Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
WRG 1959 §112;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
WRG 1959 §112;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) vom 8. Juli 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Umfahrungsstraße zur Verkehrsentlastung der Ortsgebiete P. und W. erteilt; die Bauvollendungsfrist wurde mit 31. Dezember 2012 festgelegt. Einwände des Rechtsvorgängers des Revisionswerbers wurden zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 8. Februar 2010 wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Rechtsvorgängers des Revisionswerbers abgewiesen; unter einem wurde die Bauvollendungsfrist mit 31. Dezember 2014 neu festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0060, als unbegründet abgewiesen.
2 Beim LH langte am 23. Dezember 2014 ein Fristerstreckungsansuchen der mitbeteiligten Partei ein, welches im Jänner 2015 an die BH weitergeleitet wurde. Mit Bescheid vom 3. März 2015 verlängerte die BH die Bauvollendungsfrist bis zum 31. Dezember 2018.
3 Mit Anbringen vom 12. Mai 2015, gerichtet an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wasserrecht, begehrte der Revisionswerber mit Bezug auf den Bescheid des LH vom 8. Februar 2010 die Zuerkennung der Parteistellung und die Bescheidzustellung "des zum Projekt Umfahrungsstraße P./W. eingeleiteten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach dem WRG/Zustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides."
Zur Begründung berief er sich auf seine aus außerbücherlichem Eigentum und einer dinglichen Berechtigung abgeleitete Parteistellung in diesem Verfahren; zusätzlich machte er eine Beeinträchtigung von Brunnenwässern geltend.
Mit Antrag vom gleichen Tag, gerichtet an die BH, begehrte der Revisionswerber mit gleicher Begründung die Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung "des zum Projekt Umfahrungsstraße P./W." zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides zur Bauausführung.
4 Mit Bescheid vom 12. Juni 2015 gab die BH dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zum Projekt Umfahrungsstraße P./W. zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem WRG 1959 aufgrund entschiedener Sache keine Folge; dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zum Projekt Umfahrungsstraße P./W. zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides (vom 3. März 2015) wurde mangels Parteistellung keine Folge gegeben.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. 6 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 11. August 2015 hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) den Bescheid der BH vom 12. Juni 2015, insoweit mit ihm der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem WRG 1959 aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, auf. Im Übrigen - also im Umfang der Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung in Bezug auf den zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheid - wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Zum ersten Teil des Spruches wurde begründend ausgeführt, es handle sich um ein Begehren auf Zustellung des Berufungsbescheides des LH, weshalb die BH für die Entscheidung (auch die Zurückweisung) des Antrags nicht zuständig gewesen sei. Zudem liege (mit näherer Begründung) gegenüber dem Revisionswerber keine entschiedene Sache vor.
Zum zweiten Teil des Spruches verwies das LVwG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in einem Fristverlängerungsverfahren nur dem Wasserberechtigten Parteistellung zukomme. Der Antrag des Revisionswerbers sei daher zu Recht zurückgewiesen worden. In diesem Zusammenhang sei auch die vom Revisionswerber geltend gemachte Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen, ebenso wenig liege ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht vor. Daher sei auch die Beantwortung der Fragen, ob der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig eingebracht worden sei, bzw. welche Wirkung eine Fristverlängerung auf ein bereits erloschenes Wasserrecht entfalte, nicht entscheidungswesentlich.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil die Entscheidung mit der (nicht uneinheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang stehe.
7 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision macht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuerst geltend, eine bereits abgelaufene Bauvollendungsfrist könne nicht verlängert werden. Eine dennoch erfolgte Fristverlängerung stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die erfolgte Fristverlängerung sei rechtsrichtig als neuer Bewilligungsantrag zu werten; dem Revisionswerber komme in diesem Verfahren aber Parteistellung zu, weshalb seinen Anträgen hätte stattgegeben werden müssen.
Weiters wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ins Treffen geführt, dass keine Rechtsprechung dazu bestehe, ob dann, wenn in strafrechtlich relevanter Weise Bauausführungs-/Vollendungsfristen des WRG 1959 verlängert worden seien, den Parteien des Bewilligungsverfahrens nicht auch im Fristerstreckungsverfahren Parteistellung zukommen müsse, damit deren Rechte gewahrt würden.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
12 Gegenstand des (uneingeschränkt) in Revision gezogenen Erkenntnisses ist zum einen die Aufhebung des - den Antrag auf Zustellung des Bescheides des LH vom 8. Februar 2010 zurückweisenden - ersten Spruchteils des Bescheides der BH vom 12. Juni 2015.
Die in der Revision als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung genannten rechtlichen Aspekte beziehen sich allerdings nicht auf die Aufhebung dieses Spruchteils. Auf den ersten Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses war daher nicht näher einzugehen.
13 Zum anderen bestätigte das LVwG durch die Abweisung der Beschwerde den zweiten Teil des Bescheides der BH, wonach der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung im Fristverlängerungsverfahren zurückgewiesen wurde.
Die als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung genannten rechtlichen Fragestellungen der außerordentlichen Revision beziehen sich allein auf Aspekte der Fristverlängerung, somit allein auf diesen Spruchteil.
14 Soweit in der Revision in diesem Zusammenhang allerdings vorgebracht wird, eine bereits abgelaufene Bauvollendungsfrist könne nicht verlängert werden und eine dennoch erfolgte Fristverlängerung stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, verkennt der Revisionswerber den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid der BH vom 3. März 2015 erfolgten Fristverlängerung, sondern allein die Frage des Umfangs des Parteienkreises im Fristverlängerungsverfahren. Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Zulässigkeit dieser Fristverlängerung stehen, können daher schon aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung darstellen.
15 Aus dem gleichen Grund kann es auch dahin stehen, ob - wie der Revisionswerber meint - die erfolgte Fristverlängerung (gemeint wohl: der verspätete Antrag auf Fristverlängerung) rechtsrichtig als neuer Bewilligungsantrag zu werten gewesen wäre und ihm in diesem Verfahren Parteistellung zukomme. Der Fristverlängerungsantrag und sein mögliches Verständnis als neuer Bewilligungsantrag sind nicht Gegenstand des hier in Revision gezogenen Erkenntnisses.
16 Das LVwG vertrat mit näherer Begründung die Ansicht, dem Revisionswerber (als Dritten) komme im Fristverlängerungsverfahren nach § 112 WRG 1959 keine Parteistellung zu.
Diese, der Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Fristverlängerungsverfahren nach § 112 WRG 1959 zu Grunde liegende Rechtsansicht steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, 95/07/0166, und vom 13. Juni 1989, 85/07/0298, sowie die hg. Beschlüsse vom 20. Februar 1997, 96/07/0254, und vom 5. Juli 1988, 88/07/0059, 0060).
17 Auch mit seinem Vorbringen, wonach ihm bei in "strafrechtlich relevanter Weise" verlängerten Bauausführungsfristen in diesem Verfahren Parteistellung zukommen müsse, damit seine Rechte gewahrt würden, macht der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend. Der Revisionswerber behauptet nämlich erstmals in der Revision, der zuletzt erfolgten Verlängerung der Bauausführungsfrist läge ein strafrechtlich relevanter Tatbestand zu Grunde. Es handelt sich bei diesem Vorbringen somit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung; darauf und auf die darauf gründende Rechtsfrage war daher schon aus diesem Grunde nicht näher einzugehen.
18 In der Revision wurden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
19 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2016
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