VwGH Ra 2016/17/0296

VwGHRa 2016/17/029622.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Antrag des F H in S, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. September 2016, Zlen W127 2001760-1/4E und W127 2110630-1/2E, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 und Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarmarkt Austria), sowie über die Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. September 2016, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1002;
ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170296.L00

 

Spruch:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 20. September 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden des Antragstellers gegen zwei Bescheide der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 und Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008 ab (Spruchpunkt A) ) und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt B) ). Nach der Aktenlage und übereinstimmender Angabe des Antragstellers sowie des BVwG wurde dieses Erkenntnis dem Antragstellervertreter am Dienstag, dem 27. September 2016 zugestellt; die sechswöchige Revisionsfrist endete daher am Dienstag, dem 8. November 2016. Am letzten Tag der Revisionsfrist wurde durch den Antragstellervertreter beim BVwG um 18.28 Uhr per Web-ERV eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 20. September 2016 eingebracht.

2 Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag, beim BVwG eingebracht am 15. November 2016, wendet sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist; gleichzeitig wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20. September 2016 (nochmals) erhoben.

3 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird zusammengefasst vorgebracht, der Antragstellervertreter habe die außerordentliche Revision fristgerecht verfasst und überarbeitet. Am letzten Tag der Revisionsfrist habe er als zuständiger Anwalt des Antragstellers einer näher genannten Kanzleikraft kurz vor 14.00 Uhr den Auftrag erteilt, die außerordentliche Revision via Web-ERV an das BVwG zu übermitteln, wobei die Kanzleikraft von ihm ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Schriftsatz bis längstens 15.00 Uhr via Web-ERV abgefertigt werden müsse. Die genannte Kanzleiangestellte sei üblicherweise bis 14.00 Uhr in der Kanzlei anwesend, wodurch "sichergestellt" gewesen sei, dass der an sie übergebene Schriftsatz vor 14.00 Uhr abgefertigt werde. Die Kanzleikraft sei seit vielen Jahren in der Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellervertreters tätig; sie sei eine zuverlässige und überaus tüchtige Mitarbeiterin der Kanzlei und falle insbesondere durch ihre Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit auf. Das Einbringen von Schriftsätzen zähle seit Jahren zu ihren Aufgabengebieten, es sei diesbezüglich bis dato noch nie zu Problemen gekommen. Die Mitarbeiterin habe in der Folge noch ein Diktat beenden und dann vor Dienstende den übergebenen Schriftsatz abfertigen wollen. Wenige Minuten nach Erhalt des Auftrages zur Abfertigung des Schriftsatzes sei sie telefonisch benachrichtigt worden, dass sich ihre 2-jährige Tochter, die sich wenige Tage zuvor den Mittelfinger der rechten Hand in einer Autotüre gequetscht habe, erneut an diesem Finger verletzt habe. Die Mitarbeiterin habe daraufhin "alles stehen und liegen lassen" und habe unverzüglich, noch vor 14.00 Uhr, die Kanzlei verlassen, um sich zu ihrer Tochter zu begeben. Aufgrund der emotionalen Ausnahmesituation habe sie den wenige Minuten zuvor erhaltenen Schriftsatz nicht mehr abgefertigt; auch in den nächsten Stunden danach habe sie nicht an diesen Auftrag gedacht, obwohl sich die neuerliche Verletzung ihrer Tochter nachträglich "als nicht so schlimm" herausgestellt habe. Der Antragstellervertreter habe ab 14.00 Uhr diverse Tätigkeiten auswärts verrichtet und sei erst nach 18.00 Uhr wieder in die Kanzlei zurückgekehrt. Bei einer "routinemäßigen Überprüfung" des Aktes habe er feststellen müssen, dass der Schriftsatz nicht abgefertigt worden sei. Aus diesem Grund sei das Schriftstück am 8. November 2016 erst um 18.28 Uhr vom Antragstellervertreter mittels Web-ERV an das BVwG übermittelt worden. Da die genannte Kanzleiangestellte ansonsten eine äußerst verlässliche Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei sei, die fristgerechte Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG aus einem aus einem Unfall im Familienkreis resultierenden unglücklichen Versehen der Mitarbeiterin, das weder der Partei, noch dem Rechtsvertreter zuzurechnen sei, unterblieben sei und die Überwachungspflicht des Antragstellervertreters insbesondere bei einer einfachen Arbeitsverrichtung wie der Übermittlung via Web-ERV nicht so weit gehe, dass er auf deren auftragsgemäße Erfüllung nicht vertrauen dürfe, könne dem Rechtsvertreter nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte einer bestehenden Überwachungspflicht nicht entsprochen. Ein Verschulden treffe ihn insbesondere daher nicht, da ein weisungswidriges Verhalten auf Grundlage einer emotionalen Ausnahmesituation vorgelegen sei und der Fehler erst nach Unterfertigung des Schriftsatzes und Kontrolle der Vollständigkeit durch den Rechtsanwalt im Zuge der Übermittlung via Web-ERV durch eine verlässliche Angestellte erfolgt sei. Die nicht fristgerechte Einbringung der außerordentlichen Revision habe daher auf einem unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignis beruht, wobei weder den Revisionswerber, noch seinen Rechtsvertreter ein Verschulden treffe. Der Antragsteller sei am 8. November 2016 in Kenntnis der Fristversäumnis gewesen, es werde daher binnen offener Frist "gemäß § 71 f AVG" der Antrag gestellt, "die zuständige Behörde gemäß § 71 Abs 4 AVG wolle gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W127/2001760-1/4E und W 127/20110630-1/2E, vom 20.09.2016, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen und das Verfahren in die Lage zurückversetzen, in der es sich vor dem Eintritt der Fristversäumnis befunden hat.".

