Normen
AVG §37;
BDG 1979 §52;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014120014.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10. Jänner 2014 wurde gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) der Entfall der Bezüge des Revisionswerbers ab dem 30. November 2013 bis auf weiteres "verfügt".
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"Im vorliegenden Fall wendet sich der BF gegen die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass er ab 30.11.2013 dienstfähig sei. Ferner stellt er in Abrede eine ihm zumutbare ärztliche Untersuchung verweigert zu haben.
Dieses Vorbringen geht ins Leere. Die belangte Behörde stützte sich bei der Feststellung der Dienstfähigkeit zunächst auf das Gutachten der BVA vom 25.6.2013. In diesem Gutachten werden zunächst die beim BF bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen diagnostiziert und dann jene Tätigkeiten dargestellt, die der BF ausüben kann. Den vom BF vorgelegten Befundbericht seiner behandelnden Neurologin vom 6.9.2013 nahm die belangte Behörde zum Anlass eine neuerliche Begutachtung durch die BVA in Auftrag zu geben. In diesem Gutachten vom 7.11.2013, das in Bezug auf Diagnose und Leistungskalkül, dem Vorgutachten vom 25.6.2013 entsprach, wurde im Hinblick auf die Weigerung, dem untersuchenden Facharzt seine Beschwerden mit eignen Worten zu schildern, konstatiert, dass die geringe Kooperationsbereitschaft ein Zeichen fehlender Bewältigungsstrategien bei unzureichender Bereitschaft der Integration und Akzeptanz gesetzlicher Strukturen und hierarchischer Systeme sei. Es handle sich um ein Defizit an Bearbeitungsmechanismen bei Kränkung oder fehlender Anerkennung, die jedoch keine Krankheit im eigentlichen Sinn darstellen. Die belangte Behörde konnte daher auf Grundlage des im Gutachten vom 7.11.2013 festgestellten Leistungskalküls zu Recht davon ausgehen, dass der BF gesundheitlich in der Lage war, am 30.11.2011 seinen Dienst wieder anzutreten. Daran vermag der vom BF vorgelegte Befundbericht vom 2.12.2013 nichts zu ändern. Zum einen ist er wortident mit jenem vom 6.9.2013 und konnte daher schon deshalb keine Notwendigkeit zu einer neuerlichen Begutachtung des BF begründen, zum anderen kann mit dem Befundbericht von Dr. E vom 6.9. bzw. 2.12.2013 den Gutachten der BVA vom 25.6. bzw. 7.11.2013 nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten werden. Da im Befundbericht im Wesentlichen nur die beim BF festgestellten Symptome aufgezählt werden, ohne dass eine eindeutige Diagnose gestellt oder ein umfassender Befund aufgenommen wurde, kann er aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht geeignet sein, Bedenken gegen die auf einem umfassenden Befund beruhenden Feststellungen des medizinischen Sachverständigen zu erwecken (vgl. hiezu VwGH, 30.6.2010, GZ. 2009/12/0138 und 2.5.2001, GZ. 95/12/0060 mNw).
Soweit dem BF seitens der belangten Behörde vorgehalten wird, er habe die Mitwirkung an einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung verweigert, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.1.2014, GZ. 2012/12/0152, ausgeführt hat, dass die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung jedenfalls so weit zu erfolgen habe, als es dem Beamten zumutbar sei. Dazu gehöre es zum Untersuchungstermin zu erscheinen und an der Untersuchung mitzuwirken. Allenfalls könnte die Beantwortung von Fragen, die die Menschenwürde des Beamten verletzten - im Anlassfall ging es um eine psychologische Untersuchung - verweigert werden.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der BF jedenfalls zur Untersuchung am 29.10.2013 erschienen ist. Er hat es dann bei der Anamnese abgelehnt seine Beschwerden mit eignen Worten zu schildern und nur auf den Befundbericht von Dr. E vom 6.9.2013 verwiesen. Dennoch konnte der untersuchende Arzt eine ausführliche Befundaufnahme durchführen, wobei auch ein ausführlicher neurologischer und psychopathologischer Status erstellt wurden. Auf dieser Grundlage war es dann möglich die im Gutachten vom 7.11.2013 enthaltenen Feststellungen zu treffen. Selbst wenn der BF zu Unrecht Fragen des untersuchenden Arztes nicht beantwortet hat, wurde die Befundaufnahme dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Es ist daher nicht von einer Verweigerung einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung auszugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen."
Zur Frage der Zulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Frage der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers habe sich auf Grundlage der Begutachtung durch die BVA beurteilen lassen. Die textlich gleichlautenden Befundberichte der Dr. E seien keine auf gleicher fachlicher Ebene stehende Gegengutachten.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Zur Zulässigkeit bringt der Revisionswerber Folgendes vor:
"Entgegen des Ausspruchs des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die zu lösende Rechtsfrage, nämlich ob die Behörde an das Gebot des § 52 BDG gebunden ist obwohl sie bereits einmal eine fachärztliche Abklärung veranlasst hat, wenn ein Befundbericht gemäß § 51 Abs. 2 BDG vorliegt, wonach Arbeitsunfähigkeit nach wie vor besteht und dieser zeitlich nach dem Gutachten veranlasst wurde. Gleiches gilt für die Frage der Interpretation des 'ausreichend ermittelten Sachverhalt' gemäß VwGH 94/12/0303. Den Rechtsfragen kommen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutungen zu, soweit erkennbar liegt auch eine höchstgerichtliche Judikatur diesbezüglich nicht vor."
Die Revision ist unzulässig:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 4 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Soweit der Revisionswerber aus § 52 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) eine Verpflichtung der Dienstbehörde bzw. in der Folge des Verwaltungsgerichtes zur Verfügung einer neuerlichen Untersuchung abzuleiten versucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom heutigen Tage, Zl. Ra 2014/12/0007) beider Absätze (arg.: "Bestehen berechtigte Zweifel..." bzw.: "Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte....") jedenfalls auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung weitere Untersuchungen dann nicht (mehr) anzuordnen sind, wenn die Behörde - wie hier - bereits zur Überzeugung gelangt ist, dass Dienstfähigkeit vorliegt.
Auch die weitere Behauptung, wonach die Frage der Interpretation des "ausreichend ermittelten Sachverhaltes" eine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle sowie der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0303, zeigt keine Zulässigkeit der Revision auf:
Zunächst stellt die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes des Ermittlungsverfahrens ein "ausreichend ermittelter Sachverhalt" vorliegt, oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt in einem solchen Zusammenhang jedenfalls dann nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass weitere amtswegige Erhebungen nicht erforderlich seien.
Dies ist hier ungeachtet dessen, dass der ärztliche Befundbericht der Dr. E vom 2. Dezember 2013 zeitlich nach der Begutachtung durch die BVA vom 7. November 2013 lag, durchaus der Fall, wurde doch in dem zuletzt zitierten Befundbericht keine Änderung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers gegenüber den Vorbefundungen behauptet. Dass und weshalb das Bundesverwaltungsgericht bei Beurteilung dieses Gesundheitszustandes dem Gutachten der BVA vom 7. November 2013 und nicht den Befundberichten der Dr. E folgte, wurde im angefochtenen Bescheid dargelegt. Eine diesbezüglich unrichtige Beurteilung wird nicht als Zulässigkeitsgrund der Revision ins Treffen geführt. Schließlich ist auch ein Widerspruch in der Beurteilung von Verfahrensfragen zwischen dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und dem hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0303, nicht zu erkennen.
Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 20. Oktober 2014
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