VwGH Ra 2015/20/0212

VwGHRa 2015/20/021211.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2015, Zlen. W105 2109017-1/3E (zu 1.), W105 2109018-1/3E (zu 2.) und W105 2109015-1/3E (zu 3.), betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

AufwandersatzV VwGH 2014;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §56;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 829,80, insgesamt sohin EUR 2.489,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Bei den revisionswerbenden Parteien handelt es sich um eine Familie mit afghanischer Staatsangehörigkeit.

Ihre in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz vom 24. März 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 10. Juni 2015 - jeweils ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31. Juli 2015 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2015, E 1910-1912/2015-10, die bekämpfte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung der revisionswerbenden Parteien in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach dessen Anhörung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Dem trat der Vertreter der revisionswerbenden Parteien auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

Die Revision war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Parteien in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 55 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz dann, wenn der Revisionswerber hinsichtlich einzelner oder aller Revisionspunkte klaglos gestellt wurde, so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinn des § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG gewesen wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Revisionspunkte innerhalb der vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 4 VwGG oder vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.

Im gegenständlichen Fall wurden die revisionswerbenden Parteien schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 2010, 2009/03/0137, mwN zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 56 VwGG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).

Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme jeweils zuzuerkennen.

Wien, am 11. Februar 2016

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