BFG RV/2100241/2016

BFGRV/2100241/20168.8.2016

Glaubhaftmachung betrieblicher Aufwendungen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100241.2016

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/15/0081. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss v. 26.1.2017.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Steuerberater , über die Beschwerde vom 29.05.2015 gegen die Bescheide des Finanzamt Graz-Umgebung vom 29.11.2013, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2012 und Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012 sowie die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2012 und Umsatzsteuer 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2012 und Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012 sowie Körperschaftsteuer 2012 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie in der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, die GmbH, ist im medizinischen Bereich tätig. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung der Jahre 2010 bis 2012 kam es zu folgenden, hier angefochtenen Feststellungen betr. das Jahr 2012:

Im Jahr 2012 hat die Bf. eine Pauschalvereinbarung mit der „V+V A“ (Vermietungstätigkeit der Gesellschafter Dr. X und Mag. Y) über die Nutzung einer „Ferienimmobilie“ getroffen. Dabei wurde für die Benützung des Hauses „A“ als Untersuchungs- und Besprechungszimmer, zur Unterbringung von Patienten und für andere Veranstaltungen ab 1.3.2012 ein Pauschalbeitrag von monatlich 2.250 Euro inkl. 10% MwSt, somit für das Jahr 2012 insgesamt 22.500 Euro vereinbart. Da der Abgabenbehörde die betriebliche Nutzung nicht in vollem Ausmaß nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnte und die Nutzung der Immobilie bei den Gesellschaftern ohne diese Einnahmen zu einer als Liebhaberei zu beurteilenden Tätigkeit geführt hätte, nahm das Finanzamt das Verfahren betr. USt und KSt 2012 wieder auf und korrigierte den Abzug des Aufwandes um 16.199,96 Euro bzw. den Abzug der Vorsteuer um 3.239,99 Euro mit der (knappen) Begründung, dass die Bf. das Ferienhaus nicht in dem Ausmaß in Anspruch genommen hätte, in dem Mietzahlungen erfolgten. im Übrigen wurde auf den Betriebsprüfungsbericht betr. das Haus "A" verwiesen.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der steuerliche Vertreter aus, dass die Bf. das Objekt für Kamingespräche mit zuweisenden Ärzten mit Nächtigungen, Seminaren mit Mitarbeitern, Strategiegesprächen, Geschäftsführerklausuren und Budgetbesprechungen mit Beteiligungsunternehmern genutzt habe. Die Bf. erspare sich damit die Anmietung externer Seminarräumlichkeiten. Den Ausführungen des Finanzamts sei keine Begründung für das Ausmaß der Kürzung zu entnehmen. Auch sei die Kürzung grundlos erfolgt. Überdies wurde mehr Vorsteuer korrigiert als überhaupt abgezogen wurde.

In der Beschwerdevorentscheidung folgte das Finanzamt dem Vorbringen der Bf. bezüglich der Höhe der korrigierten Vorsteuer (bei der Korrektur ging das Finanzamt von einem Steuersatz von 20% an während nur 10% USt verrechnet und abgezogen wurden) und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass die Bf. die Herausgabe einer Symposiums-Teilnehmerliste verweigert habe und dass aufgrund der pauschalen Abrechnung die betriebliche Nutzung auch auf andere Weise nicht nachgewiesen werden konnte.

Im Vorlageantrag verwies der steuerliche Vertreter auf sein bisheriges Vorbringen.

Aus dem Akt ergibt sich zum Sachverhalt weiters: Die Bf. hat zum Nachweis ihrer Behauptungen im Zuge einer Besprechung mit der Betriebsprüfung am 28.1.2015 einen „Veranstaltungskalender“ (Exel-Liste) beigebracht demzufolge die Immobilie ein mal monatlich für jeweils ein Wochenende für die in der Beschwerde angeführten Zwecke genutzt wurde. Das Wochenende wurde der Auflistung zufolge für die Vollauslastung mit 9 Personen mit 2.700 Euro angesetzt (weil die Nutzung für andere blockiert wird).

Aus der Beantwortung von Vorhalten der Betriebsprüfung für 2013 und 2014 ergibt sich demgegenüber, dass für die Nutzung sehr unterschiedliche Entgelte geleistet wurden: So wurden für 6 Nächte bei Nutzung durch 2 Personen meist 900 Euro, fallweise auch 1.800 Euro verrechnet, für 3 Nächte wurden meist 450 Euro, einmal 995 Euro verrechnet. Die betragsmäßig höchste Einnahme wurde im Jahr 2014 für 7 Nächte (6 Personen) iHv 2.800 Euro erzielt.

