VwGH Ra 2015/13/0052

VwGHRa 2015/13/005224.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in der Revisionssache des Ing. K in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. Oktober 2015, Zl. RV/7101800/2013, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
AVG §33 Abs4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2015 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 6. Mai 2013, mit welchem der Antrag auf Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von 2.685,13 EUR abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2015, Ra 2015/13/0052-5, wurde dieser Antrag abgewiesen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aussichtslos. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 7. Dezember 2015 zugestellt.

3 Mit einem am 15. Jänner 2016 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller nunmehr, die Frist (offenbar gemeint: zur Einbringung einer Revision) zu verlängern.

4 Die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33) normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde war nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag war unzulässig und hatte auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. den Beschluss vom 26. Februar 2014, 2013/13/0110, mwN).

5 Gleiches gilt auch für die nunmehrige Frist zur Erhebung einer Revision nach § 26 Abs. 1 VwGG. Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Nach § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Derartige abweichende Regelungen bestehen hier nicht, sodass die Revisionsfrist nicht erstreckbar ist.

6 Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2016

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