VwGH Ra 2016/15/0081

VwGHRa 2016/15/008126.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision der D GmbH in D, vertreten durch die Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG in 8010 Graz, Heinrichstraße 97, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 8. August 2016, Zl. RV/2100241/2016, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaft- und Umsatzsteuer 2012 sowie Körperschaft- und Umsatzsteuer 2012, den Beschluss gefasst:

Normen

AufwandersatzV VwGH 2014;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §56;
AufwandersatzV VwGH 2014;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §56;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei wurde durch den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2016, Zl. RR/2100022/2016, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei, die dazu keine Äußerung erstattete, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2 Gemäß § 55 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz dann, wenn der Revisionswerber hinsichtlich einzelner oder aller Revisionspunkte klaglos gestellt wurde, so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinn des § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG gewesen wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Revisionspunkte innerhalb der vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 4 VwGG oder vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.

3 Im gegenständlichen Fall wurde die revisionswerbende Partei schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH vom 11. Februar 2016, Ra 2015/20/0212 bis 0214).

4 Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.

Wien, am 26. Jänner 2017

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