VwGH Ra 2017/13/0058

VwGHRa 2017/13/005813.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der R GmbH in W, vertreten durch die Merkur taxaid Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1150 Wien, Diefenbachgasse 53/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. Juni 2017, Zl. RV/7102749/2013, betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2010 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2007 bis 2011, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall einer vom Bundesfinanzgericht für nicht zulässig erklärten, von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH erhobenen Revision wird unter der Überschrift "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" ausgeführt:

Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung die Bedeutung der Regelung des § 93 Abs. 3 BAO zur Bescheidbegründung sowie der Regelungen der §§ 166, 167 und 168 BAO zur Aufnahme und Würdigung von Beweisen bzw. zur Vorlage von Urkunden bzw. die Regelungen des § 115 Abs 1 BAO zur Amtswegigkeit des Verfahrens und der Regelungen des § 115 Abs. 2 BAO bzw. des § 161 Abs. 1 BAO und des § 183 Abs. 4 BAO zum Bedenkenvorhalt und Parteiengehör, bzw des § 183 BAO, hier insbesondere des § 183 Abs. 1 und Abs. 3 BAO zur Beweisaufnahme verkannt.

Insbesondere hat sich das Bundesfinanzgericht mit der vorliegenden Entscheidung in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung von Bescheiden bzw. zur Aufnahme und Würdigung von Beweisen, zur Vorlage von Urkunden und zur Amtswegigkeit des Verfahrens bzw. zur Verschiebung der Beweislast gesetzt (zB VwGH 21.10.2015, 2011/13/0096, VwGH 3.8.2004, 2000/13/0039, VwGH 25:7:2015; 2012/13/0044 bzw. VwGH 28.2.1997, 1994/13/0200, VwGH 27.6.2001, 98/15/0182)

Damit liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. Art 133 Abs. 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."

5 Das sachliche Substrat dieser Ausführungen erschöpft sich in der Behauptung, das Bundesfinanzgericht habe die Bedeutung von Verfahrensvorschriften verkannt und sich mit der vorliegenden Entscheidung in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung von Bescheiden, zur Aufnahme und Würdigung von Beweisen, zur Vorlage von Urkunden, zur Amtswegigkeit des Verfahrens und zur Verschiebung der Beweislast gesetzt. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln, deren Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargelegt wird, reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. z.B. den Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0173, mwN). Mit der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen, wonach in den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision - bezogen auf den vorliegenden Fall - konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. dazu z. B. den Beschluss vom 2. November 2016, Ra 2014/06/0010, mwN). Daran ändert auch die von der Revisionswerberin in der Form einer bloßen Aufzählung von Entscheidungen zitierte Judikatur nichts.

6 Da die Überprüfung der Zulässigkeit der Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu erfolgen hat und sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus diesen nicht ableiten lässt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017

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