VwGH Ro 2017/17/0008

VwGHRo 2017/17/000823.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Mag. Liebhart-Mutzl sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Revisionssache 1. des A J in W, 2. der U s.r.o. in B, 3. der M T sowie 4. der T GmbH, beide in Wien, alle vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. November 2016, 1) VGW-002/V/069/7553/2016, 2) VGW- 002/V/069/7556/2016, 3) VGW-002/V/069/8287/2016, VGW- 002/V/069/8290/2016, 4) VGW-002/069/7475/2016-23, 5) VGW- 002/069/7554/2016 und 6) VGW-002/069/8286/2016, VGW- 002/069/8289/2016, betreffend Zurückweisung wegen Verspätung, aufgrund des Vorlageantrages der revisionswerbenden Parteien vom 28. Februar 2017 den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170008.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. November 2016 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Wien bzw. gegen einen die Beschlagnahme und die Einziehung näherer Gegenstände anordnenden Bescheid der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

2 Das Verwaltungsgericht stellte dabei folgenden Sachverhalt fest: Die angefochtenen Straferkenntnisse seien am 25. April 2016, der Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid am 2. Mai 2016 jeweils durch Übernahme eines Arbeitnehmers des Beschwerdeführervertreters zugestellt worden. Hinsichtlich der Funktionsweise und Gestaltung der Versandbox in der Selbstbedienungszone der Ö P AG in der Postfiliale I befinde sich ein Schild "Kundeninformation", aus dem jedenfalls seit 1. Februar 2016 als "Öffnungszeiten (Annahmezeiten)" der Postfiliale Montag bis Freitag von 8:00 bis

18.30 sowie Samstag von 9:00 bis 13:00 Uhr hervorgehe; der Zutritt zu den Postfächern sei von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr möglich. Unter "Schlusszeiten" werde angeführt: "EMS-Sendungen, Briefe, Tageszeitungen, Wochenzeitungen und Regionalmedien deren Aufgabe vor der Schlusszeit erfolgt, werden taggleich weiterbefördert. Pakete, Info.Mail, Info.Post, Sponsoring Post und Monatszeitungen werden mit dem nächstmöglichen Kurs abgeleitet. Die Zustellung erfolgt gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ö P AG". Als Schlusszeit gehe aus der anschließenden Tabelle von Montag bis Freitag jeweils 18:30 Uhr hervor; für EMS-Sendungen zudem Samstag 13:00 Uhr. Bei der Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes sei zunächst beim "Frankierautomaten" ein Einschreibeetikett zu erwerben, welches auf dem zu versendenden Brief angebracht werden könne und auf dem die Sendungsnummer aufgedruckt sei. Um in weiterer Folge eine Aufgabebestätigung zu erhalten, müsse bei der Versandbox das Einschreibeetikett zunächst beim "Barcode-Scanner" gescannt werden; danach könne mittels Knopfdruck eine Aufgabebestätigung ausgedruckt und der "Belegausgabe" entnommen werden. Es sei nicht Voraussetzung für den Erhalt der Aufgabebestätigung, dass tatsächlich etwas in die Einwurfklappe eingeworfen werde. Am 23. Mai 2016 um 21:20 Uhr seien beim Frankierautomaten Nr. 90 in der Postfiliale I insgesamt 12 Einschreibeetiketten für Inlandsbriefe erworben worden. Die Briefsendungen, mit denen die Beschwerden versandt worden seien, seien mit einem Einschreibeetikett versehen worden und in der SB-Zone der Postfiliale eingescannt worden. In der Folge sei zwischen 21:27 Uhr und 21:29 Uhr desselben Abends jeweils ein Beleg "Aufgabeinformationen" ausgedruckt worden. Die Sendungsannahme der als Einschreiben frankierten Briefsendungen, die die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse enthalten hätten, sei jeweils am 24. Mai 2016 erfasst worden; jene Briefsendung, die die Beschwerde gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid betroffen habe, sei mit einem Einschreibeetikett versehen worden und am 30. Mai 2016 um 23:08 Uhr bei der Versandaufgabebox in der Postfiliale I eingescannt und elektronisch erfasst worden. Am 1. Juni 2016 sei es in der Zustellbasis 1090 Wien eingelangt. Die Beweiswürdigung dieser Feststellungen wurde näher dargelegt.

3 Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen betrage, seien die erst nach Ablauf der Frist erhobenen Beschwerden verspätet eingebracht worden: Der letzte Tag der Frist zur Erhebung der Beschwerden hinsichtlich der Straferkenntnisse sei der 23. Mai 2016, hinsichtlich des Beschlagnahme- und Einziehungsbescheides der 30. Mai 2016 gewesen. Die Aufgabeinformation vermöge zu keiner anderen Beurteilung führen, da die Versandbox selbst keine zeitliche Zuordnung ermöglicht habe. Der Einwurf in die Postbox sei vielmehr jenem in einen Briefkasten gleichzuhalten; die tatsächliche Behandlung der Schriftstücke durch die Post sei erst nach Ablauf der Frist erfolgt, nämlich durch Registrierung am 24. Mai 2016 bzw. 1. Juni 2016 (Einlangen bei der Zustellbasis). Wenn man den Angaben des Vertreters Glauben schenke, wonach der Einwurf der Beschwerdebriefe tatsächlich nach dem Einscannen der Barcodes erfolgt sei, sei dieser Einwurf in die Postversandbox erst nach den angegebenen Schlusszeiten erfolgt und somit verspätet.

