VwGH Ra 2016/03/0096

VwGHRa 2016/03/00961.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des J G in I, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. August 2015, Zl LVwG- 2014/19/3480-4, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Feststellung iA des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Tiroler Jägerverband in I), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
EO §35;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;
JagdG Tir 2004 §65 Abs3;
VVG §3 Abs2;
AVG §56;
EO §35;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;
JagdG Tir 2004 §65 Abs3;
VVG §3 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt

1 A. Nach der Darstellung der in Revision gezogenen Entscheidung stellte die revisionswerbende Partei mit Eingabe vom 11. April 2014 als Mitglied des Tiroler Jägerverbandes und dessen Rechnungsprüfer ein in einen Antrag samt einer Reihe von Eventualanträgen gegliedertes Begehren auf bescheidmäßige Feststellung dahin, dass ein am 29. März 2014 von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes (TJV) gefasster Beschluss, den seit im Jahr 1986 unveränderten Mitgliedsbeitrag an den Verbraucherpreisindex seit 1986 anzupassen sowie eine künftige jährliche Indexbindung vorzunehmen, nicht rechtswirksam zustande gekommen sei bzw dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG) sowie der darauf gestützten Satzung des TJV widerspreche. Ferner wurde beantragt, diesen Beschluss der Vollversammlung aufzuheben, weil er gegen § 57 Abs 4 TJG verstoße.

2 B. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Landesregierung wies mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 die Anträge gemäß § 68 Abs 7 erster Satz AVG als unzulässig zurück. Dem Revisionswerber komme kein Antragsrecht gegenüber der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde gegenüber dem TJV zu, zumal das TJG lediglich bezüglich der Ungültigkeitserklärung von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ein Antragsrecht für mindestens 20 Verbandsmitglieder vorsehe (§ 65 Abs 3 TJG). Ferner liege ein bloß wirtschaftliches Interesse des Revisionswerbers vor, das die Erlassung eines Feststellungsbescheides auf dem Boden der Rechtsprechung nicht rechtfertigen könne.

3 C. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision dagegen unzulässig sei (Spruchpunkt 2.).

4 Die beantragten Feststellungen seien schon deshalb unzulässig, weil sie sich nicht auf die Feststellungen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern auf die Feststellung von Tatsachen (nämlich auf die Übereinstimmung von Beschlüssen der Vollversammlung des TJV mit dem TJG bzw den Satzungen des TJV) abzielten. Zudem seien rückständige Pflichtbeträge nach § 57 Abs 4 TJG auf Ersuchen des TJV nach dem VVG einzutreiben. Da keine gesetzlichen Regelungen über Rechtsbehelfe gegen vom TJV ausgestellte Rückstandsausweise bestünden, könnten (unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum WRG 1959) dagegen Einwendungen erhoben werden, über welche die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu entscheiden habe. Damit stehe ein anderes gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren zur Lösung der hier strittigen Fragen zur Verfügung, sodass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht in Betracht komme. Das Begehren auf Aufhebung von Beschlüssen ziele ferner auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes der vor dem Verwaltungsgericht belangten Landesregierung ab. Ein derartiges Antragsrecht sei jedoch nur gemäß § 65 Abs 3 TJG vorgesehen, weshalb es dem Revisionswerber an der Antragslegitimation mangle. II. Revisionsverfahren

5 A. Gegen diese Entscheidung richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung aber ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung nach Art 144 Abs 3 B-VG abtrat (Beschluss vom 10. Juni 2016, E 2066/2015).

6 B. Nach dieser Abtretung wurde die vorliegende Revision eingebracht. Zu ihrer Zulässigkeit wurde vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei. Durch die angefochtene Entscheidung erachte sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in der beantragten Form und in seinem Recht auf eine Sachentscheidung verletzt. III. Rechtslage

7 Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41 idF LGBl Nr 64/2015 (LGBl Nr 130/2013), lauten (auszugsweise):

"10. Abschnitt

Tiroler Jägerverband

§ 57

Mitgliedschaft

(1) Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband.

(2) Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des § 29 Abs. 2 mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.

(4) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der mit der Jagdkartenabgabe; im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach § 27 Abs. 3 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetze Rückständige Pflichtbeiträge sind auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem VVG einzutreiben."

"§ 58a

Übertragener Wirkungsbereich

(1) Die vom Tiroler Jägerverband oder von seinen Organen nach den §§ 27 Abs. 3, 27a Abs. 3, 28a Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 2, 33a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 zu besorgenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. ..."

"§ 60

Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus den von den Bezirksversammlungen jeweils gewählten Delegierten. Ihre Funktionsdauer beträgt drei Jahre.

...

