VwGH Ro 2016/07/0007

VwGHRo 2016/07/00073.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des J B in E, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4320 Perg, Linzer Straße 14, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. August 2015, Zl. LVwG-AV-891/001-2015, betreffend Zurückweisung und Abweisung von Anträgen in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, vertreten durch Fellner Wratzfeld und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art151 Abs51 Z8 idF 2012/I/051;
EURallg;
VwGbk-ÜG 2013 §3 Abs6;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) vom 8. Juli 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Umfahrungsstraße zur Verkehrsentlastung der Ortsgebiete P. und W. erteilt; die Bauvollendungsfrist wurde mit 31. Dezember 2012 festgelegt. Einwände des Rechtsvorgängers des Revisionswerbers wurden zurückgewiesen.

2 Mit Bescheid vom 8. Februar 2010 des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Rechtsvorgängers des Revisionswerbers abgewiesen; unter einem wurde die Bauvollendungsfrist mit 31. Dezember 2014 neu festgelegt.

3 Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0060, als unbegründet abgewiesen.

4 Beim LH langte am 23. Dezember 2014 ein Fristerstreckungsansuchen der mitbeteiligten Partei ein, welches im Jänner 2015 an die BH weitergeleitet wurde. Mit Bescheid vom 3. März 2015 verlängerte die BH die Bauvollendungsfrist bis zum 31. Dezember 2018.

5 Mit Anbringen vom 12. Mai 2015, gerichtet an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wasserrecht, begehrte der Revisionswerber mit Bezug auf den Bescheid des LH vom 8. Februar 2010 die Zuerkennung der Parteistellung und die Bescheidzustellung "des zum Projekt Umfahrungsstraße P./W. eingeleiteten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach dem WRG/Zustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides."

Zur Begründung berief er sich auf seine aus außerbücherlichem Eigentum und einer dinglichen Berechtigung abgeleitete Parteistellung in diesem Verfahren; zusätzlich machte er eine Beeinträchtigung von Brunnenwässern geltend.

6 Mit Antrag vom gleichen Tag, gerichtet an die BH, begehrte der Revisionswerber mit gleicher Begründung die Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung "des zum Projekt Umfahrungsstraße P./W." zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides zur Bauausführung.

7 Mit Bescheid vom 12. Juni 2015 gab die BH dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zum Projekt Umfahrungsstraße P./W. zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem WRG 1959 aufgrund entschiedener Sache keine Folge; dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zum Projekt Umfahrungsstraße P./W. zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides (vom 3. März 2015) wurde mangels Parteistellung keine Folge gegeben.

8 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. 9 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes

Niederösterreich (LVwG) vom 11. August 2015 wurde der Bescheid der BH vom 12. Juni 2015, insoweit mit ihm der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem WRG 1959 aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, aufgehoben. Im Übrigen - also im Umfang der Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung in Bezug auf den zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheid - wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zum ersten Teil des Spruches wurde begründend ausgeführt, es handle sich um ein Begehren auf Zustellung des Berufungsbescheides des LH, weshalb die BH für die Entscheidung (auch für die Zurückweisung) des Antrags nicht zuständig gewesen sei. Zudem liege (mit näherer Begründung) gegenüber dem Revisionswerber keine entschiedene Sache vor.

10 Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2016, Ra 2016/07/0043, als unzulässig zurückgewiesen.

11 Mit Beschluss vom 19. August 2015 entschied das LVwG über den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem WRG 1959 dahingehend, dass der Antrag, soweit er sich auf die Rechtsnachfolge im Grundeigentum nach dem verstorbenen Johann B., geboren 1968, stützte, zurückgewiesen und im Übrigen abgewiesen wurde.

12 Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

13 Das LVwG begründete dies damit, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob noch die vormaligen Berufungsbehörden oder aber die Verwaltungsgerichte in einem durch eine Berufungsentscheidung abgeschlossenen Verfahren zur Feststellung der Parteistellung bzw. Entscheidung über die Zustellung der Berufungsentscheidung an eine (präsumtive) übergangene Partei zuständig seien. Der Beantwortung dieser Frage komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da sie sich grundsätzlich in sämtlichen vor dem 31. Dezember 2013 abgeschlossenen Berufungsverfahren mit möglichen übergangenen Parteien stellen könnte.