 

 

 

Rechtslage

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 303 (1) BAO: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (…)

 

§ 138 (1) BAO: Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

 

Scheingeschäfte, Formmängel, Anfechtbarkeit.

§ 23 (1) BAO Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.

 

Das BFG hat erwogen

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die zwischen der Bf. und der Dr. X und Mitbes. geschlossene Vereinbarung, das Haus A für betriebliche Zwecke im Ausmaß von 2.250 Euro/Monat zu nutzen, den Tatsachen entspricht oder ob der wahre wirtschaftliche Gehalt in einer geringeren Nutzung (vom Finanzamt mit 450 Euro/Monat angenommen) liegt. Dies vor dem Hintergrund, dass eine intensive Nutzung durch die Bf. verhindert, dass die Vermietungstätigkeit der Gesellschafter als Liebhaberei betrachtet wird.

 

Zur Wiederaufnahme des Verfahrens :

Das Finanzamt stützt seine Wiederaufnahme auf das Neuhervorkommen der Tatsache, dass das Haus A nicht in dem betragsmäßig erfassten Umfang betrieblich genutzt wurde. Das ergibt sich für das Finanzamt einerseits aus dem nur zögerlich und unvollständig vorgelegten „Veranstaltungskalender“ (einer Exel-Liste, die die Teilnehmer zT nicht namentlich anführt) und andererseits aus dem Vergleich mit der Vermietung an völlig Fremde. Die so verfügte Wiederaufnahme wurde durch unmissverständliche Hinweise darauf begründet, dass diese Tatsachen und Beweismittel im Zuge der abgabenbehördlichen Überprüfung und Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter neu hervorgekommen sind (VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104) wobei in der Begründung (zu Recht) auf weitere der Partei zugegangene Schriftstücke Bezug genommen wurde (VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172; vgl. auch VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005).

Die Kenntnis dieses Umstandes hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid, nämlich einen Körperschaftsteuerbescheid mit höheren Einkünften bzw. einen Umsatzsteuerbescheid mit geringeren Vorsteuern, herbeigeführt. Damit erfolgte die Wiederaufnahme zu Recht.

 

Zur Höhe der Aufwendungen/Vorsteuern

Das Finanzamt hat die Bf. im Rahmen der abgabenbehördlichen Überprüfung eingeladen, den Betriebsausgabenabzug iSd § 138 BAO zu erläutern bzw. dessen Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Die Bf. hat durch Übermittlung eines „Veranstaltungskalenders“ behauptet, das Haus A einmal monatlich für zwei Tage (Freitag/Samstag oder Samstag/Sonntag) zu nutzen. Ein Vergleich mit der sonstigen Fremdnutzung ergibt, dass für 3 Tage meist 450 Euro verrechnet wurden. Größere Auslastungen gab es selten; maximal wurde das Haus A von 6 Personen für 7 Tage genutzt, wobei in diesem Fall die höchste Einnahme, nämlich 2.800 Euro verzeichnet wurde.

Wenn das Finanzamt daher für die Wochenenden 450 Euro ansetzt (im Streitjahr wurde das Haus laut Angaben der Bf. an 10 Wochenenden für jeweils eine Nacht genutzt wobei das Finanzamt 4.500 Euro als angemessen beurteilt hat), so entspricht dieser Wert anhand des inneren Betriebsvergleiches in großzügiger Betrachtung dem, was ein Fremder dafür zahlen würde.

Mit der vorliegenden Vereinbarung wurde demnach zum Schein ein Entgelt vereinbart, das weit über dem Wert der Leistung liegt. Der Besteuerung ist der tatsächliche Wert zugrunde zu legen (vgl auch VwGH 22.10.1996, 92/14/0224) wobei die vom Finanzamt angesetzten 450 Euro dem tatsächlichen Wert entsprechen.

Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Da das Finanzamt im angefochtenen Bescheid jedoch mehr Vorsteuer gekürzt hat als abgezogen wurde, ist die Kürzung nur in dem Ausmaß vorzunehmen, das auf den nicht abzugsfähigen Teil entfällt. Der angefochtene Bescheid ist daher wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 21.8.2015 abzuändern und die Umsatzsteuer 2012 mit 1 Euro festzusetzen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist eine Tatsachenfrage zu lösen weshalb eine Revision nicht in Betracht kommt.

 

 

Graz, am 8. August 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte