Normen
Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Rückstandsausweis der Abteilung 2 des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 14. Dezember 2011 wurde unter Berufung auf Art. VIII des Gesetzes vom 16. November 1906, RGBl. 223, festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Fälligkeit EUR 10.500,-- schulde. Die Rückstände setzten sich aus (offenen) Beiträgen aus der Versorgungseinrichtung Teil B für das Jahr 2010 in der Höhe von EUR 6.000,-- und für das Jahr 2011 in der Höhe von EUR 4.500,-- zusammen und seien trotz Zahlungsaufforderung nicht zur Zahlung gebracht worden. Der Rückstandsausweis enthält weiters den Vermerk, dass dieser keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.
Gegen diesen Rückstandsausweis erhob der Beschwerdeführer ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 11. Jänner 2012 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Rückstandsausweis sei eine öffentliche Urkunde über Bestand und Vollstreckbarkeit (einer Zahlungsverbindlichkeit), aber kein rechtsmittelfähiger und bekämpfbarer Bescheid, sondern bloß eine Aufstellung über die rückständigen Beiträge. Mit einer Sachentscheidung (über das Rechtsmittel) würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Dem Beschwerdeführer seien auch entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der in diesem Zusammenhang ergangenen (gemeint: Titel-) Bescheide zur Verfügung gestanden. Für die Anfechtung des Rückstandsausweises sei der Rechtsweg somit unzulässig, es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen im Einzelnen nicht einzugehen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Abteilung 2 des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer stützt den Rückstandsausweis vom 14. Dezember 2011 auf Art. VIII des Gesetzes vom 16. November 1906, RGBl. 223, "womit einige Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Advokaten und Advokaturskandidaten vom
1. Apri 1872, R.G.Bl. Nr. 40 und der Advokatenordnung vom 6. Juli 1868, R.G.Bl. Nr. 96, abgeändert und ergänzt werden". Diese - als eine Novelle zur RAO (vgl. die §§ 1, 3 und 4 sowie den Anhang zum Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999) - noch in Geltung stehende Bestimmung lautet:
"Die von den Ausschüssen der Advokatenkammern ausgefertigten amtlichen Ausweise über rückständige Beiträge, welche die Kammermitglieder auf Grund gültiger Kammerbeschlüsse an die Advokatenkammer zu leisten haben (§ 27, lit.d der Advokatenordnung vom 6. Juli 1868, R.G.Bl. Nr. 96), sind Exekutionstitel im Sinne des §1 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, R.G.Bl. Nr. 79."
Der ausgestellte Rückstandsausweis vom 14. Dezember 2011 ist demnach ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sondern sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, doch besteht auch die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, die Richtigkeit des Rückstandsauweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen. Zur Entscheidung darüber ist die Behörde zuständig, von der der Exekutionstitel (hier: der von der Abteilung 2 des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ausgestellte Rückstandsausweis vom 14. Dezember 2011) ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1999, Zl. 96/19/0758, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 302/04 = VfSlg. 17.289, jeweils mwH, sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage 2009, S. 554 f).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und der darin wiedergegebenen Berufung zur Zulässigkeit der Berufung § 10 Abs. 2 und 3 VVG ins Treffen führt, genügt es darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung lediglich die Berufung gegen Vollstreckungsverfügungen regelt, nicht aber einen Rechtszug gegen Rückstandsausweise eröffnet.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall ein nur gegen Bescheide in § 26 Abs. 5 RAO eingeräumtes Rechtsmittel an die für das Rechtsmittelverfahren gesetzlich vorgesehene Behörde zweiter Instanz erhoben. Dieses vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel wurde von der belangten Behörde daher mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides zu Recht zurückgewiesen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. April 2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)