14 Der Revisionswerber wandte sich gegen diese Entscheidung des LVwG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. Februar 2016, E 2017/2015-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers bei der Einräumung von Parteirechten im Allgemeinen (vgl. VfSlg. 5271/1966, 9523/1982, 11.934/1988, 12.240/1989, 12.465/1990, 14.512/1995, 14.349/1996) und zu § 102 Abs. 1 WRG im Besonderen (vgl. VfSlg. 5626/1967, 6104/1969, 8746/1980, 10.542/1985) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

15 Die in weiterer Folge erhobene ordentliche Revision gegen den Beschluss des LVwG vom 19. August 2015 macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des LVwG sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Zusätzlich beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; er regte an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der §§ 102 und 112 WRG 1959 beantragen und dem EuGH eine näher ausgeführte Frage betreffend die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorlegen.

16 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie im Wesentlichen ausführte, es fehle keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit des LVwG. Vielmehr entspreche es der Rechtsprechung, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung anhängiger Berufungsverfahren auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sei. Abgesehen davon begründe - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt oder einer bestimmten Rechtsnorm fehle, für sich alleine noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Trotz Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig sei. Dies sei gegenständlich der Fall.

 

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

20 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

21 Das LVwG ließ die ordentliche Revision gegen den angefochtenen Beschluss zu, weil keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob die vormaligen Berufungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte in einem durch eine Berufungsentscheidung abgeschlossenen Verfahren zur Feststellung der Parteistellung bzw. Entscheidung über die Zustellung der Berufungsentscheidung an eine (präsumtive) übergangene Partei zuständig seien.

22 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit auf die Ausführungen des LVwG verwiesen und ausgeführt, infolge des Fehlens einer gesetzlichen Regelung sowie einschlägiger Rechtsprechung sei zur Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zu dem Projekt Umfahrungsstraße P. und W. zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem WRG 1959 nach wie vor der LH zuständig. Das LVwG sei zur Entscheidung über den genannten Antrag nicht zuständig gewesen. Dies belaste den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit.

Zusätzlich wird in der Revision ausgeführt, eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei darin zu erblicken, dass das LVwG in dieser Rechtssache nicht über die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der BH entscheide, sondern einen Beschluss über einen Antrag fasse, obwohl gar kein Antrag an das LVwG in dieser Form gerichtet worden sei. Insofern nehme das LVwG eine über Art. 130 B-VG hinausgehende Zuständigkeit wahr. Es liege keine Rechtsprechung dazu vor, ob ein LVwG aufgrund einer erhobenen Bescheidbeschwerde nicht über den bekämpften Bescheid absprechen müsse, sondern die Bescheidbeschwerde so behandeln dürfe, als ob ein Antrag an das LVwG gerichtet worden wäre. Es sei hier insbesondere das rechtliche Schicksal des bekämpften Bescheides (gemeint wohl: der Bescheid der BH vom 12. Juni 2015) zu klären, da das LVwG die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 20. Juli 2015 nicht behandelt habe und somit der genannte Bescheid weder aufgehoben noch abgeändert oder bestätigt worden sei.

23 Die Revision erweist sich als zulässig. Zur Frage, ob die vormaligen Berufungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte in einem durch eine Berufungsentscheidung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Feststellung der Parteistellung bzw. Entscheidung über die Zustellung der Berufungsentscheidung an eine (präsumtive) übergangene Partei zuständig sind, besteht noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die in diesem Zusammenhang in der Revisionsbeantwortung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezog sich auf den Übergang der Zuständigkeit bei Vorliegen noch anhängiger Berufungsverfahren und damit auf eine andere Fallgestaltung. Die Revision ist jedoch nicht begründet.

24 Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, bestimmt Folgendes:

"Artikel 151. (1) ...

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. ...
  2. 8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

    9. ..."

    25 Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz B-VG regelt somit, welche zum Stichtag bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weiterzuführen sind. Ein solcher Zuständigkeitsübergang erfolgt zusammengefasst in allen anhängigen Verfahren, in denen nach der neuen Rechtslage eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht (Art. 130 Abs. 1 B-VG) oder zum Stichtag einfachgesetzlich begründet ist (Art. 130 Abs. 2 B-VG).

