsohlenmorphologie ergeben, sind die Ursachen im Einvernehmen mit … zu ermitteln und entsprechende Vorschläge zur Abhilfe vorzulegen.
11. Nach Abschluss der Regulierungsarbeiten sind in den jeweiligen Bereichen Stromgrundaufnahmen zu erstellen und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, das gegenständliche Projekt enthalte die Beseitigung der vorhandenen Furten durch Einengung der Schifffahrtsrinne. Ergänzend sollten Baggerungen, jedoch nur soweit erforderlich, vorgenommen werden.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 stellte die belangte Behörde fest, dass künftige Baggermaßnahmen außerhalb der Schifffahrtsrinne nicht als Sofortmaßnahme entsprechend Auflage 3 ihres Bescheides vom 14. August 2003 zu sehen seien. Für solche geplante Baggerungen sei somit um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, wobei ein eingereichtes Projekt als Detailprojekt zum generellen Projekt "Regulierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse an der Donau stromab des KW F", welches mit Bescheid vom 14. August 2003 bewilligt worden sei, zu sehen sei.
In ihrer Eingabe vom 26. Juni 2006 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass Baggerungen außerhalb der Schifffahrtsrinne, das seien Wendeplätze, Hafen- und Ländenzufahrten nicht im Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 2003 "enthalten" seien. Daher seien "Detailprojekte vorzulegen". In dieser Eingabe beantragte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Bewilligung für "Instandhaltungsmaßnahmen an Länden, Wendeplätzen, Häfen und deren Einfahrtsbereichen", die außerhalb des vom Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 2003 "umfassten Projektsgebietes" lägen.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 21. März 2007 aus, dass das Projektsziel des generellen Projektes "Regulierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse auf der Donau stromab des KW F" (Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom 14. August 2003) gewesen sei, primär durch Buhnen, sekundär durch Baggerungen Anlandungen und damit für die Schifffahrt unzureichende Fahrwassertiefen zu vermeiden bzw. zu beseitigen; im erforderlichen Umfang sei auch vorgesehen durch Sofortbaggerungen in der Schifffahrtsrinne den Schifffahrtsbetrieb aufrecht zu erhalten. Baggerungen außerhalb der Schifffahrtsrinne seien im damaligen Projekt nicht eingereicht und dementsprechend auch nicht im Bescheid bewilligt worden. Tatsächlich seien derartige Baggerungen insbesondere in Zufahrtsbereichen zu Länden, Einfahrten in Häfen, Flussmündungen schiffbarer Flüsse bzw. Kanäle (M, Donaukanal) und im Bereich von Wendeplätzen (T und H) unbedingt erforderlich, um die Schifffahrt zu ermöglichen.
Die im Einvernehmen mit der Schifffahrtsbehörde festgelegten lokalen Baggerbereiche seien entsprechend der vorgelegten planlichen Darstellung unter Berücksichtigung der Nachreichung schlüssig und nachvollziehbar. Es sei offensichtlich, dass die Zufahrt zu Länden, die Einfahrt in schiffbare Flüsse, die Einfahrt in Häfen und die Benützung von Wendeplätzen im notwendigen Umfang erforderlich sei, da andernfalls ein wirtschaftlicher Schifffahrtsbetrieb auch bei Ausbaggerung der Schifffahrtsrinne nicht möglich sei. Die Notwendigkeit von Baggerungen der Einfahrten in den Altarm F und M sei mit den Anlegestellen und Länden der Freiwilligen Feuerwehren ausreichend begründet. In der tabellarischen Zusammenstellung der Baggerbereiche sei die erforderliche Fahrwassertiefe im Detail angegeben. Zudem werde richtig zwischen Anforderungen der Großschifffahrt und der Kleinschifffahrt unterschieden.
Die Ergänzung der Flächen für Baggersofortmaßnahmen sei unbedingt erforderlich, um das Projektsziel zu erreichen. Anlandungen in diesen sehr kleinen Bereichen könnten auch nicht durch Buhnen technisch beherrscht werden, sodass lokale Baggerungen nach Bedarf die einzig praktikable technische Lösung darstellten.
Die belangte Behörde beraumte für den 30. Juni 2008 eine mündliche Verhandlung an.
Die beschwerdeführende Partei führte in dieser Verhandlung unter anderem aus, dass es sich beim vorliegenden Projekt um Regulierungsmaßnahmen handle. Das Vorhaben sei UVP-pflichtig, da es unter Anhang 1 Z 42 UVP-G 2000 ("Schutz- und Regulierungsbauten") zu subsumieren sei.
