VwGH Ro 2016/02/0008

VwGHRo 2016/02/000825.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache der E H in W, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 43, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Juli 2016, Zl. VGW-102/067/14150/2015-26, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in einer Angelegenheit des Tierschutzes (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), aufgrund des Vorlageantrags der Revisionswerberin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. September 2016, Zl. VGW- 102/067/11060/2016/R-5, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30b Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30b Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Juli 2016 entschied das Verwaltungsgericht Wien über eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 37 TSchG. Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 12. Juli 2016 zugestellt.

2 Mit einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Schriftsatz vom 23. August 2016, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, erhob die Revisionswerberin Revision. Der Schriftsatz langte am 26. August 2016 beim Verwaltungsgerichtshof ein und wurde von diesem mit Verfügung vom 26. August 2016 an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, wo er am 31. August 2016 einlangte.

3 Mit Beschluss vom 8. September 2016 wies das Verwaltungsgericht die Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück. Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin am 12. September 2016 zugestellt.

4 Mit Schriftsatz vom 26. September 2016, der an diesem Tag zur Post gegeben wurde und am 28. September 2016 beim Verwaltungsgericht einlangte, stellte die Revisionswerberin den Antrag, die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

5 Das Verwaltungsgericht legte den Vorlageantrag und die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 30. September 2016 gemäß § 30b Abs. 2 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6 Aufgrund dieses vom Verwaltungsgericht vorgelegten fristgerecht gestellten Vorlageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).

7 Die Revision ist verspätet:

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt - in dem hier maßgeblichen Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

8 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde. (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Juni 2015, Zl. Ra 2015/02/0071).

9 Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Erhebung einer Revision für die Revisionswerberin am 23. August 2016, weshalb die erst nach diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und von diesem zur Weiterleitung an das Verwaltungsgericht Wien zur Post gegebene und am 31. August 2016 bei diesem eingelangte Revision daher verspätet ist.

10 Die verspätete Revision wurde daher vom Verwaltungsgericht Wien zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

11 Aufgrund des Vorlageantrages war die Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 2015, Zl. Ro 2014/10/0108, 0109, mwN).

Wien, am 25. Oktober 2016

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