    26 Wie sich aus § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG ergibt, erfolgt ein solcher Zuständigkeitsübergang auf die Verwaltungsgerichte jedoch nicht nur bei anhängigen Verfahren:

    Nach § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

    27 Aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG lässt sich die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf alle Zuständigkeiten, die nach dem System der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Verwaltungsgerichten wahrgenommen werden sollen, an die Stelle der bis dahin zuständigen Berufungsbehörden treten; dies unabhängig davon, ob die Verfahren am 1. Jänner 2014 (noch) anhängig waren oder nicht.

    28 In diesem Sinne ist die aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend zu beantworten, dass das LVwG zuständig war, anstelle des LH über den Antrag des Revisionswerbers vom 12. Mai 2015 auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. auf Zustellung des zuletzt (vor dem 1. Jänner 2014) ergangenen Sachentscheidungsbescheides zu entscheiden.

    Die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

    29 Der Revisionswerber macht im Rahmen der Zulässigkeitsgründe eine weitere Rechtsfrage geltend. So liege keine Rechtsprechung dazu vor, ob ein LVwG auf Basis einer erhobenen Bescheidbeschwerde nicht über diese Beschwerde sondern über einen Antrag absprechen dürfe. Es sei hier insbesondere das rechtliche Schicksal des bekämpften Bescheides (gemeint wohl: der Bescheid der BH vom 12. Juni 2015) zu klären, da das LVwG die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 20. Juli 2015 nicht behandelt habe und somit der genannte Bescheid weder aufgehoben noch abgeändert oder bestätigt worden sei.

    Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass das LVwG mit Erkenntnis vom 11. August 2015 über die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 20. Juli 2015 zur Gänze entschieden hat. Die Entscheidung lautete dahingehend, dass der Bescheid der BH vom 12. Juni 2015, insoweit mit ihm der Antrag (vom 12. Mai 2015) auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem WRG 1959 aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, aufgehoben wurde. Über die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 20. Juli 2015 wurde daher bereits entschieden.

    Im Übrigen - also im Umfang der Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung in Bezug auf den zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheid - wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

    Mit hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/07/0043, wurde schließlich die Revision des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des LVwG vom 11. August 2015 zurückgewiesen.

    30 Die mit diesem Erkenntnis des LVwG erfolgte Aufhebung des Bescheides der BH vom 12. Juni 2015 erfolgte wegen Unzuständigkeit der BH zur Entscheidung des verfahrensauslösenden Antrags vom 12. Mai 2015.

    Über diesen Antrag war daher noch zu entscheiden. Die Erledigung dieses Antrags erfolgte mit dem hier vorliegenden Beschluss des LVwG. Entgegen der Annahme des Revisionswerbers lag dem vorliegenden Beschluss keine Bescheidbeschwerde zu Grunde. Der vom Revisionswerber formulierten weiteren Rechtsfrage fehlt damit die sachverhaltsmäßige Grundlage, weshalb es nicht gelingt, in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

    31 Der Revisionswerber beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der für die Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aber geklärt. In der Revision wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2014, 2012/03/0178, und das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2016, Ro 2014/03/0002, mwN). Im Revisionsfall stehen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

    32 Der Revisionswerber regte weiters an, der Verwaltungsgerichtshof möge erstens einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV an den EuGH stellen, nämlich "zur Auslegung der Frage, ob von wasserrechtlichen Bewilligungen betroffenen dinglich Berechtigten/außerbücherlichen Eigentümern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommen muss", und zweitens beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der §§ 102 und 112 WRG 1959 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.

    33 Werden in der Zulassungsbegründung neben den verfassungsrechtlichen Bedenken auch solche geltend gemacht, die sich aus dem Unionsrecht ergeben sollen, wäre die Revision zulässig, soweit den diesbezüglichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluss vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062).

    34 Zu den Anregungen des Revisionswerbers ist auszuführen, dass sie - abgesehen davon, dass sie nicht im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen geltend gemacht wurden - in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der hier zur Zulässigkeit führenden Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stehen.

    Schon aus diesem Grund war darauf nicht weiter einzugehen.

    35 Im Hinblick auf die Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des WRG 1959 beantragen, ist schließlich auch auf die Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Februar 2016, E 2017/2015-10, zu verweisen, mit welchem dieser die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

    36 Die Revision war aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    37 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

    Wien, am 3. August 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte