Normen
ÄrzteG 1998 §100;
ÄrzteG 1998 §106 Abs1;
ÄrzteG 1998 §106 Abs2;
ÄrzteG 1998 §106 Abs3;
AVG §37;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ÄrzteG 1998 §100;
ÄrzteG 1998 §106 Abs1;
ÄrzteG 1998 §106 Abs2;
ÄrzteG 1998 §106 Abs3;
AVG §37;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Ärztekammer für Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte mit Krankenstandsmeldung vom 3. März 2005 die Auszahlung des Krankengeldes der Klasse 5 für den Zeitraum vom 28. Februar bis einschließlich 5. März 2005 beantragt, in weiterer Folge (Krankenstandsmeldung vom 14. Juli 2005) für den Zeitraum vom 6. März bis einschließlich 29. Mai 2005 und in weiterer Folge (Krankenstandsmeldung vom 26. August 2005) für den Zeitraum vom 30. Mai bis einschließlich 28. August 2005.
Für diesen Zeitraum (insgesamt 182 Tage bzw. 26 Wochen) wurde - dies ist unstrittig - der Beschwerdeführerin Krankengeld ausbezahlt.
Mit einer weiteren Krankenstandsmeldung vom 26. September 2005 beantragte die Beschwerdeführerin schließlich die weitere Auszahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 29. August bis einschließlich 31. Oktober 2005.
Im Verfahren über diesen Antrag veranlasste die Erstbehörde, der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Oberösterreich, die Einholung eines Gutachtens darüber, ob seitens der Beschwerdeführerin "aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt werden kann". Im neurologischpsychiatrischen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom 3. Februar 2006 (des seitens der Erstbehörde bestellten Sachverständigen) wird in der Zusammenfassung Folgendes ausgeführt:
"Bei der Untersuchten traten vor etwa einem Jahre epileptische Anfälle im Sinne von partiellen Anfällen auf, die allerdings unter einer medikamentösen Behandlung abgeklungen sind und für den derzeitigen Krankenstand keine Rolle spielen.
Seit nahezu einem Jahr ist auch ein Carpaltunnelsyndrom bds. recht mehr als links bekannt. Die Erkrankung an der rechten Hand wurde im Juli 2005 operiert. Es werden derzeit noch Restbeschwerden angegeben, vor allem bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Zahnärztin. Der Beruf könne vorwiegend wegen einer Kraftlosigkeit und der Schmerzen im rechten Handgelenk bei Drehbewegungen derzeit nicht mehr ausgeübt werden.
Dem gegenüber zeigte sich bei der eigenen neurologischen Untersuchung ein völlig unauffälliger Befund. Die vor der Operation vorhanden Gefühlsstörungen sind abgeklungen und auch eine motorische Beeinträchtigung war nicht nachweisbar.
Auch die postoperativ durchgeführte EMG - Kontrolluntersuchung im November 2005 zeigte eine wesentliche Besserung, passend zum klinischen Befund.
Zusammenfassend besteht derzeit kein Zustand nach Carpaltunneloperation rechts mit Restbeschwerden.
Der aktuelle unauffällige neurologische Befund, insbesondere die normalen Kraftverhältnisse und die fehlenden Gefühlsstörungen lassen eine Berufsunfähigkeit als Zahnärztin nicht annehmen.
Die beschriebenen Schmerzen im rechten Handgelenk sind mit der stattgehabten Carpaltunneloperation direkt nicht erklärbar. Ob dies Ursache für eine derzeitige Arbeitsunfähigkeit ist, kann neurologischerseits nicht mit ausreichender Sicherheit geklärt werden."
Die Beschwerdeführerin nahm dazu dahin Stellung, dass dieses Gutachten zwar bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erstellung (3. Februar 2006) eine Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin verneine, dass aber offenbleibe, was für den davorliegenden Zeitraum ab 28. August 2005 gelte; die Beschwerdeführerin sei durch den unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. S mehrfach untersucht worden; dieser sei sowohl am 14. Dezember 2005 als auch am 15. Mai 2006 nach eingehender Untersuchung und Kraftmessungen zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht in der Lage sei, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Mit Bescheid der Erstbehörde, des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Oberösterreich, vom 9. Juni 2006, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "weitere Zuerkennung eines Krankengeldes über den 28. August 2005 hinaus" gemäß § 26 der Satzung abgewiesen.
