VwGH Ra 2016/19/0238

VwGHRa 2016/19/023822.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des H R, in W, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016, W123 2127476-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
AVG §37;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revision bringt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit dem Vorbingen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen nicht ausreichend auseinander gesetzt und dabei verkannt, dass auch eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevant sei.

5 Der Revisionswerber hat zu seinen Fluchtgründen - entgegen dem Vorbringen in der Revision - im bisherigen Verfahren ausschließlich vorgebracht, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und werde von anderen Hazara verfolgt, weil von diesen sein Vater verdächtigt werde, vor etwa 16 Jahren einen geplanten Aufstand an die Taliban verraten zu haben. Mit diesem Vorbringen hat sich das Bundesverwaltungsgericht umfangreich auseinander gesetzt, den Angaben des Revisionswerbers jedoch keinen Glauben geschenkt.

6 Der Revisionswerber macht weiters geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verletzt habe. Der Bruder des Revisionswerbers sei aus den selben Gründen wie der Revisionswerber aus Afghanistan geflohen. Er halte sich, wie im Verfahren aktenkundig gewesen sei, in Österreich auf und hätte als Zeuge "zu der mit der Familiengeschichte in Zusammenhang stehenden Verfolgungsgefahr aussagen können".

7 Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes des Ermittlungsverfahrens weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2014, Ra 2014/12/0014).

8 Nach den eigenen Angaben des Revisionswerbers hat sein Bruder Afghanistan mehr als zehn Jahre vor ihm verlassen. Für die Asylgewährung ist entscheidend, ob der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen muss (vgl. näher den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ro 2016/20/0005, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich tragend darauf gestützt, dass nach Ablauf von 16 Jahren nach den vom Revisionswerber geschilderten Vorfällen, in denen der Revisionswerber bzw. seine Familie weiterhin in ihrem Heimatort gelebt hat, keine Gefahr einer Verfolgung des Revisionswerbers mehr glaubhaft sei. In der Revision wird nicht vorgebracht, dass der Bruder des Revisionswerbers zu einer aktuellen Bedrohung des Revisionswerbers Angaben machen könnte. Es wird daher fallbezogen nicht dargetan, dass das Unterbleiben der Einvernahme des Bruders des Revisionswerbers unvertretbar gewesen wäre.

9 Soweit der Revisionswerber vorbringt, es wäre auch erforderlich gewesen, von Amts wegen "entsprechende Ermittlungen" in seinem Herkunftsstaat durchzuführen, zeigt er nicht konkret auf, welche weiteren Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären (vgl. im Übrigen zur beschränkten Möglichkeit einer Beweisaufnahme im Ausland das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101).

10 Soweit in der Revision vorgebracht wird, dem Revisionswerber sei zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 10. November 2016, Ra 2016/20/0159, und vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall zeigt der Revisionswerber einen solchen Mangel nicht auf.

11 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan nicht ausreichend auseinander gesetzt. Auf Grundlage der derzeitigen Lage in seinem Herkunftsstaat hätte ihm aber zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.

12 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung sind bei der Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Rahmen einer Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Prognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/18/0039, mwN).

13 Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des gegenständlichen Falls durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung der obigen Grundsätze unvertretbar erfolgt wäre. Es gelingt der Revision auch nicht konkret darzulegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte zum Entscheidungszeitpunkt - insbesondere bezogen auf die Herkunftsprovinz des Revisionswerbers - nicht die notwendige Aktualität aufgewiesen hätten. Soweit dazu in der Revision neue Berichte und Unterlagen zur Lage in Afghanistan zitiert bzw. vorgelegt werden, die aus der Zeit nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stammen und auch die spätere Entwicklung wiedergeben, steht der Berücksichtigung eines solchen Vorbringens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2017

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