4 Dem Antrag angeschlossen ist eine wörtliche Wiedergabe der bereits am 8. November 2016 um 18.28 Uhr per Web-ERV beim BVwG eingebrachten Revision, sowie als Beweis für das Wiedereinsetzungsvorbringen eine eidesstattliche Erklärung der namentlich genannten Kanzleiangestellten, und ein Lichtbild deren Tochter.

 

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

7 § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl Nr 10/1985, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise):

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(...)

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des

Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab

Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei

Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen

des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer

gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als

unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der

Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(...)"

8 Gemäß § 26 Abs 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs 1 Z 1 leg cit in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

9 Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis vom 20. September 2016 am 27. September 2016 an den Antragstellervertreter zugestellt worden war und die von diesem dagegen eingebrachte Revision am letzten Tag der Revisionsfrist, nämlich dem 8. November 2016, mittels elektronischem Rechtsverkehr beim BVwG erst um 18.28 Uhr, und damit nach Ablauf der in § 20 Abs 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebracht wurde, ist die in § 46 Abs 1 erster Satz VwGG normierte Voraussetzung des Vorliegens einer Fristversäumung erfüllt (vgl dazu etwa VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061, mwN).

10 Nach ständiger hg Rechtsprechung zu § 46 Abs 1 VwGG trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl etwa VwGH vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0015, 0016, mwN).

11 Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrung seiner Kanzlei als seinen Hilfsapparat bedient (vgl zB VwGH vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071, mwN).

12 Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u. a. dafür Sorge zu tragen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl zB VwGH vom 29. April 2011, 2011/02/0111, mwN).

13 Der Wiedereinsetzung schadet ein solches Versagen dann nicht, wenn dem Rechtsanwalt nur ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden kann. Der Begriff des minderen Grad des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl zB VwGH vom 15. Juni 2010, 2010/22/0078, mwN). Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind (vgl nochmals VwGH vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071).

14 Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (vgl zB VwGH vom 29. Mai 2015, Ra 2015/08/0013, mwN). Macht ein Wiedereinsetzungswerber ein Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch, dass es zur Fehlleistung des Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Erlaubt das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag über das vom Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers eingerichtete Kontrollsystem und über die konkreten Umstände, auf die die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuführen ist, eine Beurteilung der Frage nach dem Letzteren nicht, so schließt dies die Annahme eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes aus (vgl zB VwGH vom 18. Juni 2009, 2009/22/0156, mwN).