Zudem erhob die beschwerdeführende Partei in dieser Verhandlung Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Vorhaben als betroffene Grundeigentümerin und Inhaberin von Fischereirechten. Zu diesen Einwendungen nahmen sowohl der wasserbautechnische Amtssachverständige als auch der Amtssachverständige für Fischerei Stellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. April 2009 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß "§§ 12, 21, 32, 41, 42, 101 Abs. 2, 105, 111, 111a Abs. 2 und 112 WRG 1959" die wasserrechtliche Bewilligung für die im Detailprojekt "Aufweitung der Schifffahrtsrinne östlich von W" dargestellten Maßnahmen gemäß der im Abschnitt A dieses Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen, wobei auf den "Grundsatzgenehmigungsbescheid" der belangten Behörde vom 14. August 2003 im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 30. Juni 2008 aus, dass Baggerungen außerhalb der Schifffahrtsrinne insbesondere in Zufahrtsbereichen zu Länden, Einfahrten in Häfen, Flussmündungen schiffbarer Flüsse bzw. Kanäle und im Bereich von Wendeplätzen unbedingt erforderlich sei, um die Schifffahrt zu ermöglichen. Ein wirtschaftlicher Schifffahrtsbetrieb sei bei Ausbaggerung der Schifffahrtsrinne alleine nicht möglich. Es trete eine geringe Berührung fremder Rechte temporär während der Baggerungen "bezüglich der Fischereiberechtigten" auf.
Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 Einwirkungen auf Gewässer bewilligungspflichtig seien.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass durch die Fahrrinnenverschwenkung um einige Meter lediglich der im Projekt dargelegte Baggerbereich noch gering reduziert werde. Bezüglich Sohleintiefungen sei den sachverständigen Ausführungen zu entnehmen, dass die Entnahme dieses Sediments auf die für die Eintiefung relevante Erosion in der Schifffahrtsrinne keine Auswirkungen habe.
Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei bezüglich ihrer Rechte als Fischereiberechtigte und Grundstückseigentümerin führte die belangte Behörde aus, der Amtssachverständige für Fischökologie habe schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass die einschlägigen Auswirkungen als geringfügig zu beurteilen seien, wenn die vorgeschriebenen Auflagen eingehalten würden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige schließe merkliche Spiegeländerungen, die zur befürchteten Verschlechterung des Bodens und des Gedeihens des Auwaldes führten, aus. Da sich der Vorflutwasserspiegel nicht merklich ändere, ergebe sich auch keine großräumige Änderung des Grundwasserspiegels entlang der Donau. Durch die Entfernung dichterer Sedimentschichten könne es nur lokal zu Änderungen der Kommunikation von Vorflut- und Grundwasser kommen. Nach den bisher jahrzehntelangen Erfahrungen mit derartigen Baggerungen ergäben sich daraus keine negativen Auswirkungen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht auf ufernahe Grundwassernutzungen.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich einer möglichen UVP-Pflicht auf Grund des Projektscharakters sei auszuführen, dass es sich bei dem gegenständlichen Projekt um ein Detailprojekt des Grundsatzgenehmigungsbescheides der belangten Behörde vom 14. August 2003 handle. Das Detailprojekt "Aufweitung der Schifffahrtsrinne östlich von W" sehe mehrere Baggerungsmaßnahmen zur Aufweitung vor, wobei festzuhalten sei, dass jede Maßnahme für sich wirksam sei und jede technische Maßnahme isoliert betrachtet werden könne. Das gegenständliche Vorhaben ziele auf die Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse ab; die Wirksamkeit der Baggerungsmaßnahmen beziehe sich jedoch nicht erst auf den gesamten zu baggernden Flussabschnitt, dem der Regulierungszweck dienen solle, sondern "auf die einzelnen Maßnahmen per se".
Da die geplanten technischen Maßnahmen sowohl geografisch als auch funktionell unabhängig voneinander ihre Wirksamkeit zur Erfüllung des Ziels - Erreichbarkeit einzelner Länden und Häfen - entfalteten und jede einzelne Baggerung weiter unter 3 km Länge aufweise, stelle sich für die belangte Behörde nicht die Frage einer Antragstellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Prüfung eines Schutz- und Regulierungsbaus im Sinne des Anhanges 1 Z 42 UVP-G 2000 mit einem Schwellenwertkriterium von 3 km Baulänge durch die UVP-Behörde.
Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, es handle sich bei dem gegenständlichen Projekt zusammen mit dem flussbaulichen Gesamtprojekt bzw. dem Projekt "Naturversuch B" um ein einheitliches Vorhaben, sei festzuhalten, dass das gegenständliche Projekt als Detailprojekt zum generellen Bewilligungsprojekt der belangten Behörde "Regulierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse auf der Donau stromab des KW F" gemäß § 111a WRG 1959 zu werten sei. Im generellen Bewilligungsbescheid sei eine auf Donau-km oder die M-Mündung bezogene Abgrenzung des Projektsbereiches nicht enthalten. Vielmehr sei die Reichweite des generellen Projektes in der Projektsbeschreibung als "Bereich zwischen W und der österreichslowakischen Staatsgrenze" beschrieben. Der generelle Bewilligungsbescheid werde deshalb so interpretiert, dass Baggerungen, soweit sie auf österreichischem Hoheitsgebiet lägen, grundsätzlich in den Geltungsbereich der generellen Bewilligung fielen.
Als Sofortmaßnahmen entsprechend Auflage 3 des Bescheides vom 14. August 2003 seien die gegenständlichen Baggerungen keinesfalls zu sehen, weil jene Maßnahmen bereits auf Grund dieses Bescheides ohne Detailbewilligung erlaubt seien. Folglich sei auf Grund des gegenständlichen Antrages ein gesondertes Bewilligungsverfahren für das Detailprojekt nach den Vorschriften des WRG 1959 durchzuführen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Fischökologie könne - so führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides schließlich aus - festgestellt werden, dass durch die geplanten Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt würden. Vielmehr hätten geeignete Auflagen vorgeschrieben werden können und liege das gegenständliche Projekt selbst im öffentlichen Interesse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, mit welcher sie ebenfalls die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde begehrte.
Zur von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten mangelnden Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei erstattete diese über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Stellungnahme und beantragte die "Berichtigung der Parteienbezeichnung".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Gegenschrift vor, dass der beschwerdeführenden Partei keine Beschwerdelegitimation zukomme. Der "Umweltverband W Verein A" sei kein rechtsfähiges Gebilde. Dieser sei gerade nicht als Verein errichtet und in das Vereinsregister eingetragen worden. Dem allfälligen Einwand eines verbesserungsfähigen Versehens bei der Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei sei entgegenzuhalten, dass es sich hierbei nicht um den Mangel eines schriftlichen Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, sondern um einen Mangel an der Rechtsubjektivität bzw. einen Mangel an der Beschwerdelegitimation handle. Es gebe auch keinen Zweifel an der Identität des Einschreiters im Sinne des § 13 Abs. 4 AVG. Es handle sich um den näher bezeichneten, rechtlich nicht existenten Verein. Die Beschwerde sei daher ohne vorherigen "Behebungsversuch" zurückzuweisen.
Auf Grund einer Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nahm die beschwerdeführende Partei zu diesem Vorbringen Stellung. Sie führte aus, dass auf Grund eines offensichtlichen Versehens die belangte Behörde in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides die Parteibezeichnung der beschwerdeführenden Partei mit dem Annex "Verein A" versehen habe. Diese Bezeichnung sei "aus offenkundiger Unachtsamkeit" in der Beschwerdeschrift ungeprüft übernommen worden. Auch hierbei handle es sich um ein Versehen. Immer sei dem Umweltverband W Parteistellung zugekommen. Dieser habe sie auch ausgeübt. Dem Umweltverband W komme als Verein unstrittig Rechtspersönlichkeit zu.
Im Übrigen sei der Verein A mit Vollversammlungsbeschluss vom 18. Dezember 2001 aufgelöst worden. Gleichzeitig sei beschlossen worden, dass das Vereinsvermögen an den Umweltverband W übertragen werde und dieser die Weiterverwendung im Sinne des Zweckes des aufgelösten Vereines auf Grund der Vereinsstatuten sicherstelle.
Abschließend beantragte die beschwerdeführende Partei in dieser Eingabe die Parteienbezeichnung von "Umweltverband W Verein A" auf "Umweltverband W" zu berichtigen.
Wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten (in der Zustellverfügung) vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2011, Zl. 2009/07/0204, mwN).
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich eindeutig, dass Parteistellung im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren immer dem Umweltverband W zukam. Dieser übte sie auch aus.
