VwGH 2013/03/0109

VwGH2013/03/010923.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Univ.- Prof. iR Dr. Ing. G E in M, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. September 2013, Zl OrgP-188/27-2013, betreffend Auskunftsbegehren bezüglich Dienstaufsichtsbeschwerden, zu Recht erkannt:

Normen

AuskunftspflichtG Tir 1989 §1;
AuskunftspflichtG Tir 1989 §3 Abs1;
AuskunftspflichtG Tir 1989 §3;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
AVG §8;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
DSG §1 Abs1;
DSG §1 Abs2;
AuskunftspflichtG Tir 1989 §1;
AuskunftspflichtG Tir 1989 §3 Abs1;
AuskunftspflichtG Tir 1989 §3;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
AVG §8;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
DSG §1 Abs1;
DSG §1 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 übermittelte Antrag betreffend die Gewährung einer Auskunft über den Stand der Ermittlungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden gemäß § 3 Abs 1 und 2 lit b des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Mit Schriftsatz vom 28. März sowie vom 5. und 19. April 2013 habe der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Leiter des für Jagd- und Fischereiangelegenheiten zuständigen Referats einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft erhoben. Diese Dienstaufsichtsbeschwerden seien einer umgehenden Prüfung zugeführt worden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass sich die Vorgehensweise des besagten Leiters im gesetzlichen Rahmen befände und keine Notwendigkeit festgestellt werden könnte, dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen zu setzen.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 habe der Beschwerdeführer dagegen "Widerspruch" erhoben und unter anderem ausgeführt, er wüsste nicht, ob und wo der Bezirkshauptmann Rechtswissenschaften studiert und darin promoviert hätte. Seine persönliche und höchst eigenwillige Interpretation über den gesetzlichen Rahmen und die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes könnten nicht der Maßstab einer richterlichen Entscheidung sein. Der Beschwerdeführer habe auch weitere Eingaben an eine Reihe von Stellen (ua die Staatsanwaltschaft Innsbruck) gerichtet. Das von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen Landesbedienstete eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, dem anschließenden Fortsetzungsauftrag des Beschwerdeführers sei nicht entsprochen worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer mehrfach weitere Auskünfte über das Ergebnis der Prüfung seiner Anbringen verlangt. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass die gewünschten Auskünfte aus Gründen der Amtsverschwiegenheit nicht erteilt werden könnten. Hierauf sei vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 repliziert worden, die Behörde sollte ihn mit verklausulierten, dümmlichen Ausführungen über Amtsverschwiegenheit verschonen. Auf Grund einer neuerlichen Eingabe sei der Beschwerdeführer am 17. Juli 2013 von der Dienstbehörde dahingehend in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Aufsichtsbeschwerde kein formaler Antrag sei, sondern ein Ersuchen an die zuständige Behörde, von ihrer Aufsichtsfunktion Gebrauch zu machen. Mit Antrag vom 22. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer schließlich den bescheidmäßigen Ausspruch über die Verweigerung der Auskunftspflicht begehrt. Darin habe er ausgeführt, es möge zwar sein, dass die dienstrechtlichen Folgen für den Beschuldigten der Amtsverschwiegenheit unterlägen, keinesfalls gelte die Amtsverschwiegenheit aber für das Ergebnis der sachlichen und rechtlichen Prüfung des Anbringens durch die Rechts- und Dienstaufsicht, denn diese liege im öffentlichen Interesse.

Nach Wiedergabe des Art 20 Abs 3 B-VG sowie von Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes hielt die belangte Behörde weiter fest, dass das Interesse des von einer Dienstaufsichtsbeschwerde betroffenen Landesbediensteten, allfällige diskriminierende Feststellungen über die Qualität seiner Dienstleistung nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, im vorliegenden Fall das Informationsinteresse des Auskunftswerbers iSd Art 20 Abs 3 B-VG überwiege. Der Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte stehe damit eine gesetzliche Verschwiegenheit entgegen. § 3 Abs 2 lit b des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes normiere ferner, dass die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft überdies nicht bestehe, wenn diese offenbar mutwillig verlangt werde. Ein Auskunftsbegehren sei insbesondere dann als mutwillig anzusehen, wenn es allgemein offenkundige Fakten betreffe, wenn vom selben Auskunftswerber eine große Zahl gleichlautender Auskunftsbegehren gestellt werde oder sich jemand im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende. Die Erteilung von Auskünften im Gegenstand werde daher auch auf Grund der Mutwilligkeit der Anfragen und der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Verwaltung abgelehnt. Der Beschwerdeführer wolle mit seinen wiederholten Vorwürfen gegen die verschiedensten Behörden und deren Bediensteten, die seinen Vorstellungen nicht Rechnung tragen würden, augenscheinlich Amtsträger zu einem Vorgehen in dem von ihm gewünschten Sinne veranlassen. Er behindere damit die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltungsbehörden und verursache zudem erhebliche Verwaltungskosten. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus Länge, Häufigkeit und Inhalt seiner Eingaben, die er an zahlreiche Verwaltungsbehörden bzw Dienststellen verteile. Aus den genannten Gründen sei daher der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung von Auskünften über den Stand der Ermittlungen hinsichtlich der von ihm erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden als unbegründet abzuweisen gewesen.

B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

C. Erwägungen

1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, LGBl Nr 4/1989, idF LGBl Nr 150/2012, lauten (auszugsweise):

"§ 1

Auskunftspflicht

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.

§ 2

Auskunftsbegehren

(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.

(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.

§ 3

Verweigerung der Auskunft

(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn

a) die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,

  1. b) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
  2. c) die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder

    d) der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.

    § 4

    Verfahren

(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.

(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Für die Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

§ 5

Behörden

Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung

einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:

a) die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;

c) die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;"

1.2. Gemäß § 3 Abs 1 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes darf Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt sowohl die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch (eigenständig) die in § 1 Abs 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl VwGH vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0099, mwH).

2.1. Art 20 Abs 3 und Abs 4 B-VG lauten wie folgt:

"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

2.2. Als "Partei" iSd Art 20 Abs 3 B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; überwiegen die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen (vgl VwGH vom 14. Dezember 1995, 94/19/1174, unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs). Als Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist - weil dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist - auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl VwGH vom 26. Jänner 1998, 97/10/0251 (VwSlg 14.828 A/1998); VwGH vom 21. März 2003, 2000/10/0052 (VwSlg 16.050 A/2003); VwGH vom 21. September 2005, 2004/12/0151). Eine um Auskunft ersuchte Behörde hat zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht, sie hat somit iSd Art 20 Abs 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der "Partei" im Sinn dieser Bestimmung zu beurteilen (vgl nochmals VwSlg 14.828 A/1998, VwSlg 16.050 A/2003, und VwGH vom 21. September 2005, 2004/12/0151). Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen die beiden Interessen einander gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Parteien ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl VwGH vom 21. September 2005, 2004/12/0151, mwH).

Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl zuletzt VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230, mwH) wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art 20 Abs 4 B-VG und damit auch nicht unter den mit Art 20 Abs 4 B-VG identischen Auskunftsbegriff des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes (vgl dazu VwGH vom 27. Februar 2013, 2009/03/0232, und VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).

3.1. Der Beschwerdeführer habe - wie er vorbringt - drei Dienstaufsichtsbeschwerden bei einer Bezirkshauptmannschaft eingebracht, die im Wesentlichen so wie im angefochtenen Bescheid festgehalten behandelt worden seien.

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werden unter "Aufsichtsrecht" Befugnisse der jeweils übergeordneten Behörde zusammengefasst (vgl VwGH vom 14. Dezember 1995, 94/19/1174), wie zB Maßnahmen zur straffen und raschen Lenkung der unterstehenden Behörden. Diese Aufsicht wird im öffentlichen Interesse ausgeübt. Im Sinne eines wohlverstandenen öffentlichen Interesses bedeutet dies, dass die Ausübung des Aufsichtsrechtes ebenso zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Beeinträchtigung von Privatinteressen, wie auch zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Wahrung von Privatinteressen erfolgen kann. Insbesondere an die zweite Möglichkeit knüpft die Aufsichtsbeschwerde an. Mit ihr wird dann von einem am vorhergehenden Verfahren Beteiligten der Versuch unternommen, das Aufsichtsrecht auszulösen und damit aus dem Titel des öffentlichen Interesses eine Besserung seiner eigenen Position zu erreichen. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird angeregt, das Aufsichtsrecht in einer bestimmten Richtung auszuüben. Aufsichtsbeschwerde kann grundsätzlich jedermann, der sich durch das Vorgehen eines Organes für beschwert erachtet, erheben. Jedoch ist die angerufene Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, dem Einschreiter eine Erledigung über seine Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen. Auch wenn dem Einschreiter im vorhergegangenen Verfahren, das den Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben hat, Parteistellung zukommt, hat er kein Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Der Einschreiter kann daher im Verfahren über die Aufsichtsbeschwerde mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt deshalb auch kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist (vgl nochmals VwGH vom 14. Dezember 1995, 94/19/1174).

3.3. An der Geheimhaltung der Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ - auch dieses ist Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG -

besteht auf dem Boden der Rechtsprechung ein Interesse dieses Organs (vgl dazu VwGH vom 11. Mai 1990, 90/18/0040 ua (VwSlg 13.193 A/1990); VwGH vom 14. Dezember 1995, 94/19/1174). Dieses Interesse überwiegt vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers, über den Stand der Ermittlungen Auskunft zu erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde - nach den insofern unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - ohnehin von der angesprochenen Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass diese keine Notwendigkeit sehe, dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden zu setzen. Da die Auskunftspflicht - wie dargestellt - die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens umfasst, war die belangte Behörde im Anschluss an diese Mitteilung nicht gehalten, auf etwaige Vorhaltungen des Beschwerdeführers zur behördlichen Vorgangsweise im Wege einer Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu reagieren. Dass der beschwerdeführende Auskunftswerber davon ausgeht, dass das in Rede stehende Organ das Tiroler Jagdgesetz 2004 übertreten habe und damit eine Dienstpflichtverletzung dieses Organes vorliege, kann daran nichts ändern. Schließlich vermag der Beschwerdeführer die ihm im Aufsichtsbeschwerdeverfahren fehlende Parteistellung nicht im Wege der Ausübung des Rechtes auf Auskunftserteilung zu kompensieren.

4. Da die belangte Behörde die Erteilung der begehrten Auskunft schon deshalb zu Recht nach § 3 Abs 1 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes ablehnte, lässt der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auf den von der Behörde ebenfalls herangezogenen Gesichtspunkt der Mutwilligkeit der Anfragen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.

Wien, am 23. Oktober 2013

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