VwGH Ra 2016/11/0008

VwGHRa 2016/11/000811.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der S P in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2015, Zl. W141 2017324-1/6E, betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice - Landesstelle Wien), zu Recht erkannt:

Normen

BBG 1990 §42 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs1;
Behindertenpässe Ausstellung 2014 §1 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
BBG 1990 §42 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs1;
Behindertenpässe Ausstellung 2014 §1 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin vom 25. April 2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab.

2 Mit Erkenntnis vom 21. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A) die dagegen von der Revisionswerberin erhobene - als Berufung bezeichnete - Beschwerde gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 BBG sowie §§ 1 Abs. 2 Z. 3 und 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorlägen. Unter Spruchpunkt B) wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte Revision.

Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

5 1.1. Das Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 57/2015, lautet (auszugsweise):

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

...

§ 42. (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

6 1.2. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, lautet (auszugsweise):

"§ 1.

...

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

näher genannten - Leiden seien schon im Gutachten erster Instanz ausreichend eingeschätzt worden, und in der jetzigen Untersuchung seien keine maßgeblichen Veränderungen objektivierbar.

Da kein Grund vorgelegen sei, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen, lege das Verwaltungsgericht die Sachverständigengutachten der Entscheidung zu Grunde.

12 3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, da festgestellt worden sei, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichten, welches die Vornahme der Zusatzeintragung rechtfertige, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt auf gutachterlicher Basis ermittelt worden und durch seine "technische" Natur gekennzeichnet sei. Im Hinblick auf näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR habe das Verwaltungsgericht unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar gewesen sei. Zur Klärung des Sachverhaltes seien medizinische Sachverständigengutachten eingeholt worden, die als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet worden seien. Sohin erscheine der Sachverhalt geklärt, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe entfallen können. Im Übrigen sei die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehöres nicht bestritten worden.

13 3.2. Die Revision bringt - auf das Wesentliche zusammengefasst und soweit im Folgenden von Bedeutung - vor:

Die Revisionswerberin habe in ihrer Beschwerde ausdrücklich die Einvernahme ihrer behandelnden Ärztin, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, als sachverständige Zeugin beantragt, deren Befund die Revisionswerberin auch vorgelegt habe. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG seien nicht gegeben gewesen (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/20/0017-18), weil die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde konkrete Umstände vorgebracht und durch entsprechende Befunde belegt habe, welche hinsichtlich der zu klärenden Frage diametral von den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde abgewichen seien. Aufgrund der Behinderung beim Stiegensteigen sowie beim Anhalten und der Angst, von anderen Menschen niedergestoßen zu werden, sei der Revisionswerberin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. In einer mündlichen Verhandlung hätte das Verwaltungsgericht ein von diesem einzuholendes medizinisches Sachverständigengutachten mit den Parteien erörtern und die beantragte Zeugin einvernehmen können.

14 3.3.1. Schon mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte angesichts des Vorbringens in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, zeigt die Revision eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.

15 Unstrittig ist im Revisionsfall, dass die Revisionswerberin nicht ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verzichtet hat.

16 Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 1. August 2014 zugrunde gelegt, aus dem keine relevante Einschränkung im Bewegungsumfang der großen Gelenke der Extremitäten und folglich die Möglichkeit der Zurücklegung kurzer Wegstrecken, des Überwindens von Niveauunterschieden und der Benützung von Haltegriffen hervorgeht. In der Beschwerde hat die Revisionswerberin, gestützt auf den Befund ihrer behandelnden Ärztin vom 4. November 2014, vorgebracht, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund von Panikattacken und der Behinderung beim Stiegensteigen sowie beim Anhalten unmöglich sei und die Einvernahme dieser Ärztin beantragt.

17 Angesichts dieses Vorbringens durfte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absehen, obwohl die Revisionswerberin keinen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat, weil sie jedenfalls nicht darauf verzichtet hat, sondern die Einvernahme der behandelnden Ärztin als sachverständige Zeugin beantragt hat, und der Sachverhalt nicht als geklärt angesehen werden durfte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 2015, Zl. Ra 2015/11/0004, und vom 21. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0019 mwN). Davon, dass (im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG) eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten war, konnte im vorliegenden Fall auch schon im Hinblick auf den maßgeblichen persönlichen Eindruck der Revisionswerberin, insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihr vorgelegten Befund der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, nicht ausgegangen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0036). Hinzuweisen ist darauf, dass die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zu den Sachverständigengutachten schriftlich Stellung zu nehmen, die Durchführung einer Verhandlung in einem Fall, wie er hier vorliegt, nicht ersetzen kann (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/20/0179, und vom 16. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/19/0101).

18 Im Übrigen sind beide vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten mangelhaft begründet.

Das Gutachten Dris. K., eines Facharztes für Unfallchirurgie, begnügt sich mit formelhaften Ausführungen, gibt aber keine auf den konkreten Gesundheitszustand der Revisionswerberin bezogene nachvollziehbare Erklärung, weshalb diese ungeachtet ihrer unstrittig vorhandenen Bewegungseinschränkungen und des notwendigen Hantierens mit einer Unterarmkrücke zum Einsteigen und sicheren Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln in der Lage wäre.

Das Gutachten Dris S., eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, führt u.a. aus, dass neben dem bei der Revisionswerberin vorliegenden depressiven Syndrom die Panikattacken, die anscheinend als gegeben angesehen werden, keinen eigenen Grad der Behinderung bedingten. Im Revisionsfall geht es aber nicht um den Grad der Behinderung der Revisionswerberin, sondern ausschließlich um die Frage, ob - im Falle von Dr. S. aus neurologischer und psychiatrischer Sicht - die Revisionswerberin ungeachtet ihrer unstrittig vorhandenen neurologischen Einschränkungen und des notwendigen Hantierens mit einer Unterarmkrücke zum Einsteigen und sicheren Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie - im Hinblick auf ihren psychischen Zustand - zum Verweilen im Verkehrsmittel unter den üblichen Begleitumständen in der Lage.

19 Das Verwaltungsgericht hätte somit eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, um sich von Ausmaß, der Intensität und den Auswirkungen der Leiden der Revisionswerberin einen persönlichen Eindruck - auch hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit - zu verschaffen und in dieser - tunlichst in Anwesenheit der Sachverständigen - die zu ergänzenden Sachverständigengutachten zu erörtern (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 27. April 2015, Zl. Ra 2015/11/0004).

20 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich schon aus diesen Erwägungen als rechtswidrig.

21 Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung offenbar auf einer Verkennung des § 24 VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

22 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF. BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren betreffend die Pauschalgebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG war wegen der Gebührenfreiheit nach § 51 BBG abzuweisen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Zl. 2012/11/0186).

Wien, am 11. Mai 2016

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