So heißt es auch auf Seite 4 der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 30. Juni 2008 wörtlich: "Der Umweltverband W (Ladung Nr. 30), vertreten durch …, erhebt zum Projekt … nachstehende Einwendungen:"
Auf den Seiten 11 ff des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wird die Stellungnahme des "Umweltverbandes W" wiedergegeben.
Auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides wird die Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter den Titeln "Betroffenheit des W als Inhaber von Fischereirechten" und "Betroffene Rechte des W als Grundeigentümerin" angeführt.
Auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides hält die belangte Behörde wörtlich fest: "Zu den Äußerungen des wbt. ASV wird seitens des W festgehalten:"
Damit geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde als Partei zu ihrem Verfahren den "Umweltverband W" beigezogen hat. In der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides hat sich die belangte Behörde somit lediglich in der Bezeichnung des Adressaten vergriffen. Diese Bezeichnung in der Zustellverfügung wurde in der Beschwerdeschrift aus offenkundiger Unachtsamkeit ungeprüft übernommen. Auch die Übertragung des Vermögens des Vereines A an den Umweltverband W und die Weiterverwendung desselben im Sinne des Zweckes des aufgelösten Vereines durch den Umweltverband W rechtfertigt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Berichtigung der Parteienbezeichnung. Entgegen der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei war die vorliegende Beschwerde nicht mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
2. Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Gegenschrift vor, dass der angefochtene Bescheid vom 17. April 2009 datiere. Die beschwerdeführende Partei habe die Beschwerde am 4. Juni 2009 eingebracht und gebe als Zustelldatum den 30. April 2009 an. Dies sei nicht nachvollziehbar, da zweifelhaft sei, dass der Bescheid erst 13 Tage nach Datierung zugestellt worden sei, zumal er der mitbeteiligten Partei am 20. April 2009 zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei daher "allenfalls zu spät" eingebracht worden, sodass sie "auch aus diesem Grund unzulässig und zurückzuweisen" wäre.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Partei der angefochtene Bescheid zweimal zugestellt wurde, nämlich am 21. und 22. April 2009. Einem Aktenvermerk vom 29. April 2009, einem weiteren undatieren Aktenvermerk, den Rückscheinen sowie der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass zunächst der beschwerdeführenden Partei ein Rsb-Brief ohne Inhalt am 21. April 2009 und sodann ein Rsb-Brief mit dem angefochtenen Bescheid am 22. April 2009 zugestellt wurde. In der Folge wurde von der belangten Behörde bemerkt, dass der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Partei zu eigenen Handen und nicht dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde. Dieser hat den angefochtenen Bescheid am 30. April 2009 übernommen.
Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2010/07/0014, mwN). Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid somit erst am 30. April 2009 wirksam zugestellt, sodass die Beschwerdefrist bis 11. Juni 2009 offenstand. Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis nicht als verspätet.
3. Die mitbeteiligte Partei wendet in ihrer Gegenschrift ein, die beschwerdeführende Partei stelle den Antrag, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid "des Umweltsenates" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben möge. Für die mitbeteiligte Partei sei nicht ersichtlich, welcher Bescheid des Umweltsenates aufgehoben werden solle. Es liege nämlich gar kein Bescheid des Umweltsenates vor. Der Antrag sei daher zurückzuweisen, da sich die Beschwerde offensichtlich gegen einen Bescheid des Umweltsenates richte und nicht gegen die erteilte Genehmigung der belangten Behörde vom 17. April 2009.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es keinen Grund für die Zurückweisung der Beschwerde dar, wenn in ihr als belangte Behörde der Hilfsapparat der belangten Behörde bezeichnet ist, wenn bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation die belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0013, mwN).
Im vorliegenden Fall wird als belangte Behörde das "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" bezeichnet. Die Bezeichnung des Hilfsapparates der belangten Behörde schadet schon deswegen nicht, da aus dem beigelegten angefochtenen Bescheid eindeutig hervorgeht, dass belangte Behörde der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist. Auch die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei am Ende ihrer Beschwerde beantragt, "den angefochtenen Bescheid des Umweltsenates" aufzuheben, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Letztlich lässt sich die belangte Behörde bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens unzweideutig erkennen.
Die Beschwerde ist somit zulässig.
4. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt unter Anhang 1 Z 42 des UVP-G 2000 falle. Dies begründet sie damit, dass der mittlere Durchfluss der Donau etwa 2.000 m3/s betrage und die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Maßnahme eine kumulierte Länge von 8,665 Maßnahmenkilometern umfasse.
Mit diesem Vorbringen macht die beschwerdeführende Partei im Ergebnis die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Zuständigkeit der Landesregierung als UVP-Behörde für das beschwerdegegenständliche Vorhaben geltend.
Dies ist insofern beachtlich als die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihres Mitspracherechtes als Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufwerfen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0164, vom 28. Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091 und 2004/05/0246, sowie vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/05/0093).
Somit ist entscheidend, was unter Schutz- und Regulierungsbauten im Sinne des Anhanges 1 Z 42 zum UVP-G 2000 zu verstehen ist.
Maßgebend ist dabei, dass diese Ziffer des Anhanges unter die Vorhaben der "Wasserwirtschaft" (Projekte der Z 30 bis 42 des Anhanges 1 des UVP-G 2000) fällt.
Das UVP-G 2000 definiert den Begriff "Schutz- und Regulierungsbauten" nicht. Sofern jedoch ein das Vorhaben betreffendes Materiengesetz gleiche oder ähnliche Begriffe verwendet, sind diese zur Interpretation des Anhanges 1 des UVP-G 2000 heranzuziehen.
§ 41 WRG 1959 handelt von Schutz- und Regulierungswasserbauten. Unter einem gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungswasserbau versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zlen. 2003/07/0105 und 0106, mwN).
Im Beschwerdefall liegt der offenkundige Zweck des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projektes in der Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse. Die verfahrensgegenständlichen Baggerungen zielen ausschließlich darauf ab, ein nach § 41 WRG 1959 erforderlicher Zweck wird nicht verfolgt. Damit ist das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht unter Anhang 1
Z 42 UVP-G 2000 zu subsumieren.
5. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Feststellungen zu den Baggerkubaturen zu treffen. Dies wäre deshalb erforderlich gewesen, da die bewilligten Maßnahmen unter Anhang 1 Z 15b UVP-G 2000 ("Änderungen von Häfen durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 25 %") fielen.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Es wäre an der beschwerdeführenden Partei gelegen, ein solches Vorbringen bereits in dem zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren zu äußern. Unter das Neuerungsverbot des § 41Abs. 1 VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit - wie bei dem vorliegenden Beschwerdevorbringen - nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil die beschwerdeführende Partei in diesem Verfahren untätig geblieben ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 90/07/0021, vom 19. Dezember 1995, Zl. 93/05/0248 und vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0165).
6. Die beschwerdeführende Partei führt aus, dass der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 42 UVP-G 2000 überschritten sei und deshalb im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation von einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auszugehen sei.
Dieses Beschwerdevorbringen geht - wie die mitbeteiligte Partei zutreffend ausführt - ins Leere.
Zum einen ist die beschwerdeführende Partei erneut darauf zu verweisen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben kein Projekt nach Anhang 1 Z 42 UVP-G 2000 darstellt. Zum anderen ist es so, dass die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG; UVP Richtlinie) für die Projekte des Anhanges II Nr. 10 lit. f UVP-Richtlinie eben gerade keinen Schwellenwert vorsieht. Damit vermengt die beschwerdeführende Partei die Ausführungen zur UVP-Richtlinie in unzulässiger Weise damit, dass der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 42 UVP-G 2000 überschritten sei.
7. Unter dem Titel "Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund unzulässiger Trennung vom eigentlichen Projekt" führt die beschwerdeführende Partei aus, dass das bewilligte Vorhaben einen Teil der Verwirklichung bzw. eine Vorwegnahme für das derzeit in Bearbeitung stehende UVP-Verfahren über ein "flussbauliches Gesamtprojekt" (FGP) darstelle. Dies begründet sie damit, dass ein örtlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Vorhaben bestünde. Dazu wird ausgeführt, dass mit beiden Vorhaben die Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse entlang der Donau und eine verbesserte Auslastung von Häfen und Länden bezweckt würde. Ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zum FGP bestünde immer schon dann, wenn nur in irgendeiner Weise Verbesserungen der Schifffahrtsverhältnisse entlang der Donau oder eine verbesserte Auslastung von Häfen und Länden erfolge. Selbst wenn die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Maßnahmen für sich gesehen lediglich die Eintiefung von Hafen- und Ländenzufahrten vorsähen, könne nicht zweifelhaft sein, dass das zu beurteilende Vorhaben, das - allenfalls auch erst stufenweise zu verwirklichende - gesamte Projekt des FGP umfasse. Auch würde durch Aussagen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren klargestellt, dass die genehmigten Maßnahmen bereits eine Teildurchsetzung des FGP darstellten.
Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
In Bezug auf einen räumlichen und sachlichen Zusammenhang des beschwerdegegenständlichen Projektes und des FGP erweist sich das Beschwerdevorbringen zu unsubstantiiert, um den behaupteten räumlichen und sachlichen Zusammenhang in Prüfung zu ziehen. Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Einheit mit dem FGP kann weder - wie die beschwerdeführende Partei meint - aus den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen noch aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hergeleitet werden. Die Beschwerde verabsäumt es, nachvollziehbar darzustellen, warum aus diesen Erwägungen eine UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Projektes anzunehmen sei.
8. Die beschwerdeführende Partei behauptet, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Projekt und dem FGP nicht um zwei voneinander getrennte, sondern vielmehr um ein einziges Projekt handle, das einer "Stückelung" unterworfen werde, um der UVP-Pflicht zu entgehen.
Auch dieses Vorbringen erweist sich als verfehlt.
Der Begriff der "Stückelung" geht im Zusammenhang mit dem FGP schon deswegen ins Leere, da das FGP, wie die beschwerdeführende Partei selbst ausführt, einem UVP-Verfahren unterzogen wird. Von "Stückelung" wird jedoch im UVP-Recht nur dann gesprochen, wenn ein Vorhaben "zerteilt" wird, um ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu vermeiden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2000/03/0004). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass das FGP - welcher Umstand von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten wird - einer UVP unterzogen wird und es nicht Intention der mitbeteiligten Partei ist, die UVP-Pflicht zu umgehen.
9. Die beschwerdeführende Partei verweist auf Rdn. 44 des Urteils des EuGH vom 28. Februar 2008, C-2/07 , Abraham ua (Flughafen Lüttich).
Dieser Verweis erweist sich - wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - als verfehlt. Bei der Rdn. 44 handelt es sich um einen Teil der Ausführungen des EuGH zu der Frage, ob die zuständigen Behörden verpflichtet sind, bei der Beantwortung der Frage, ob ein von Anhang II Nr. 12 der UVP-Richtlinie erfasstes Projekt einer UVP zu unterziehen ist, die geplante Steigerung der Aktivitäten des betreffenden Flugplatzes zu berücksichtigen. Gemäß Anhang II Nr. 12 (in seiner Fassung vor Erlassung der Richtlinie 97/11 ) stellt die "Änderung von Projekten des Anhanges I" ein Projekt nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie dar.
Die Ausführungen des EuGH in Rdn. 44 seines Urteiles vom 28. Februar 2008 sind für den gegenständlichen Fall ohne Belang, da es sich bei dem von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Vorhaben gemäß Anhang 1 Z. 42 UVP-G 2000 keinesfalls um Projekte gemäß dem Anhang I der UVP-Richtlinie, sondern um ein Vorhaben gemäß dem Anhang II der UVP-Richtlinie handelt.
10. Die beschwerdeführende Partei behauptet, dass die Angabe der Baggerungsflächen in m2, ohne Angabe von Baggerkubaturen, nicht den Erfordernissen der Bestimmtheit des § 59 AVG entspreche.
Hinsichtlich dieses Einwandes ist auszuführen, dass im gegenständlichen Projekt für jede einzelne Baggerung der Baggerbereich im Lageplan exakt dargestellt wurde und weiters für jede einzelne Baggerung die herzustellende Sohllage durch Angabe der Fahrwassertiefe exakt angegeben wurde. Damit ist dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan.
Zur von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Verletzung ihrer Rechte als Fischereiberechtigte und Grundstückseigentümerin ist festzuhalten, dass vom Amtssachverständigen für Fischökologie geeignete Auflagen vorgeschrieben wurden. Zudem hat der wasserbautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass sich auf Grund der verfahrensgegenständlichen Baggerungen keine negativen Auswirkungen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht auf ufernahe Grundwassernutzungen ergeben würden und es folglich zu keiner von der beschwerdeführenden Partei befürchteten Verschlechterung des Bodens und des Gedeihens des Auwaldes komme.
Diesen schlüssigen Ausführungen ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
11. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - für die belangte Behörde im begehrten Ausmaß - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. Dezember 2012
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