VwGH Ra 2016/20/0003

VwGHRa 2016/20/000317.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des , gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Juli 2015, Zl. I408 2101441- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

In der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision im Wesentlichen das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Länderfeststellungen.

Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit dieser Zulassungsbegründung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die von der Verwaltungsbehörde getroffenen und für sich hier die angefochtene Entscheidung tragenden Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie staatlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit nicht substantiiert bestritten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0020).

Soweit die Zulässigkeit der Revision auf eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung gestützt wird, gelingt es dem Revisionswerber nicht darzulegen, inwiefern es sich dabei um einen relevanten Verfahrensmangel handelt.

Da die Revision somit nicht von der Lösung der vorgebrachten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, war sie

gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2016

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