VwGH Ra 2016/11/0045

VwGHRa 2016/11/004529.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. R P in B, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20. Jänner 2016, Zl. LVwG-403-001/R4-2015-5, betreffend Invaliditätsversorgung nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Normen

ÄrzteG 1998 §100 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §25 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ÄrzteG 1998 §100 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §25 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 12. Juni 2012 auf Zuerkennung der Invaliditätsversorgung zum 1. Juli 2012 gemäß § 25 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg abgewiesen. Gemäß § 25a VwGG wurde ausgesprochen, dass die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens fest, der am 6. August 1953 geborene Revisionswerber sei von Oktober 1983 bis 30. Juni 2012 als niedergelassener Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, zuletzt als Wahlarzt, tätig gewesen. Am 12. Juni 2012 habe er den Antrag, ihm ab 1. Juli 2012 die Invaliditätsversorgung zu gewähren, gestellt. Seit 1. September 2013 beziehe der Revisionswerber eine frühzeitige Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg.

Danach stellte das Verwaltungsgericht (auf der Grundlage medizinischer Gutachten) in einem ersten Schritt die geistigen und körperlichen Gebrechen des Revisionswerbers wie folgt fest:

"Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten:

3.1. Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm mehrfach aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten der eingeholten Gutachten übergangen, eine ausreichende und abschließende Erörterung bzw. Bewertung seiner komplexen Leiden unterlassen und mangelhaft bzw. unschlüssig begründet, weshalb es nicht dem vom Revisionswerber vorgelegten Gutachten gefolgt sei, so wendet er sich damit gegen die ordnungsgemäße Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, insbesondere gegen die Beweiswürdigung, und behauptet damit erkennbar ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Abgesehen davon, dass der Revisionswerber in diesem Zusammenhang abweichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zitiert (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187, zum Erfordernis der Bezeichnung einer - zumindest nach Datum und Geschäftszahl konkretisierten - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes), wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil eine solche nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beurteilung bzw. die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. aus vielen die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008, vom 26. November 2015, Zl. Ra 2015/07/0129, vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0164, sowie vom 19. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0033). Davon kann bei der dargestellten Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (die mehrseitige Beweiswürdigung setzt sich mit den eingeholten, insbesondere jenem vom Revisionswerber vorgelegten Gutachten detailliert auseinander) keine Rede sein (vgl. zur Ermittlungs- und Begründungspflicht in Angelegenheiten der Invaliditätsversorgung durch die Ärztekammer insbesondere auch die in den hg. Erkenntnissen vom 24. Mai 2011, Zl. 2009/11/0233, und vom 20. November 2014, Zl. 2011/11/0225, dargestellten Anforderungen, von denen das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall sichtlich - insbesondere auch bezüglich der getroffenen Feststellungen - nicht abgewichen ist).

3.2. Zu ihrer Zulässigkeit führt die Revision überdies aus, das Verwaltungsgericht sei, indem es trotz mehrfachen Antrages kein zusammenfassendes Gutachten, das sämtliche fachspezifische Expertisen einschließe, eingeholt habe, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0047) abgewichen. Demnach sei bei divergierenden Sachverständigenmeinungen die herrschende Auffassung unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen habe, zu ermitteln.

Mit diesem Vorbringen wird das letztzitierte hg. Erkenntnis im entscheidenden Punkt nur unvollständig (und insoweit sinnverändernd) wiedergegeben. Vielmehr wurde im zitierten Erkenntnis, Zl. 91/09/0047, einerseits ausgesprochen, dass bei divergierenden Sachverständigenmeinungen die herrschende Auffassung "allenfalls" unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegenden Gutachten zu beurteilen hat, zu ermitteln ist. Andererseits wurde jedoch betont, dass die Behörde "bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung hätte den Vorzug geben können" (vgl. ebenso die hg. Erkenntnisse vom 4. August 2015, Zl. 2012/06/0139, und vom 5. November 2015, Zl. 2013/06/0094, sowie die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 13 zu § 45 referierte hg. Rechtsprechung).

Von dieser Judikatur ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, weil es, wie bereits erwähnt, in einer ins Detail gehenden Weise begründet hat, weshalb es den von ihm zugrunde gelegten und nicht dem vom Revisionswerber vorgelegten Gutachten gefolgt ist.

4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2016

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