Begründend führte der Verwaltungsausschuss im Wesentlichen aus, auf Basis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. D sei nicht davon auszugehen, dass nach Beendigung des Krankengeldbezuges eine die gänzliche Ausübung der zahnärztlichen Berufsausübung unmöglich machende gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe. Krankengeld sei nicht zu leisten, wenn zumindest eine eingeschränkte Berufsausübung möglich sei. Im Übrigen dürfe Krankengeld auch deshalb nicht mehr zuerkannt werden, weil die Zuerkennung über eine Bezugsdauer von 13 Wochen hinaus voraussetze, dass innerhalb einer Frist von 52 Wochen die Wiedererlangung der (Fähigkeit zur Ausübung der) zahnärztlichen Tätigkeit zu erwarten sei; die Beschwerdeführerin selbst habe aber in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2006 ausgeführt, nach wie vor nicht in der Lage zu sein, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung ("Beschwerde"), in der sie sich zunächst gegen die Berechnung der Höhe des Krankengeldes für den Zeitraum von 26 Wochen bis zum 28. August 2005 wandte (was näher ausgeführt wurde). Im Weiteren machte sie im Wesentlichen geltend, dass Feststellungen und eine gutachterliche Beurteilung darüber, ob der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach dem 28. August 2005 die Ausübung des zahnärztlichen Berufes möglich gewesen sei, fehlten, zumal das Gutachten des Sachverständigen Dr. D sich lediglich auf den Zeitpunkt 3. Februar 2006 bezogen habe. Das Verfahren sei auch deshalb mangelhaft geblieben, weil die Erstbehörde auf die Ausführungen in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Attesten des Sachverständigen Dr. S vom 14. Dezember 2005 und 15. Mai 2006, wonach die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Atteste nicht in der Lage gewesen sei, Instrumente mit entsprechender Sorgfalt zu führen und aus handchirurgischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit vorliege, nicht eingegangen sei.
Der Verwaltungsausschuss veranlasste daraufhin eine Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. D "zwecks Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (der Beschwerdeführerin)". In diesem Ergänzungsgutachten des Dr. D vom 14. Mai 2007 wird zunächst dargelegt, dass "in der Zwischenzeit" neue Gutachten vorlägen (des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. Gr vom 20. November 2006 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. G, vom 16. November 2006; diese sind dem Ergänzungsgutachten angeschlossen). Es werde aber, so der Sachverständige Dr. D einleitend, "die unfallchirurgische Expertise" nicht weiter beurteilt, weil dies eine Überschreitung der eigenen Kompetenz bedeuten würde.
Im Gutachten des neurologischen Sachverständigen Dr. G sei folgende Diagnose gestellt worden:
- Akustikusneurinom links mit Gammaknife- Bestrahlung 1996.
- Gehörverlust links bei Zustand nach Cholesteatom - Operation.
- Komplex partielles Anfallsgeschehen im Sinn einer Temporallappenepilepsie mit Beginn 01.07.2003 und Anfallshäufung.
- Anosmie.
- Carpaltunnelsyndrom bds., rechts mehr als links.
- Schnellende Finger 3 und 4 rechts.
- Impingement rechte Schulter.
- Bandscheibenschäden und degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit pseudoradikulären Schmerzen ohne Reiz- oder Ausfallssymptomatik.
- Depuytrenische Kontraktur der rechten Hand.
- Depressio, zum Zeitpunkt der Untersuchung mäßig- bis mittelgradig einzustufen.
- Beginnendes Polyneuropathisyndrom vom distal symmetrisch sensiblen Typ."
Zwischen diesem Gutachten und dem eigenen bestünden diagnostische Abweichungen. Die von Dr. G gestellte Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen Depression sei nicht nachvollziehbar, und bei der eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht nachweisbar gewesen. Was die weitere Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms anlange, ergebe sich aus Sicht des Sachverständigen Dr. D ebenfalls keine völlige Berufsunfähigkeit, weil motorische Ausfälle nicht vorlägen und eine relevante sensible Störung nicht objektivierbar gewesen sei. Komplex partielle Anfälle im Sinne einer Temporallappenepilepsie habe die Beschwerdeführerin zwar erwähnt, aber keine Restbeschwerden oder Anfälle angegeben. Vielmehr habe sie davon berichtet, dass zwei oder drei derartige Anfälle vor der Behandlung und medikamentösen Einstellung aufgetreten seien und seit der Behandlung seit März 2005 nicht mehr aufgetreten seien. Es sei daher überraschend, dass, wie vom Sachverständigen Dr. G angenommen, laufende Anfälle bestünden. Zu hinterfragen sei auch, warum trotz häufiger Anfälle die vorgenommene Therapie nicht adaptiert oder verändert würde; zudem wäre im Fall, dass tatsächlich weiterhin laufend Anfälle auftreten, das Lenken einen Kraftfahrzeuges nicht erlaubt. Im eigenen Gutachten sei angenommen worden, dass unter einer entsprechenden Behandlung eine Anfallsfreiheit vorliege, und deshalb die Einschätzung einer fehlenden Berufsunfähigkeit getroffen worden. Insofern sei die Frage der Anfälle und der Anfallshäufung kritisch zu hinterfragen und eventuell durch eine neuerliche Begutachtung zu klären. Möglicherweise sei auch in der Zwischenzeit eine Verschlechterung eingetreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. November 2008 wies der Beschwerdeausschuss der Ärztekammer für Oberösterreich (die belangte Behörde) die gegen den Erstbescheid erhobene Beschwerde ab.
Nach einer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und von Bestimmungen der Satzung und des Ärztegesetzes 1998 führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die Höhe des für den Zeitraum vom 28. Februar bis 28. August 2005 ausbezahlten Krankengelds den Bestimmungen der Satzung entsprochen habe (was näher ausgeführt wurde) und legte weiter dar, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 26 der Satzung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht bestanden habe. Der Sachverständige Dr. D habe in seinem ersten Gutachten die ihm übermittelten Befunde berücksichtigt und ein persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt. Sein Gutachten habe die medizinische Vorgeschichte und die soziale Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt und sei zum Schluss gekommen, dass der aktuell unauffällige neurologische Befund, insbesondere die normalen Kraftverhältnisse und die fehlenden Gefühlsstörungen, eine Berufsunfähigkeit als Zahnärztin nicht annehmen ließen. Zudem habe er ein Ergänzungsgutachten erstattet und dabei die ihm übermittelten Befunde von Dr. G und Dr. Gr mitbeurteilt, aber auch unter Beachtung dieser Gutachten keine gesundheitlichen Einschränkungen feststellen können, die eine Berufsunfähigkeit begründeten. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses, die auf Grund ihrer ärztlichen Tätigkeit die verschiedenen Befunde beurteilen und würdigen könnten, gingen wie der Sachverständige Dr. D davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Ablauf des bewilligten Krankengeldes nicht gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Zunächst ist Folgendes klarzustellen:
Mit dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 9. Juni 2006 wurde - ungeachtet des Umstands, dass die Begründung des angefochtenen Bescheids auch auf die Höhe des zugesprochenen Krankengeldes eingeht - nur über die Zuerkennung von Krankengeld über den Zeitpunkt 28. August 2005 hinaus, nämlich hinsichtlich des Zeitraums 29. August bis 31. Oktober 2005, entschieden, nicht aber über die Höhe des Krankengelds für den davor liegenden Zeitraum. Deshalb ist auf das Beschwerdevorbringen, das Krankengeld hätte auch für den Zeitraum der "zweiten 13 Wochen" (also vom 30. Mai 2005 bis 28. August 2005) unter Berücksichtigung des Zuschlags nach § 26 Abs. 3 der Satzung ausbezahlt werden müssen, nicht weiter einzugehen.
2. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch begründet.
2.1. Gemäß § 106 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG) wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet, gewährt.
Die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen sind in der Satzung festzusetzen (Abs. 2).
Die Krankenunterstützung wird für die in der Satzung festgesetzte Dauer, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 52 Wochen berechnet (Abs. 3).
