VwGH Ra 2016/18/0039

VwGHRa 2016/18/003912.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des N H in V, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2016, Zl. W149 1430834- 1/17E (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines somalischen Staatsangehörigen aus Mogadischu, zur Gänze ab (Spruchpunkt A) I.) und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück (Spruchpunkt A) II.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das BVwG nicht zu.

2 Das BVwG führte im angefochtenen Erkenntnis, soweit dies für die Revisionssache relevant ist, aus, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu, trotz noch immer stattfindender Anschläge der Al-Shabaab, die sich allerdings überwiegend gezielt gegen Regierungsinstitutionen und Personen des öffentlichen Interesses, zu denen der Revisionswerber nicht zähle, richten würden deutlich und nachhaltig gebessert habe. Der Revisionswerber sei gesund und arbeitsfähig und habe Familienangehörige in dieser Stadt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber im Falle der Rückkehr in die Hauptstadt Mogadischu eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage und ein soziales Netzwerk vorfinde, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden könne.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 30. Juni 2016, E 1270/2016-6, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juli 2016, E 1270/2016-8, zur Entscheidung abtrat.

4 Gegen Spruchpunkt A) I., soweit damit der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, und Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des BVwG richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, dass die Feststellungen zur Sicherheitslage in Mogadischu und zur Grundversorgung bzw. zum familiären Netzwerk des Revisionswerbers in Mogadischu die rechtliche Beurteilung, dass subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen sei, nicht tragen würden und dass die eingeholten Länderberichte nicht vollständig seien, weil sie sich insbesondere nicht mit der Sicherheitslage im Heimatbezirk des Revisionswerbers auseinandersetzen würden.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

7 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung sind bei der Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Rahmen einer Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2014/19/0021).

Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (zur Maßgeblichkeit der Rechtsprechung des EuGH vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172) vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, 28. April 2015, Ra 2015/18/0026, und 27. Oktober 2014, Ra 2014/04/0022).

9 Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des gegenständlichen Falles durch das BVwG unter Beachtung der obigen Rechtsgrundsätze unvertretbar erfolgt wäre.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2016

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