VwGH 2013/13/0110

VwGH2013/13/011026.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Beschwerdesache des Mag. Dr. H in R, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 28. August 2013, Zl. RV/1680-W/11, betreffend Einkommensteuer 2009, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Anträge auf Verlängerung der Beschwerdefrist und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Einschreiter in der vorliegenden Angelegenheit ist - mit vier Eingaben - Mag. Dr. H. in 6241 Radfeld. Nach den Ausführungen in der ersten, am 25. Oktober 2013 zur Post gegebenen Eingabe war er im Verwaltungsverfahren als Zustellungsbevollmächtigter eines Abgabepflichtigen aufgetreten, über dessen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde.

Der am 25. Oktober 2013 zur Post gegebene und als "Beschwerde gem. Art. 131 Abs. 1 Zif. 1 B-VG" sowie "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" bezeichnete Schriftsatz nannte auf der ersten Seite den Namen des Abgabepflichtigen (als "Beschwerdeführer", ohne Angabe einer Adresse) sowie - im Briefkopf und mit dem Zusatz "zH" unter dem Namen des Abgabepflichtigen - den Namen und die Anschrift von Mag. Dr. H., bezeichnete die belangte Behörde und gab als Betreff "§ 85, 275 BAO" an. Eine Bezeichnung des anzufechtenden Bescheides mit Datum und/oder Aktenzahl oder sonstige nähere Angaben über den Bescheid enthielt die Eingabe nicht. Die belangte Behörde übermittelte auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes die Kopie eines Bescheides vom 28. August 2013, GZ RV/1680-W/11, der an den Abgabepflichtigen "z.H." Mag. Dr. H. gerichtet war und die Abweisung der Berufung gegen eine die Einkommensteuer 2009 betreffende erstinstanzliche Entscheidung zum Inhalt hatte.

Der Text der am 25. Oktober 2013 zur Post gegebenen Eingabe lautete:

"Namens des Beschwerdeführers wird der Antrag

auf Fristverlängerung zur Einbringung der Beschwerde bis 15. November 2013 gestellt mit folgender

Begründung

Der Beschwerdeführer war bei Kontaktaufnahme nach Eingang der Berufungsentscheidung bei dem Zustellungsbevollmächtigten zunächst infolge Urlaubsabwesenheit nicht erreichbar und in der Folge dienstlich im Kosovo verhindert, sodass eine notwendige persönliche Besprechung über den Grund der Aufhebung unter Beischließung von schriftlichen Nachweisen dazu, nicht möglich war."

Am 15. November 2013 langte eine zweite, gleich gestaltete Eingabe von Mag. Dr. H. ein, deren Text wie folgt lautete:

"Namens des Beschwerdeführers wird der Antrag

auf letztmalige Fristverlängerung zur Einbringung der Beschwerde bis 19. November 2013 gestellt mit folgender

Begründung

Aus dienstlichen Gründen ist die notwendige abschließende Besprechung samt Vorlage der beizuschließenden Nachweise mit dem Beschwerdeführer, der wie bekannt im Kosovo seinen Dienst versieht, erst am 16. November 2013 möglich.

Im Sinne einer umfassenden und fundierten Beschwerdeführung wird ersucht diesem Antrag, dessen Einbringung sich gegenüber dem Antrag vom 25. Oktober 2013 nur um zwei Werkstage verlängert, stattzugeben."

Am 19. November 2013 langte - per Telefax und ohne Beilagen - ein dritter, wieder gleich gestalteter, aber diesmal auch inhaltlich als Beschwerde deutbarer Schriftsatz von Mag. Dr. H. ein, dessen Text wie folgt begann:

"I.

Vollmachtsbekanntgabe

In umseitig bezeichneter Rechtssache wurde der Steuerberatungskanzlei B. W., p. A. Mag. Dr. G. H. 6241 Radfeld (...) Vollmacht erteilt."

Es folgten Ausführungen über Beschwerdegegenstand, Erschöpfung des Instanzenzuges, Sachverhalt, Beschwerdepunkte und Beschwerdegrund sowie der Antrag auf Aufhebung der nunmehr mit Aktenzahl und Datum bezeichneten Berufungsentscheidung, die am 13. September 2013 zugestellt worden sei. Eine Anschrift der "Steuerberatungskanzlei B. W." wurde nicht angegeben, unterfertigt war der Schriftsatz von Mag. Dr. H.

Mit Verfügung vom 22. November 2013 wurde dem Einschreiter - im Hinblick vor allem auf die nun vorliegende gebührenpflichtige Beschwerde - der urkundliche Nachweis seiner Bevollmächtigung aufgetragen und u.a. darauf hingewiesen, dass sich der Einschreiter nicht als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bezeichnet habe.

Im Briefkopf der nunmehr vorliegenden vierten Eingabe, die am 21. Jänner 2014 per Telefax und am 22. Jänner 2014 im Original beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, scheint statt wie bisher Mag. Dr. H. (mit der Anschrift in 6241 Radfeld) die "Kanzlei W. B. Steuerberatung" (mit einer Anschrift in 6020 Innsbruck) auf. In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages wird mitgeteilt, die Beschwerde vom 19. November 2013 werde "dahingehend abgeändert, dass die Vollmacht des Beschwerdeführers der Kanzlei W. B., 6020 Innsbruck, (...), erteilt wurde. Dort ist Mag. Dr. G. H., der auch als Zustellbevollmächtigter vom Beschwerdeführer ermächtigt wurde, für die Vertretung (des Abgabepflichtigen) vor den Abgabenbehörden zuständig." Dass Mag. Dr. H. ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sei, wird nicht behauptet.

Diesem von Mag. Dr. H. unterfertigten Schreiben ist als einzige Beilage ein neuer Ausdruck der Beschwerde angeschlossen, in dem im Briefkopf sowie - mit dem Zusatz "vertreten durch" - unter dem Namen des Abgabepflichtigen nun die "Kanzlei W. B. Steuerberatung" mit der Adresse in Innsbruck aufscheint. Eine Unterschrift trägt diese Ausfertigung der Beschwerde nicht.

Bei dieser Sachlage können die Eingaben - mangels Nachweises einer Vollmacht des Einschreiters oder Berufung eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers auf die erteilte Vollmacht - nicht dem Abgabepflichtigen, sondern nur dem Einschreiter selbst zugerechnet werden.

Zurückzuweisen sind die Eingaben schon deshalb, weil die in § 26 Abs. 1 VwGG in der hier noch maßgeblichen Fassung normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar war. Ein darauf abzielender Antrag war unzulässig und hatte auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2013, 2013/13/0100), weshalb die am 19. November 2013 eingelangte Beschwerde verspätet war.

Die am 25. Oktober 2013 - dem letzten Tag der Beschwerdefrist - zur Post gegebene erste der vier Eingaben war - trotz ihrer Bezeichnung als Beschwerde - dem Inhalt nach nicht als Beschwerde deutbar. Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof auch Beschwerden, die mit dem Ziel, auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, bewusst mangelhaft eingebracht werden, ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückweist (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss vom 23. Oktober 2013).

Wien, am 26. Februar 2014

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