Die Revision wurde für zulässig erklärt, da es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gebe, ob die Aufgabe in Postboxen jener in Briefkästen gleichzuhalten sei.

4 Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhoben die revisionswerbenden Parteien Revision. Zur Zulässigkeit führten sie aus, dass die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehe, wonach für den Beginn des Postenlaufes maßgeblich sei, wann das Schriftstück zur Post gegeben worden sei (Hinweis auf VwGH vom 25.3.1994, 92/17/0298). Die Beschwerden seien - wie durch die Abgabeinformation der Ö P AG bestätigt - am jeweils letzten Tag der Beschwerdefrist aufgegeben und sohin in Behandlung genommen worden.

5 Zur Rechtzeitigkeit der Revision führten die revisionswerbenden Parteien aus, die Revisionsschrift sei am 10. Jänner 2017, dem letzten Tag der Frist, über eine Versandbox der Ö P AG in I nach Schließen des Schalters zur Post gegeben worden. Nach einer bereits vorab eingeholten Stellungnahme der Ö P AG würden die in den rund um die Uhr zugänglichen Selbstbedienungszonen über Aufgabeboxen der Post aufgegebenen Sendungen mit dem Zeitpunkt des Scannens als aufgegeben gelten und werde der Aufgabezeitpunkt mit einem Zeitstempel bestätigt. Die Aufgabeboxen würden einmal täglich entleert und danach weiterbefördert.

6 Das Verwaltungsgericht hielt daraufhin den revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2017 die Verspätung der Revision vor: Die Revision sei, wie aus dem Sendungsverlauf hervorgehe, am 10. Jänner 2017 um 20:21 Uhr bei einer Versandbox im Selbstbedienungsbereich der Postfiliale I eingescannt worden und am 13. Jänner 2017 beim Verwaltungsgericht eingelangt.

7 Die revisionswerbenden Parteien teilten daraufhin mit E-Mail vom 1. Februar 2017 mit, dass die Revision rechtzeitig erhoben worden sei. Dazu werde auf die Ausführungen in der Revision verwiesen und ein E-Mail der Ö P AG vom 9. Jänner 2017 vorgelegt. Nach diesem E-Mail erhalte man bei Aufgabe einer Sendung (Scannen) eine Bestätigung mit dem Zeitstempel. Die Aufgabeboxen würden einmal täglich entleert und danach weiterbefördert.

8 Das Verwaltungsgericht wies daraufhin die Revision mit näherer Begründung als verspätet zurück.

9 Die revisionswerbenden Parteien brachten in der Folge am 28. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht einen Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG ein, den das Verwaltungsgericht gemeinsam mit der Revision und den Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.

10 Die Revision ist verspätet.

11 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss (vgl. § 26 Abs. 5 VwGG) eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt - in dem hier maßgeblichen Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss (vgl. nochmals § 26 Abs. 5 VwGG) dem Revisionswerber zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

12 Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind ordentliche Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, schon vom Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Gemäß § 30b Abs. 1 VwGG steht der Partei dagegen ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen, der binnen zweier Wochen nach Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes bei diesem einzubringen ist.

14 Im vorliegenden Fall wurde der mit Revision bekämpfte Zurückweisungsbeschluss dem Vertreter der revisionswerbenden Parteien am 29. November 2016 nachweislich (RSb-Rückscheine) zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist begann daher an diesem Tag zu laufen und endete am 10. Jänner 2017. Das Kuvert der Sendung, mit der Revision erhoben wurde, trägt ein Klebeetikett mit dem Aufdruck der Höhe des Portos, jedoch keinen Datumsstempel. Die Revision langte am 13. Jänner 2017 beim Verwaltungsgericht ein. Die Sendung mit der Revision wurde am 10. Jänner 2017 bei der Versandbox im Selbstbedienungsbereich der Postfiliale I um 20:21 Uhr eingescannt. Nach den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unbestritten gebliebenen Feststellungen trägt diese Postbox folgende "Schlusszeiten": "Montag bis Freitag jeweils 18:30 Uhr", für EMS-Sendungen zudem Samstag 13:00 Uhr. Unter "Schlusszeiten" wird angeführt: "EMS-Sendungen, Briefe, Tageszeitungen, Wochenzeitungen und Regionalmedien deren Aufgabe vor der Schlusszeit erfolgt, werden taggleich weiterbefördert. Pakete, Info.Mail, Info.Post, Sponsoring Post und Monatszeitungen werden mit dem nächstmöglichen Kurs abgeleitet. Die Zustellung erfolgt gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ö P AG".

