VwGH Ro 2016/13/0022

VwGHRo 2016/13/002231.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, BA, über die Revision 1. des H und 2. der H, beide in V, beide vertreten durch Dr. Ilse Grond, Rechtsanwältin in 3130 Herzogenburg, Rathausplatz 14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. November 2014, Zl. RV/7103619/2014, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 1/2014, auf Grund des Vorlageantrages der revisionswerbenden Parteien gegen den Zurückweisungsbeschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 28. November 2016, Zl. RR/7100091/2016, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1 Die vorliegende Revision wurde nach Versäumung der durch Zustellung eines Ablehnungs- und Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 26 Abs. 4 VwGG in Gang gesetzten Revisionsfrist, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, eingebracht und vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 28. November 2016 gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

2 Die Revision der revisionswerbenden Parteien gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Bundesfinanzgericht wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0013, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.

3 Auf Grund des nach Zustellung des Beschlusses vom 28. November 2016 fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gemäß § 30b Abs. 1 VwGG war die vorliegende Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der (nicht strittigen) Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Oktober 2016, Ro 2016/02/0008, m.w.N.).

Wien, am 31. März 2017

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