VwGH Ra 2017/13/0013

VwGHRa 2017/13/001331.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, BA, über die Revision 1. des H und 2. der H, beide in V, beide vertreten durch Dr. Ilse Grond, Rechtsanwältin in 3130 Herzogenburg, Rathausplatz 14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. November 2016, Zl. RV/7105317/2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung der zu Ro 2016/13/0022 protokollierten Revision, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §41;
VwGG §46;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall wurde nach Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und antragsgemäßer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof die mit der Zustellung des Beschlusses darüber an die anwaltliche Vertreterin der revisionswerbenden Parteien gemäß § 26 Abs. 4 VwGG in Gang gesetzte Revisionsfrist versäumt. Im rechtzeitig eingebrachten, mit der (vom Bundesfinanzgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig erklärten) Revision verbundenen Wiedereinsetzungsantrag brachte die Vertreterin der revisionswerbenden Parteien vor, ihre erfahrene, aus näher dargestellten Gründen an diesem Tag aber emotional belastete Kanzleiassistentin habe den im elektronischen Rechtsverkehr zugestellten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes ausgedruckt und dem in Verfahren vor dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertretungsbefugten Steuerberater der revisionswerbenden Parteien per Telefax übermittelt, aber der anwaltlichen Vertreterin nicht vorgelegt, sodass diese von dem Beschluss erst durch eine spätere Erkundigung des Steuerberaters Kenntnis erlangt habe. Die Kanzleiassistentin habe es unterlassen, das Poststück "ordnungsgemäß zu behandeln", und einen "Fehler" begangen, der darin bestanden habe, "den Beschluss nicht vorzulegen".

5 Dieses Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ließ wohl erkennen, dass eine solche Vorlage stattzufinden gehabt hätte, war aber nicht mit weiteren Ausführungen darüber verbunden, wie die Behandlung des Posteinlaufs bei der anwaltlichen Vertreterin der revisionswerbenden Parteien organisiert sei. Zur Frage eines Verschuldens der Vertreterin wurde dargelegt, diese könne "nicht den gesamten Posteinlauf kontrollieren", widrigenfalls sie "ihre Post selbst machen" könnte, und sie könne auch nicht "sämtliche ERV-Eingänge überprüfen".

6 Mit der nunmehr angefochtenen, in Erkenntnisform getroffenen Entscheidung wies das Bundesfinanzgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab, wobei es als zu prüfende Rechtsgrundlage für die angestrebte Wiedereinsetzung statt § 46 VwGG die Vorschrift des § 33 Abs. 1 VwGVG ins Treffen führte, sich inhaltlich zutreffend aber mit den auch in § 46 Abs. 1 VwGG normierten Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung und diesbezüglicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandersetzte. Eine Revision gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erklärte das Bundesfinanzgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

7 In der dagegen gerichteten Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe bisher nur über Kontrollpflichten des Rechtsanwaltes beim Vermerk von Fristen entschieden, "aber nicht über konkrete Kontroll- und Organisationsgebote von Anwaltskanzleien in Bezug auf den Posteingang und dessen Registrierung". Als Revisionsgrund wird geltend gemacht, im vorliegenden Fall sei "trotz grundsätzlicher Kontrolleinrichtungen für die Fristenverwaltung (Poststempel, Eingangspostbuch, Vorlagenverwaltung und Kalendierung)" ein Fehler begangen worden, der darin bestanden habe, dass das "Poststück nicht registriert" und seine "Existenz der Parteienvertreterin nicht zur Kenntnis" gebracht worden sei, womit dieser kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden zur Last liege. Im Sachverhalt wird dazu nun dargelegt, der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei "nicht vorgelegt und auch nicht in das Posteingangsbuch (wird in einer Ex(c)eldatei elektronisch jeden Tag eingetragen) eingeschrieben und gemeinsam mit dem Akt der Anwältin vorgelegt" worden, wie dies in ihrer Kanzlei zu erfolgen habe. Die "Sammlung und Registrierung und Bearbeitung" der auf verschiedenen Kommunikationswegen einlangenden "Informationen" sei "selbstverständlich" und werde von der Vertreterin "gehandhabt und kontrolliert (mittels Posteingangsregistrierung)". Im vorliegenden Fall sei "der Fehler durch die fehlende Registrierung" des Beschlusses geschehen, "weswegen die Festsetzung einer Frist durch die Anwältin (...) nicht möglich" gewesen sei.

8 Die Revision weicht damit von den im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen ab, in denen von einer (auch) fehlenden "Registrierung", die im Rahmen eines bei der Vertreterin der revisionswerbenden Parteien eingerichteten Kontrollsystems der Fristversäumung vorgebeugt hätte, noch keine Rede war, und stützt sich damit maßgeblich auf im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG nicht zulässige Neuerungen. Damit kann der auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweisenden Argumentation des Bundesfinanzgerichtes, im Wiedereinsetzungsantrag fehle ein ausreichendes Vorbringen über die Einrichtung eines Kontrollsystems, nicht wirksam begegnet werden. Dass das Bundesfinanzgericht darüber hinaus auch Judikatur zu Fragen ins Treffen führte, die der vorliegende Fall nicht oder nur am Rande berührt, ändert daran nichts.

9 Auf die im Vorbringen zur Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) angesprochene Beurteilung von "Kontroll- und Organisationsgeboten" im Zusammenhang mit dem Posteinlauf kann bei der Behandlung der vorliegenden Revision mangels eines nicht erst in dieser erstatteten Vorbringens über die Organisation der Abläufe in der Kanzlei der Vertreterin der revisionswerbenden Parteien somit nicht eingegangen werden. Die Revision wirft im Rahmen der Überprüfung gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG schon deshalb keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und musste daher zurückgewiesen werden.

Wien, am 31. März 2017

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