15 Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes - nach dieser Gesetzesbestimmung etwa die Post - zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Unstrittig wurde der die Beschwerden wegen Verspätung zurückweisende Beschluss des Verwaltungsgerichtes den revisionswerbenden Parteien am 29. November 2016 wirksam zugestellt. Die dagegen erhobene Revision wäre somit rechtzeitig (und der sie zurückweisende angefochtene Beschluss rechtswidrig), wenn sie am letzten Tag der Frist, dem 10. Jänner 2017, mit der Wirkung des Beginns des Postlaufes zur Post gegeben wurde.

16 Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird (vgl. VwGH vom 25.3.1994, 92/17/0298).

17 Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen (vgl. etwa VwGH vom 8.8.1996, 95/10/0206, mwN). Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muss dabei das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen, sodass durch die Aushebung das Schriftstück in postalische Behandlung genommen wird (vgl. dazu etwa VwGH vom 17.6.1983, 81/02/0262).

18 Für den Beginn des Postlaufes ist nämlich bei Einwurf des Schriftstückes in einem Briefkasten der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird (vgl. VwGH vom 2.3.1994, 92/17/0298); am selben Tag wird bei einem solchen Einwurf in einen Briefkasten der Postlauf nur dann ausgelöst, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass dieser noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in den Briefkasten eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt, und zwar auch dann nicht, wenn das Poststück etwa mit einer Freistempelung mit diesem Datum versehen ist, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird (vgl. dazu VwGH vom 24.9.2009, 2009/18/0110).

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits ausgesprochen, dass für den Fall, dass der Briefumschlag einer Eingabe in Verlust geraten und daher das Datum des Poststempels nicht mehr feststellbar ist, aber der Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post für die Beantwortung der Frage der Rechtzeitigkeit der Wahrung einer Frist entscheidend ist, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens auf Grund des Ergebnisses der Beweiswürdigung in freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist, ob die Eingabe noch rechtzeitig zur Post gegeben worden ist oder nicht (vgl. VwGH vom 28.4.2005, 2004/16/0238).

20 Im vorliegenden Fall wurde der Revisionsschriftsatz durch Verwendung einer Aufgabebox in der Selbstbedienungszone der Ö P AG zur Post gegeben. Das erworbene Klebeetikett weist kein Datum und auch keinen Poststempel auf. Die revisionswerbenden Parteien weisen vielmehr darauf hin, nach dem Scannen des Klebeetikettes eine Aufgabeinformation erhalten zu haben. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren erfordert der Erhalt der "Aufgabeinformation" kein tatsächliches Einwerfen der Sendung in die Postbox. Das Scannen des Klebeetikettes des die Revision enthaltenden Kuverts erfolgte am letzten Tag der Revisionsfrist, dem 10. Jänner 2017, um 20.21 Uhr, mithin nach der auf dem Gerät unstrittig angebrachten Schlusszeit von 18:30 Uhr.

21 Damit muss jedoch vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH vom 2.3.1994, 92/17/0298), wonach für den Beginn des Postlaufes und damit des "Inbehandlungnehmens" durch die Post bei Einwurf eines Schriftstückes in einen Briefkasten jener Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird, der Beginn des Postlaufs am 10. Jänner 2017 verneint werden:

22 Der Einwurf einer Sendung in eine einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox löst den Postlauf am selben Tag nämlich ebenfalls nur dann aus, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in die Postbox eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt (vgl. erneut VwGH vom 24.9.2009, 2009/18/0110, betreffend Einwurf in einen Briefkasten). Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekannt gegebenen Schlusszeiten insofern einem Briefkasten gleichzuhalten. Das Einscannen des Einschreibeetikettes und der Ausdruck der "Aufgabeinformationen" sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch deshalb nicht als "Übergabe" an die Post bzw. als "in Behandlung nehmen" durch die Post zu qualifizieren, weil es für diese Vorgänge nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich ist, dass das aufzugebende Schriftstück den Verfügungsbereich des Absenders tatsächlich verlässt.

23 Schon aufgrund der Tatsache, dass jedoch selbst bei einem tatsächlichen Einwurf der Revisionsschrift in die Postbox unmittelbar nach dem Scannen des Einschreibeetikettes, die auf der Postbox angegebene Schlusszeit bereits überschritten war, erweist sich die Revision vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verspätet, da kein Beginn des Postenlaufes am letzten Tag der Frist, dem 10. Jänner 2017, vorliegt.

24 Der von den revisionswerbenden Parteien zitierte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. April 2014, U 2550/2013 u.a., steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da im dortigen Verfahren die Eingabe am letzten Tag der Frist um 17:16 Uhr, somit vor der Schlusszeit, aufgegeben wurde.

25 Die verspätete Revision wurde demnach vom Verwaltungsgericht zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

26 Aufgrund des Vorlageantrages war die Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss durch den gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

27 Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien (vgl. VwGH vom 9.2.2017, Ro 2016/11/0022, mwN).

Wien, am 23. Oktober 2017

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