2.2. Die maßgebenden Bestimmungen der für 2005 gültigen Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich (Satzung) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 26:
(1) Krankengeld wird Mitgliedern gewährt, die infolge einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung oder Unfallsfolge an der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit behindert sind. Das Krankengeld wird für die Dauer der durch den behandelnden Arzt festgestellten Berufsunfähigkeit oder bis zum Anfall der Invaliditäts- (Alters)- versorgung, längstens jedoch durch 52 Wochen, für den selben Krankheitsfall gewährt. Derselbe Krankheitsfall ist jedenfalls anzunehmen, wenn Krankengeld für Erkrankungen gleicher Art in zwei oder mehreren Zeiträumen gewährt wurde, die weniger als ein Jahr voneinander getrennt sind.
(2) Wenn durch ein vertrauensärztliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Berufsunfähigkeit dauernd ist, darf das Krankengeld höchstens auf die Dauer von 13 Wochen bewilligt werden, worauf die Invaliditätsversorgung gewährt wird. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsausschuss das Krankengeld auch bis zur Dauer von längstens 52 Wochen jedoch ohne Zuschlag nach Abs. 3 gewähren.
(3) Das Krankengeld beträgt pro Tag in der Krankengeldklasse:
I | EUR | 17,00 |
II | EUR | 34,00 |
III | EUR | 51,00 |
IV | EUR | 85,00 |
V | EUR | 113,00 |
Bei einer länger als dreißig Tage dauernden Berufsunfähigkeit erhöht sich das Krankengeld ab dem 31. Tag um 50 %.
(5) Das Krankengeld wird, solange die Krankheit das Mitglied zwingt, die ärztliche Tätigkeit vollkommen einzustellen, gewährt.
..."
2.3. Voraussetzung für den Bezug des Krankengelds ist nach § 106 Ärztegesetz 1998 bzw. § 26 der Satzung die durch Krankheit oder Unfall bedingte Unfähigkeit, den ärztlichen bzw. zahnärztlichen Beruf auszuüben.
Auch für die Gewährung einer Invaliditätsversorgung nach § 100 ÄrzteG 1998 ist Voraussetzung, dass der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen "zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist".
2.4. Die Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, setzt nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 100 ÄrzteG 1998 in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Beschwerdeführers und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2011, Zl. 2009/11/0233, mwN), wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu einer ärztlichen Tätigkeit noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann.
Nichts entscheidend anderes gilt für die Frage, ob der Betreffende - wegen durch Krankheit oder Unfall bedingter vorübergehender Unfähigkeit, den ärztlichen Beruf auszuüben - Anspruch auf Krankenunterstützung hat.
2.5. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Beurteilung, es könne "nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden", auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. D vom 3. Februar 2006 samt Ergänzung vom 14. Mai 2007 gestützt. Sie hat dabei einerseits verkannt, dass diese Gutachten nicht die Frage beantworten, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. August bis 31. Oktober 2005 (darauf hatte sich der Antrag der Beschwerdeführerin, über den allein mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen worden war, gerichtet) wegen einer Erkrankung unfähig war, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, bezogen sich die Gutachten doch explizit auf den "derzeitigen" Zustand der Beschwerdeführerin, weshalb - schon wegen der auch im Gutachten angesprochenen Möglichkeit einer Veränderung des Gesundheitszustands - sie nicht ohne Weiteres der Beurteilung des gesundheitlichen Zustands für den Monate vor der Untersuchung liegenden relevanten Zeitraum zu Grunde gelegt werden können.
Die belangte Behörde hat es aber auch, obwohl der Sachverständige Dr. D (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) in seinem Ergänzungsgutachten erklärt hatte, auf die vom Sachverständigen Dr. Gr aufgeworfenen (hand-)chirurgischen Fragen, die sein Fachgebiet überschritten, nicht eingehen zu können, unterlassen, darauf Bedacht zu nehmen, ob zur Beurteilung der entscheidenden Frage (krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs) noch weitere Gutachten, insbesondere aus dem Fachbereich der Chirurgie, erforderlich sind, was die Beschwerde zutreffend rügt.
2.6. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, war der angefochtene Beschied wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. September 2012
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