VwGH Ra 2016/20/0373

VwGHRa 2016/20/03733.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, über die Revision 1. des K S,

2. der A S, 3. der K S, 4. des M S und 5. des A S, alle in K, alle vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2016,

  1. 1) Zl. W196 1433671-3/4E, 2) Zl. W196 1433668-3/5E,
  2. 3) Zl. W196 2130452-1/3E, 4) Zl. W196 1433670-3/4E und
  3. 5) Zl. W196 1435334-3/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten am 13. Jänner 2016 (Folge)Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 25. Mai 2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Revisionswerbern gem. §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung der Revisionswerber in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt.

2 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In der vorliegenden Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG sei mehrfach von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. So habe das BFA den Grundsatz der Unmittelbarkeit im gesamten Asylverfahren verletzt und das BVwG habe diesen Verfahrensmangel nicht aufgegriffen. Weiters habe das BVwG seine Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt. Mit der Beweiswürdigung habe die belangte Behörde Willkür geübt; das BVwG habe Beweiswürdigung über das Maß des BFA hinaus betrieben, wodurch es "erneut" durch das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei. Überdies sei das BVwG mit seiner Beurteilung, dass die Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen seien, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Das Zulassungsvorbringen wurde insofern näher ausgeführt, als teilweise Rechtsvorschriften und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zitiert wurden; eine konkrete Bezugnahme auf die vorliegenden Revisionsfälle enthält es dagegen nicht.

8 Wie der Verwaltungsgerichtshof zum seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2016, Ra 2016/20/0003) und warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage abhängen sollte (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juli 2016, Ro 2014/02/0073, mwN).

9 Mit dem dargestellten Zulassungsvorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien in keinem Punkt konkret auf die vorliegenden Revisionssachen bezogen auf, in welcher Hinsicht das BVwG von der teilweise zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre; eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt wurde nicht hergestellt. Der Revision gelingt es damit nicht darzustellen, aus welchen Gründen das rechtliche Schicksal der gegenständlichen Revision von den in der Zulassungsbegründung pauschal angesprochenen Rechtsfragen abhängen sollte.

10 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/20/0351 bis 0354, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2017

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