15 Zur Begründung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages wird im Ergebnis vorgebracht, der Antragstellervertreter habe der namentlich genannten Kanzleiangestellten, welche "üblicherweise bis 14.00 Uhr in der Kanzlei anwesend" sei, am letzten Tag der Revisionsfrist kurz vor 14.00 Uhr den Auftrag erteilt, die außerordentliche Revision via Web-ERV an das BVwG zu übermitteln. Die Mitarbeiterin habe daraufhin "noch ein Diktat beenden" und sodann den Schriftsatz übermitteln wollen. Dadurch, dass die Kanzleiangestellte in der Folge telefonisch von einer Verletzung ihrer Tochter am Finger informiert worden sei, habe sie die Kanzlei noch vor 14.00 Uhr verlassen und sei es zu einer fristgerechten Übermittlung der Revision an das BVwG nicht mehr gekommen. Der Antragstellervertreter habe ab 14.00 Uhr Tätigkeiten außerhalb der Kanzlei verrichtet und sei erst nach 18.00 Uhr wieder in die Kanzlei zurückgekehrt.

16 Auf dem Boden dieses Vorbringens kann im vorliegenden Fall von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden des Antragstellervertreters im Sinne der hg Rechtsprechung nicht gesprochen werden:

17 Im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag wird in keiner Weise dargelegt, dass für den Verhinderungsfall einer Kanzleikraft jemals eine Vertretungsregelung hinsichtlich der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb eingerichtet wurde (vgl hierzu zB den hg Beschluss vom 19. August 1997, 97/16/0037, mwN), bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem ausgestaltet ist, welches im Rahmen des organisatorisch Möglichen gewährleistet, dass im Fall der - nie auszuschließenden - spontanen Verhinderung einer Kanzleikraft (welche bewirkt, dass die in Auftrag gegebene Abfertigung eines fristgebundenen Schriftstückes durch sie nicht durchgeführt werden kann) Vorsorge gegen mögliche Fristversäumungen getroffen wurde. Umso mehr wäre dies in dem Fall erforderlich, in welchem - wie vorliegend vorgebracht - der Anwalt der Kanzleiangestellten ein fristgebundenes Schriftstück zur Abfertigung am letzten Tag der Frist erst unmittelbar vor deren eigentlichem Dienstende überreicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit das Fehlen, bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl zB den hg Beschluss vom 14. Oktober 2016, Ra 2016/09/0001, mwN.). Dies gilt gleichermaßen für die fristgebundene Abfertigung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr.

18 Wenn im Antrag darüberhinaus vorgebracht wird, die mit der Abfertigung der Revision beauftragte Kanzleikraft habe die Kanzlei aufgrund der Benachrichtigung von der Verletzung ihrer Tochter noch vor 14.00 Uhr verlassen, der Antragstellervertreter sei seinerseits jedoch (erst) ab 14.00 Uhr außerhalb der Kanzlei aufhältig gewesen, so ist zumindest aus diesem Vorbringen nicht nachvollziehbar, warum dem Antragstellervertreter nicht sogar selbst die entsprechende Kontrolle über auftragsgemäße Erledigung der fristgerechten Revisionseinbringung möglich und zumutbar gewesen sein sollte, zumal sich aus dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht ergibt, dass die betreffende Kanzleikraft ihren Arbeitsplatz noch vor ihrem Dienstschluss von anderen in der Kanzlei anwesenden Personen unbemerkt verlassen hätte.

19 Dass dem Antragsteller an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wurde daher mit dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag insgesamt nicht dargetan.

20 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war

daher gemäß § 46 Abs 1 und Abs 4 VwGG abzuweisen.

21 Zur Revision:

22 Bei diesem Ergebnis war die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen - wie oben dargestellt - Versäumung der Einbringungsfrist des § 26 Abs 1 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2017

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