(4) Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a) die Erlassung der Satzungen;

b) die Festsetzung der Anzahl der Besitzer einer Tiroler

Jagdkarte, für die nach § 63 Abs. 1 lit. b je ein Delegierter in

die Vollversammlung zu wählen ist;

c) die Beschlussfassung über die Höhe der Pflichtbeiträge

und des Entgeltes für die Ausgabe von Jagdgastkarten;

...

(5) Der Landesjägermeister beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. ...

(6) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme."

"§ 65

Aufsicht

(1) Der Tiroler Jägerverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens 20 Verbandsmitgliedern oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl eingebracht werden.

(4) Der Tiroler Jägerverband hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen und ihr das Ergebnis durchgeführter Wahlen unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes zu laden. Ihr Vertrete ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und jederzeit Anträge zu stellen."

IV. Würdigung

8 A. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

9 B. Ausgehend davon ist die Revision nicht zulässig, zumal das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verlassen hat.

10 C. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die begehrten Feststellungen im TJG kommt im Revisionsfall nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides bzw einer entsprechenden Feststellungsentscheidung des Verwaltungsgerichtes in Betracht (zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vgl etwa VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, mwH). Danach ist die Erlassung einer Feststellungsentscheidung dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse an einer Feststellung im Wege eines Bescheides bzw einer gerichtlichen Entscheidung ist also dann gegeben, wenn die Feststellungsentscheidung für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid bzw eine Feststellungsentscheidung als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten behördlichen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) entschieden werden kann (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 20. Dezember 2016, Ro 2015/15/0023; VwGH vom 13. Dezember 2016, 2013/05/0047, VwGH vom 23. November 2016, Ra 2014/04/0005; VwGH vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0169; VwGH vom 15. März 2016, Ro 2016/02/0003; VwGH vom 1. Oktober 2004, 2000/12/0195). Die Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Fall, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (vgl VwGH vom 30. Juni 2011, 2007/07/0172 (VwSlg 18.166 A/2011), mwH). Gegenstand einer derartigen Feststellungsentscheidung kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht (vgl etwa VwGH vom 1. Juli 1992, 92/01/0043).

11 D. Ein solches anderes behördliches Verfahren zur entsprechenden Klärung der vorliegend relevanten Frage der Höhe des Pflichtbeitrages ergibt sich nun aus dem TJG.

12 Wenn § 57 Abs 4 letzter Satz TJG vorsieht, dass rückständige Pflichtbeiträge auf Ersuchen des TJV nach dem VVG einzutreiben sind, erlaubt dies die Vorschreibung von Pflichtbeiträgen (wie in der bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgehalten) im Wege eines Rückstandausweises. Ein Rückstandausweis ist nach der Rechtsprechung kein Bescheid, sondern stellt eine bloß aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten dar, die sich bereits aus auf dem Boden gesetzlicher Vorschriften oder aus früher erlassenen Bescheiden ergeben (vgl etwa VwGH vom 24. April 2014, Ro 2014/08/0013; VwGH vom 19. April 2012, 2012/01/0049; VwGH vom 15. Oktober 1999, 96/19/0758). Einem Betroffenen steht eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit auch gegen Rückstandsausweise offen. Rückstandsausweise entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, dort besteht auch die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, die Richtigkeit des Rückstandsausweises mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen. Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß § 3 Abs 2 VVG grundsätzlich jene Stelle mit Bescheid zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist auf Grund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände gegenüberzustellen sind. Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt sein, die schon vor dem Eintritt des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen, aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind (vgl VwGH vom 15. Mai 2013, 2012/08/0020, mwH). Damit steht es dem Revisionswerber aber offen, im Falle eines ihn betreffenden Rückstandsausweises betreffend Pflichtbeiträge eine bescheidmäßige Entscheidung im Zusammenhang mit dem Umfang dieser Beiträge herbeizuführen. Diese Vorgangsweise ist dem Revisionswerber zumutbar, zumal er dadurch nicht der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt wird. Gleiches gilt in einem Fall wie dem vorliegenden im Übrigen, wenn Pflichtbeiträge (ohnehin) bescheidmäßig vorgeschrieben werden sollten.

13 E. Schließlich besteht hinsichtlich der Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes nach dem TJG (insofern besteht am Inhalt der Rechtslage kein Zweifel) ein Rechtsanspruch gegenüber der Landesregierung als Aufsichtsbehörde lediglich betreffend die Ungültigerklärung von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens iSd § 65 Abs 3 leg cit, weshalb das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis kam, dass dem Revisionswerber kein Antrag auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes im Zusammenhang mit der Höhe des Pflichtbeitrages zukam (vgl in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 4. Dezember 2014, Ro 2014/03/0025; VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109).

14 V. Ergebnis

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sie war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 1. März 2017

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